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§ 104.
Betriebsleiter.
Brennereibesitzer, die den Betrieb nicht selbst leiten, haben der Verwaltungs-
behörde diejenigen Personen zu bezeichnen, die als Betriebsleiter in ihrem Namen
zu handeln befugt sind.
Die im § 102 und § 103 Abs. 1 für den Brennereibesitzer gegebenen
Vorschriften gelten auch für den Betriebsleiter.
§ 105.
Reinigungsanstalten und Lager.
Die Vorschriften in den §§ 99 bis 104 sind auf die amtliche Überwachung
der Branntweinreinigungsanstalten und Branntweinlager unter amtlichem Mit-
verschlusse sinngemäß anzuwenden.
Zechster Abschnitt.
Besondere Vorschriften.
§ 106.
Einfuhr aus dem Auslande.
Der Eingangszoll für den Doppelzentner beträgt vom 10. Juli 1909 ab:
für Branntwein aller Art einschließlich des Weingeistes, für Arrak,
Rum, Kognak und versetzte Branntweine sowie für Mischungen
von Weingeist mit Äther und Lösungen von Äther in Weingeist
1. in Fässern
a) Likör ...... 350 Mark,
b) anderen Branntwein ...... 275〃
2. in anderen Behältnissen ....... 350〃;
für Äther aller Art, einfache und zusammengesetzte, auch Kognaköl
(Weinbeeröl)
1. in Fässen ..... 275 Mark,
2. in anderen Behältnissen ..... 350〃;
für äther- oder weingeisthaltige Riechmittel (Parfümerien) und Schön-
heitsmittel (kosmetische Mittel, zum Beispiel Haarfärbemittel sowie
Haut- und andere Verschönerungsmittel); für äther- oder weingeisthaltige
Kopf-, Mund- und Zahnwässer; für wohlriechende oder zur Ver-
breitung von Wohlgeruch dienende äther- oder weingeisthaltige Aus-
züge (Essenzen, Extrakte, Tinkturen) und Wässer; für wohlriechenden
Essig ..... 400 Mark;
für Essigsäure, auch kristallisiert (Eisessig), und Essigsäureanhydrid bei
einem Gewichte der unmittelbaren Umschließung nebst Inhalt
von mindestens 20 Kilogramm ..... 42 Mark,
von weniger als 20 Kilogramm ..... 78〃.