Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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(Nr. 3639.) Gesetz, betreffend Änderung im Finanzwesen. Vom 15. Juli 1909. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
Artikel 1. 
Allgemeine Vorschriften. 
§ 1. 
Matrikularbeiträge. 
§ 3 des Gesetzes, betreffend die Ordnung des Reichshaushalts und die 
Tilgung der Reichsschuld, vom 3. Juni 1906 (Reichs-Gesetzbl. S. 620) tritt 
außer Wirksamkeit. 
§ 2. 
Für die aus den Rechnungsjahren 1906 bis 1908 herrührenden Matrikular- 
beiträge, deren Erhebung ausgesetzt ist und die auch nach der Rechnung zu 
unmittelbaren Lasten der Bundesstaaten verblieben sind, tritt der § 3 Abs. 2 des 
Gesetzes, betreffend die Ordnung des Reichshaushalts und die Tilgung der 
Anleihe, vom 3. Juni 1906 außer Wirksamkeit. Diese Matrikularbeiträge sind 
auf Anleihe zu übernehmen. Das gleiche gilt für die nach den Rechnungen der 
Rechnungsjahre 1907 und 1908 vorhandenen Fehlbeträge in der eigenen Wirt- 
schaft des Reichs. Diese Anleihe ist vom Zeitpunkt ihrer Begebung ab jährlich 
mit mindestens 10 vom Hundert unter Hinzurechnung der ersparten Zinsen zu 
tilgen. Als ersparte Zinsen sind 3½ vom Hundert der zur Tilgung auf- 
gewendeten Summen anzusetzen. 
Soweit die nach Artikel 70 der Reichsverfassung von den Bundesstaaten 
aufzubringenden Matrikularbeiträge nach dem Etat für das Rechnungsjahr 1909 
den Sollbetrag der Überweisungen um mehr als 48 512 000 Mark übersteigen, 
wird der Reichskanzler ermächtigt, bis zur Höhe dieses Mehrbetrags Mittel zu 
dessen Deckung im Wege des Kredits flüssig zu machen. Sovweit diese Mittel 
nach der Rechnung des Rechnungsjahrs 1909 in den Matrikularbeiträgen oder 
in Überschüssen aus der eigenen Wirtschaft des Reichs keine Deckung finden, bat 
ihre Abbürdung innerhalb der Rechnungsjahre 1911 bis 1913 aus den bereitesten 
Mitteln des Reichs zu erfolgen. 
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