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(Nr. 3639.) Gesetz, betreffend Änderung im Finanzwesen. Vom 15. Juli 1909.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
Artikel 1.
Allgemeine Vorschriften.
§ 1.
Matrikularbeiträge.
§ 3 des Gesetzes, betreffend die Ordnung des Reichshaushalts und die
Tilgung der Reichsschuld, vom 3. Juni 1906 (Reichs-Gesetzbl. S. 620) tritt
außer Wirksamkeit.
§ 2.
Für die aus den Rechnungsjahren 1906 bis 1908 herrührenden Matrikular-
beiträge, deren Erhebung ausgesetzt ist und die auch nach der Rechnung zu
unmittelbaren Lasten der Bundesstaaten verblieben sind, tritt der § 3 Abs. 2 des
Gesetzes, betreffend die Ordnung des Reichshaushalts und die Tilgung der
Anleihe, vom 3. Juni 1906 außer Wirksamkeit. Diese Matrikularbeiträge sind
auf Anleihe zu übernehmen. Das gleiche gilt für die nach den Rechnungen der
Rechnungsjahre 1907 und 1908 vorhandenen Fehlbeträge in der eigenen Wirt-
schaft des Reichs. Diese Anleihe ist vom Zeitpunkt ihrer Begebung ab jährlich
mit mindestens 10 vom Hundert unter Hinzurechnung der ersparten Zinsen zu
tilgen. Als ersparte Zinsen sind 3½ vom Hundert der zur Tilgung auf-
gewendeten Summen anzusetzen.
Soweit die nach Artikel 70 der Reichsverfassung von den Bundesstaaten
aufzubringenden Matrikularbeiträge nach dem Etat für das Rechnungsjahr 1909
den Sollbetrag der Überweisungen um mehr als 48 512 000 Mark übersteigen,
wird der Reichskanzler ermächtigt, bis zur Höhe dieses Mehrbetrags Mittel zu
dessen Deckung im Wege des Kredits flüssig zu machen. Sovweit diese Mittel
nach der Rechnung des Rechnungsjahrs 1909 in den Matrikularbeiträgen oder
in Überschüssen aus der eigenen Wirtschaft des Reichs keine Deckung finden, bat
ihre Abbürdung innerhalb der Rechnungsjahre 1911 bis 1913 aus den bereitesten
Mitteln des Reichs zu erfolgen.
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