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§ 66b.
Kommt der Annahmeerklärung, die auf einen auf das Ausland
ausgestellten Scheck gesetzt wird, rechtliche Wirkung zu, so ist dem in-
ländischen Aussteller gestattet, den mit einem Indossamente noch nicht
versehenen Scheck ohne Entrichtung der Stempelabgabe lediglich zum
Zwecke der Annahme zu versenden und zur Annahme vorzulegen. Im
übrigen begründet die Verwendung des Wechselstempels zu einem an-
genommenen derartigen Scheck nicht den Anspruch auf Erstattung des
zur Urkunde nach Tarifnummer 10 bereits entrichteten Stempels.
§ 66e.
Wird ein Scheck, der auf einen bestimmten Zahlungsempfänger
gestellt und im Auslande zahlbar ist, in mehreren, im Texte mit der
Bezeichnung „Erste, zweite, dritte usw. Ausfertigung“ oder mit einer
gleichbedeutenden Bezeichnung versehenen Ausfertigungen ausgestellt, so
genügt die Versteuerung einer dieser Ausfertigungen. Ist jedoch auf
eine der nicht versteuerten Ausfertigungen ein Indossament gesetzt, das
sich auf der versteuerten Ausfertigung nicht befindet, so unterliegt diese
Ausfertigung gleichfalls der Versteuerung. Die Versteuerung muß
erfolgen, ehe der Indossant oder, wenn das Indossament im Ausland
ausgestellt ist, der erste inländische Inhaber die Ausfertigung aus den
Händen gibt.
Der Beweis des Vorhandenseins einer versteuerten Ausfertigung
oder des Einwandes, daß das auf eine unversteuerte Ausfertigung ge-
setzte Indossament auch auf einer versteuerten Ausfertigung abgegeben
sei, liegt demjenigen ob, welcher wegen Unterlassung der Versteuerung
einer Ausfertigung des Schecks in Anspruch genommen wird.
§ 66d.
Ist die in den §§ 66a, 66c vorgeschriebene Versteuerung unter-
lassen, so ist der nächste, und solange die Versteuerung nicht bewirkt
ist, jeder fernere inländische Inhaber verpflichtet, den Scheck zu ver-
steuern, ehe er ihn auf der Vorder- oder Rückseite unterzeichnet, ver-
äußert, zur Zahlung oder zur Verrechnung vorlegt, Zahlung darauf
empfängt oder leistet, eine Ouittung darauf setzt, mangels Zahlung
Protest erheben läßt oder den Scheck aus den Händen gibt. Auf die
von den Vordermännern verwirkten Strafen hat die Entrichtung der
Abgabe durch den späteren Inhaber keinen Einfluß.
Hat eine der im § 66a Abs. 2 bezeichneten Personen die Ent-
richtung der Abgabe von den den Schecks gleichgestellten Quittungen
unterlassen, so ist die Entrichtung vom Empfänger des Schriftstücks
binnen drei Tagen nach dem Tage des Empfanges und jedenfalls vor
der weiteren Aushändigung des Schriftstücks zu bewirken.
Reichs- Gesetzbl. 1209. 117