Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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§ 113. 
Der Hinterziehung wird es gleichgeachtet: 
1. wenn in einer abgefundenen Brennerei ohne die vorgeschriebene, von 
der Hebestelle genehmigte Betriebsanmeldung oder an anderen Tagen, 
in anderen Räumen oder unter Benutzung von anderen Geräten als 
den in der genehmigten Betriebsanmeldung angegebenen, oder unter 
Verwendung nicht angemeldeter Stoffe eine Einmaischung vorgenommen 
oder Maische zubereitet oder aufbewahrt wird; 
2. wenn Brennvorrichtungen, die durch amtliche Sicherungen oder durch 
Anordnungen der Verwaltungsbehörde außer Gebrauch gesetzt worden 
sind, unbefugt in Betrieb genommen werden; 
3. wenn ein auf Grund der §§ 82 bis 88 oder der dazu erlassenen Ver- 
waltungsbestimmungen angelegter amtlicher Verschluß oder einer der- 
jenigen Teile der Brennereigeräte einschließlich der Branntweinsammel- 
gefäße und der Meßuhr, aus denen alkoholhaltige Dämpfe oder Brannt- 
wein abgeleitet oder entnommen werden können, unbefugt verletzt wird; 
4. wenn in einer Brennerei, in der eine Meßuhr aufsgestellt ist, Hand- 
lungen vorgenommen werden, die ihre regelmäßige Tätigkeit zu stören 
geeignet sind, oder eine Meßuhr, die unrichtig zeigt, fortbenutzt wird; 
5. wenn jemand Branntwein, von dem er weiß oder den Umständen nach 
annehmen muß, daß in Beziehung auf ihn eine Hinterziehung verübt 
worden ist, erwirbt oder in Verkehr bringt. 
§ 114.  
Wird in den Fällen der §§ 112, 113 festgestellt, daß eine Vorenthaltung 
der Abgabe nicht stattgefunden hat oder nicht beabsichtigt worden ist, so tritt nur 
eine Ordnungsstrafe nach § 130 ein. 
§ 115. 
Strafmaß. 
Wer eine Hinterziehung begeht, wird mit einer Geldstrafe in Höhe des 
vierfachen Betrags der Abgabe, mindestens aber in Höhe von zehn Mark für 
jeden einzelnen Fall bestraft. Außerdem ist die Abgabe nachzuzahlen. 
§ 116. 
Die Strafe wird, wenn eine Brennvorrichtung unbefugt in Betrieb ge- 
nommen worden ist, nach der Alkoholmenge berechnet, die bei unausgesetztem 
Betriebe während der dem Zeitpunkte der Entdeckung vorhergegangenen drei 
Monate damit gewonnen werden konnte, sofern nicht nachgewiesen wird, daß die 
Brennvorrichtung in einem größeren oder einem geringeren Umfange benutzt 
worden ist. 
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