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Wird aber eine Brauerei regelmäßig mit Nachmaischen betrieben, so muß
ein- für allemal angezeigt werden, in wieviel Abteilungen und mit welchem
Gewichte für jede Beschickung gemaischt werden soll.
§ 27.
[a) Vermahlungssteuer: Verpflichtung zum Halten von Malzsteuermühlen mit selbsttätigen Verwiegungsvorrichtungen; deren Aufstellung und Einrichtung.] Die Inhaber
1. der am 1. April 1906 bestehenden Brauereien, in denen
a) der Verbrauch an Malz und Malzersatzstoffen in den Rechnungs-
jahren 1904 und 1905 unter Zugrundelegung der Steuersätze
des Gesetzes vom 31. Mai 1872 den Steuerwert von 8000 Mark
kolehe überstiegen hat, oder
b) das Gesamtgewicht (§ 5 Abs. 3) der steuerpflichtigen Braustoffe
in einem späteren Jahre 2000 Doppelzentner übersteigt,
2. der nach dem 1. April 1906 errichteten Brauereien, in denen das Ge-
samtgewicht der in einem Jahre steuerpflichtig werdenden Braustoffe
500 Doppelzentner übersteigt,
sind verpflichtet, in ihrer Brauerei selbst oder doch in räumlicher Verbindung
mit ihr eigene Mühlenwerke oder Malzquetschen (Malzsteuermühlen) mit selbst-
tätiger Verwiegungsvorrichtung zu halten und ausschließlich zum Schroten des
in ihrer Brauerei zur Bierbereitung bestimmten Malzes zu benutzen.
Die Verpflichtung entsteht für die Inhaber der Brauereien zu 1a am
1. April 1908, für die Inhaber der Brauereien zu 1b und 2 am 1. Oktober
nach Ablauf desjenigen Rechnungsjahrs, in dem das Gesamtgewicht der steuer-
pflichtigen Braustoffe zuerst 2000 oder 500 Doppelzentner überssteig Bei einer
voraussichtlich nicht andauernden Übersteigung dieser Grenzen oder wenn die
räumlichen Verhältnisse den Einbau der Malzsteuermühlen ohne Aufwendung er-
heblicher Kosten nicht gestatten, soll die Steuerbehörde die Verpflichtung erlassen.
Die Inhaber anderer als der im Abs. 1 bezeichneten Brauereien sind zur
Aufstellung von Malzsteuermühlen mit selbsttätigen Verwiegungsvorrichtungen in
ihren Brauereien und zur Bestreitung der durch den Einbau dieser Mühlen ent-
stehenden Kosten verpflichtet, wenn die räumlichen Verhältnisse den Einbau ohne
Aufwendung erheblicher Kosten gestatten und die Malzsteuermühlen vom Reiche
kostenlos geliefert werden.
Wenn und solange die Brauer in Erfüllung der Verpflichtung säumig
sind, kann ihnen die Bierbereitung untersagt werden.
Die Verpflichtung geht im Falle eines Wechsels im Besitze der Brauerei
auf den neuen Inhaber über und erlischt nicht durch spätere Verminderung des
Verbrauchs an Braustoffen.
Aufstellungsort und Einrichtung der Malzsteuermühlen und der selbst-
tätigen Verwiegungsvorrichtungen unterliegen der Genehmigung der Steuerbehörde.
Die Verwiegungsvorrichtungen müssen mit den Malzsteuermühlen in feste
Verbindung gebracht und beide so eingerichtet sein, daß nach Anlegung des
steueramtlichen Verschlusses ohne Anwendung erkennbarer Gewalt Malz nur zum
Mahlwerke gelangen kann, nachdem es die Verwiegungsvorrichtung durchlaufen hat.