— 800 —
genommen, die aus dem Oberkontrolleur, einem von der Gemeindebehörde und
einem von der Steuerbehörde ernannten Sachverständigen besteht.
Der zur Vornahme der örtlichen Ermittelungen bezichungsweise Abschätzung
anberaumte Termin ist der Gemeindebehörde und durch diese den Tabakpflanzern
vorher bekannt zu machen. Jeder Tabakpflanzer ist berechtigt, den Ermittelungen
auf seinen Grundstücken beizuwohnen.
Das Ergebnis wird für jedes einzelne Grundstück in ein Register ein-
getragen und durch Offenlegung des letzteren in der Gemeinde oder Zustellung
eines Auszugs an den Tabakpflanzer bekannt gemacht.
Innerhalb einer präklusivischen Frist von drei Tagen nach der in ortsüblicher
Weise erfolgten Bekanntmachung der Offenlegung des Registers beziehungsweise
nach dem Empfange des Auszugs kann der Tabakpflanzer gegen die Festsetzung
Einspruch erheben. Der Einspruch ist in die dazu bestimmte Spalte des Registers
einzutragen oder der Steuerbehörde schriftlich zuzustellen und muß in allen Fällen
den Betrag der verlangten Ermäßigung genau bezeichnen.
Die Entscheidung über den Einspruch wird von der für den betreffenden
Bezirk niedergesetzten Kommission erlassen, welche aus dem Oberinspektor oder
dem von ihm beauftragten Oberkontrolleur und zwei von der höheren Verwaltungs-
behörde des Bezirkes ernannten vereideten Sachverständigen besteht und ihre Be-
schlüsse nach Stimmenmehrheit faßt. Die Leitung der Verhandlungen steht dem
Oberinspektor beziehungsweise Oberkontrolleur zu.
Wird der Einspruch unbegründet befunden, so können dem Tabakpflanzer
die durch die Untersuchung und Entscheidung entstandenen Kosten ganz oder teil-
weise zur Last gelegt werden.
§ 17.
Die Festsetzung der zu vertretenden Blätterzahl oder Gewichtsmenge kann
mit der im § 15 angegebenen Wirkung durch eine auf Erfordern der Steuer-
behörde von dem Tabakpflanzer schriftlich einzureichende verbindliche Deklaration
der Anzahl der Pflanzen und der durchschnittlichen Blätterzahl beziehungsweise
der mindestens zur Verwiegung zu stellenden Gewichtsmenge ersetzt werden, sofern
bei Prüfung der Deklaration sich gegen deren Inhalt nichts zu erinnern findet
oder die erhobenen Erinnerungen sofort erledigt werden.
§ 18.
Die festgesetzte Tabakmenge erleidet eine Verminderung:
1. infolge etwaiger vor der amtlichen Verwiegung eingetretener Unglücks-
fälle (wozu auch ein nach Feststellung der Blätterzahl beziehungsweise
der Gewichtsmenge eingetretener Mißwachs zu rechnen), soweit dadurch
erweislich die Blätterzahl oder die Gewichtsmenge des erzeugten Tabaks
vermindert ist.
Von jedem derartigen Unglücksfalle ist spätestens am vierten Tage
nach dessen Eintreten und, wenn derselbe den Tabak auf dem Felde