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§ 113.
Der Hinterziehung wird es gleichgeachtet:
1. wenn in einer abgefundenen Brennerei ohne die vorgeschriebene, von
der Hebestelle genehmigte Betriebsanmeldung oder an anderen Tagen,
in anderen Räumen oder unter Benutzung von anderen Geräten als
den in der genehmigten Betriebsanmeldung angegebenen, oder unter
Verwendung nicht angemeldeter Stoffe eine Einmaischung vorgenommen
oder Maische zubereitet oder aufbewahrt wird;
2. wenn Brennvorrichtungen, die durch amtliche Sicherungen oder durch
Anordnungen der Verwaltungsbehörde außer Gebrauch gesetzt worden
sind, unbefugt in Betrieb genommen werden;
3. wenn ein auf Grund der §§ 82 bis 88 oder der dazu erlassenen Ver-
waltungsbestimmungen angelegter amtlicher Verschluß oder einer der-
jenigen Teile der Brennereigeräte einschließlich der Branntweinsammel-
gefäße und der Meßuhr, aus denen alkoholhaltige Dämpfe oder Brannt-
wein abgeleitet oder entnommen werden können, unbefugt verletzt wird;
4. wenn in einer Brennerei, in der eine Meßuhr aufsgestellt ist, Hand-
lungen vorgenommen werden, die ihre regelmäßige Tätigkeit zu stören
geeignet sind, oder eine Meßuhr, die unrichtig zeigt, fortbenutzt wird;
5. wenn jemand Branntwein, von dem er weiß oder den Umständen nach
annehmen muß, daß in Beziehung auf ihn eine Hinterziehung verübt
worden ist, erwirbt oder in Verkehr bringt.
§ 114.
Wird in den Fällen der §§ 112, 113 festgestellt, daß eine Vorenthaltung
der Abgabe nicht stattgefunden hat oder nicht beabsichtigt worden ist, so tritt nur
eine Ordnungsstrafe nach § 130 ein.
§ 115.
Strafmaß.
Wer eine Hinterziehung begeht, wird mit einer Geldstrafe in Höhe des
vierfachen Betrags der Abgabe, mindestens aber in Höhe von zehn Mark für
jeden einzelnen Fall bestraft. Außerdem ist die Abgabe nachzuzahlen.
§ 116.
Die Strafe wird, wenn eine Brennvorrichtung unbefugt in Betrieb ge-
nommen worden ist, nach der Alkoholmenge berechnet, die bei unausgesetztem
Betriebe während der dem Zeitpunkte der Entdeckung vorhergegangenen drei
Monate damit gewonnen werden konnte, sofern nicht nachgewiesen wird, daß die
Brennvorrichtung in einem größeren oder einem geringeren Umfange benutzt
worden ist.
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