Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

  
  
Gegenstand der Besteuerung 
vom 
Hun- 
dert 
— 
  
  
Steuersatz 
vom 
Tau- 
send A 
Os. 
Berechnung 
der Stempelabgabe 
  
  
Gesellschafter oder dessen Erben 
oder dessen Ehefrau, welche mit 
ihm in Gütergemeinschaft ge- 
standen hat; 
d) Auflassungen und Anträge auf Ein- 
tragung der Begründung oder Uber. 
tragung von Erbbaurechten oder 
sonstigen Rechten, die ein Grund- 
buchblatt erhalten können, in Fällen 
der freiwilligen Veräußerung 
Der Antrag auf Umschreibung von 
Gesellschaftseigentum auf den Namen 
eines Gesellschafters unterliegt dem Auf- 
lassungsstempel auch dann, wenn nach 
den Vorschriften des Bürgerlichen Rechtes 
eine Auflassung nicht erforderlich ist. 
Der Auflassungsstempel ist nicht zu 
erheben, wenn die das Veräußerungs- 
geschäft enthaltende, in an sich stempel- 
pflichtiger Form ausgestellte Urkunde in 
Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter 
Abschrift vorgelegt wird. 
Eine das Veräußerungsgeschäft ent- 
haltende Urkunde im Sinne dieser Vor- 
schrift gilt als nicht vorhanden, wenn 
die Urkunde 
1. das Rechtsgeschäft nicht so enthält, 
wie es unter den Beteiligten hin- 
sichtlich des Wertes der Gegen- 
leistung verabredet ist, 
2. die Veräußerung eines Grundstücks 
durch einen Bevollmächtigten ent- 
hält, sofern die Veräußerung 
  
½ 
  
  
  
  
des Wertes des veräußerten Gegen- 
standes. 
Anmerkung 
zu Tarifnummer 11: 
GBel Berechnung der Abgabe siab 
Ofrunigvetrsg e derart r- oben 
abzurunden, ½ sie durch 10 teil- 
bar sind. 
Ausländische Werte find nach 
den Vorschriften wegen Erhebung 
des Wechselstempels umzurechnen.
	        
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