Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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§ 66s. 
Die Wertermittelung ist in denjenigen Fällen, in denen die 
Steuer vom Werte zu berechnen ist, auf den gemeinen Wert des 
Gegenstandes zur Zeit des Eintritts der Steuerpflicht zu richten. 
Der Wert dauernder Nutzungen oder Leistungen bestimmt sich 
nach den Vorschriften des Erbschaftssteuergesetzes. 
Ist einem der Vertragschließenden ein Wahlrecht oder die Be- 
fugnis eingeräumt, innerhalb gewisser Grenzen den Umfang der 
Leistung zu bestimmen, so wird die Stempelsteuer nach dem höchsten 
möglichen Werte des Gegenstandes des Geschäfts berechnet. 
Soweit in Landesgesetzen für die Wertermittelung bei Erhebung 
einer Abgabe von der Übertragung des Eigentums an Grundstücken 
oder ihnen gleichgeachteter Rechte von den vorstehenden Vorschriften 
Abweichungen getroffen sind, können diese nach näherer Bestimmung des 
Bundesrats der Bemessung der Reichsabgabe zu Grunde gelegt werden. 
§ 66t. 
Die Nichterfüllung der Steuerpflicht seitens des nach § 66o zur 
Zahlung der Abgabe Verpflichteten wird mit einer Geldstrafe bestraft, 
welche dem zehnfachen Betrage der vorenthaltenen Abgabe gleichkommt, 
mindestens aber zwanzig Mark beträgt. 
Kann der Betrag der hinterzogenen Steuer nicht ermittelt werden, 
so tritt eine Geldstrafe bis zu 10 000 Mark ein. 
Die Strafe trifft besonders und zum vollen Betrage jeden, der 
die ihm obliegende Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe nicht 
rechtzeitig erfüllt. 
Die gleiche Strafe tritt ein, wenn bei Auflassungserklärungen 
und Umschreibungsanträgen ein geringerer Wert angegeben wird als 
der nach den Vorschriften der Spalte 4 der Tarifnummer 11 berechnete 
Betrag der Gegenleistung oder wenn behufs Erlangung der Steuer- 
freiheit unrichtige Angaben gemacht werden. 
§ 66u. 
Von einem Grundstücke, das auf Grund der landesgesetzlichen 
Vorschriften über Familienfideikommisse, Lehn- und Stammgüter 
(Artikel 59 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) ge- 
bunden ist, ist im voraus in Zeitabschnitten von dreißig Jahren eine 
Abgabe von ½ vom Hundert des zur Zeit der Fälligkeit nach den 
Bestimmungen des § 16 des Erbschaftssteuergesetzes vom 3. Juni 1906 
(Reichs-Gesetzbl. S. 620) zu ermittelnden Wertes zu entrichten. 
Der erste dreißigjährige Abschnitt beginnt mit dem Zeitpunkt, in 
welchem das Grundstück der Bindung unterworfen wird, und sofern 
dieser vor dem Inkrafttreten des Gesetzes liegt, mit dem 1. Oktober 1909.
	        
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