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Artikel IV.
Änderungen des Zollvereinigungsvertrags vom 8. Juli 1867.
Die Bestimmungen im Artikel 5 II § 2 Abs. 2 und § 7 Abs. 5 des Zoll-
vereinigungsvertrags vom 8. Juli 1867 werden in Ansehung des Bieres auf-
gehoben.
Die Grenze, bis zu der das Bier für Rechnung von Gemeinden besteuert
werden darf, wird auf 65 Pfennig für 1 Hektoliter Bier festgesetzt. Soweit auf
Grund der bisherigen Vorschriften Gemeinden vor dem 1. Oktober 1908 höhere
Abgaben von den Braustoffen oder dem Biere erhoben haben, dürfen diese
höheren Abgaben bis auf weiteres forterhoben werden, falls nicht durch die Landes-
gesetzgebung ein anderes bestimmt wird.
Artikel V.
Zoll.
Die Nummer 186 des Zolltarifs vom 25. Dezember 1902 erhält folgende
Fassung:
Bier aller Art; Malzextrakt in dünnflüssigem Zustand, auch mit
Heilmittelzusätzen ... 9,65 Mark.
Anmerkung.
Der Bundesrat kann für Bier in amtlich geeichten Fässern, auf
denen der Eichstempel, das Jahr der Eichung und der Raumgehalt
nach Litern deutlich und dauerhaft angegeben sind, wenn seit der
Eichung nicht mehr als fünf Jahre verflossen sind, die Verzollung
nach dem Raumgehalte der Fässer zum Zollsatze von 12,70 Mark für
ein Hektoliter zulassen.
Artikel Va.
Zur technischen und wissenschaftlichen Förderung des Brauereigewerbes darf
aus der Brausteuereinnahme ein Betrag bis zur Höhe von 30 000 Mark pro
Jahr nach näherer Bestimmung des Bundesrats verwendet werden.
Artikel VI.
Übergangsvorschriften.
Soweit beim Inkrafttreten dieses Gesetzes Verträge über Lieferung von Bier
durch den Brauer bestehen, ist der Abnehmer verpflichtet, dem Brauer einen
Zuschlag zum Hektoliterpreis in dem Betrage zu zahlen, um den die Brausteuer
für 1 Hektoliter des in der Brauerei hergestellten Bieres durch dieses Gesetz erhöht
wird. Für die Berechnung ist der Betriebsumfang der Brauerei zur Zeit des
Vertragsschlusses maßgebend.
Soweit beim Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Bierabnehmer vertraglich ver-
pflichtet ist, bestimmte Ausschankpreise des von einer Brauerei bezogenen Bieres
einzuhalten, ist der Abnehmer berechtigt, eine dem erhöhten Bezugspreis ent-
sprechende Erhöhung der Ausschankpreise für Bier eintreten zu lassen.