Gegenstand der Besteuerung
vom
Hun-
dert
Steuersatz
vom
Tau-
send ℳ
Pf.
Berechnung
der Stempelabgabe
(11.)
Befreit sind auf Antrag:
Grundstücksübertragungen der in a und d
dieser Tarifnummer bezeichneten Art,
wenn der stempelpflichtige Betrag bei be-
bauten Grundstücken 20 000 ℳ bei un-
bebauten Grundstücken 5 000 ℳ nicht
überschreitet und der Erwerber weder
den Grundstückshandel gewerbsmäßig be-
treibt noch ein Jahreseinkommen von
mehr als 2 000 ℳ hat.
Auf Beurkundungen von Übertra-
gungen der Rechte des Erwerbers finden
die unter a Abs. 2 Satz 1 dieser Tarif-
nummer vorgesehenen Einschränkungen
der Stempelpflicht keine Anwendung.
Artikel 3.
1. Im § 2 des Gesetzes wird hinter Abs. 3 folgende Vorschrift eingestellt:
Die Nichterfüllung der Verpflichtung zur Entrichtung der in Nr. 1 d
Abs. 2 des Tarifs vorgeschriebenen Abgabe wird mit einer Geldstrafe
bestraft, welche dem fünfundzwanzigfachen Betrage der hinterzogenen
Abgabe gleichkommt, mindestens aber 250 Mark für die auf den ein-
zelnen Anteil ausgeschriebene Einzahlung beträgt.
2. Im § 5 des Gesetzes werden die Worte „vor dem 1. Juli 1900“
durch die Worte „vor dem 1. August 1909“ ersetzt.
Artikel 3a.
Hinter § 7 des Reichsstempelgesetzes werden folgende Vorschriften eingestellt:
§ 7a.
Auf die in der Tarifnummer 3 A bezeichneten Urkunden finden die
vorstehenden Vorschriften nach näherer Bestimmung des Bundesrats
entsprechende Anwendung, soweit nicht nachstehend ein anderes
bestimmt ist.