Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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genommen, die aus dem Oberkontrolleur, einem von der Gemeindebehörde und 
einem von der Steuerbehörde ernannten Sachverständigen besteht. 
Der zur Vornahme der örtlichen Ermittelungen bezichungsweise Abschätzung 
anberaumte Termin ist der Gemeindebehörde und durch diese den Tabakpflanzern 
vorher bekannt zu machen. Jeder Tabakpflanzer ist berechtigt, den Ermittelungen 
auf seinen Grundstücken beizuwohnen. 
Das Ergebnis wird für jedes einzelne Grundstück in ein Register ein- 
getragen und durch Offenlegung des letzteren in der Gemeinde oder Zustellung 
eines Auszugs an den Tabakpflanzer bekannt gemacht. 
Innerhalb einer präklusivischen Frist von drei Tagen nach der in ortsüblicher 
Weise erfolgten Bekanntmachung der Offenlegung des Registers beziehungsweise 
nach dem Empfange des Auszugs kann der Tabakpflanzer gegen die Festsetzung 
Einspruch erheben. Der Einspruch ist in die dazu bestimmte Spalte des Registers 
einzutragen oder der Steuerbehörde schriftlich zuzustellen und muß in allen Fällen 
den Betrag der verlangten Ermäßigung genau bezeichnen. 
Die Entscheidung über den Einspruch wird von der für den betreffenden 
Bezirk niedergesetzten Kommission erlassen, welche aus dem Oberinspektor oder 
dem von ihm beauftragten Oberkontrolleur und zwei von der höheren Verwaltungs- 
behörde des Bezirkes ernannten vereideten Sachverständigen besteht und ihre Be- 
schlüsse nach Stimmenmehrheit faßt. Die Leitung der Verhandlungen steht dem 
Oberinspektor beziehungsweise Oberkontrolleur zu. 
Wird der Einspruch unbegründet befunden, so können dem Tabakpflanzer 
die durch die Untersuchung und Entscheidung entstandenen Kosten ganz oder teil- 
weise zur Last gelegt werden. 
§ 17. 
Die Festsetzung der zu vertretenden Blätterzahl oder Gewichtsmenge kann 
mit der im § 15 angegebenen Wirkung durch eine auf Erfordern der Steuer- 
behörde von dem Tabakpflanzer schriftlich einzureichende verbindliche Deklaration 
der Anzahl der Pflanzen und der durchschnittlichen Blätterzahl beziehungsweise 
der mindestens zur Verwiegung zu stellenden Gewichtsmenge ersetzt werden, sofern 
bei Prüfung der Deklaration sich gegen deren Inhalt nichts zu erinnern findet 
oder die erhobenen Erinnerungen sofort erledigt werden. 
§ 18. 
Die festgesetzte Tabakmenge erleidet eine Verminderung: 
1. infolge etwaiger vor der amtlichen Verwiegung eingetretener Unglücks- 
fälle (wozu auch ein nach Feststellung der Blätterzahl beziehungsweise 
der Gewichtsmenge eingetretener Mißwachs zu rechnen), soweit dadurch 
erweislich die Blätterzahl oder die Gewichtsmenge des erzeugten Tabaks 
vermindert ist. 
Von jedem derartigen Unglücksfalle ist spätestens am vierten Tage 
nach dessen Eintreten und, wenn derselbe den Tabak auf dem Felde
	        
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