Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

— 802 —    § 23. 
[Zeit der Verwlegung.] Die Steuerbehörde hat nach Anhörung der Gemeindebehörde die Zeit, 
 
  
 
wann beziehungsweise die Frist, bis zu deren Ablauf die Vorführung des Tabaks 
zur Revision und Verwiegung geschehen muß, zu bestimmen und durch die Ge- 
meindebehörden in ortsüblicher Weise bekannt machen zu lassen. 
Wo das Bedürfnis vorliegt, die amtliche Verwiegung der Grumpen oder 
Sandblätter früher, als diejenige des Oberguts zu veranlassen, kann die Ge- 
meindebehörde einen besonderen Verwiegungstermin für die Grumpen sowie für 
die Sandblätter beantragen. In diesem Falle hat dieselbe von dem bevorstehenden 
Verkaufe der Grumpen beziehungsweise von dem Beginne des Abhängens der 
Sandblätter der Steuerbehörde besondere Anzeige zu machen. 
§ 24. 
[Verfahren.]  Die Anzahl der zur Verwiegung gestellten Bündel (§ 22) ist vor dem Be- 
ginne der Revision und Verwiegung dem Wagebeamten schriftlich anzumelden. 
Ergeben sich aus der Anmeldung oder bei der Revision oder Verwiegung An- 
stände, die eine weitere Untersuchung nötig machen, so hat sich der Inhaber des 
Tabaks gefallen zu lassen, daß derselbe auf seine Kosten unter amtlicher Ver- 
wahrung und Verschluß gehalten wird, bis die Abfertigung der unbeanstandeten 
Posten beendet ist. 
Die bei der Revision und Verwiegung nötigen Handdienstleistungen hat 
der Inhaber des Tabaks zu verrichten oder auf seine Kosten verrichten zu lassen. 
§ 25. 
[Feststellung der Steuer.]  Über das Ergebnis der Verwiegung wird eine amtliche Bescheinigung er- 
teilt. Demnächst erfolgt die Feststellung des Steuerbetrags, wobei das ermittelte 
Gewicht des dachreifen Tabaks nach Abzug von einem Fünftel desselben als das 
steuerpflichtige Gewicht des Tabaks in fermentiertem oder getrocknetem fabrikations- 
reifem Zustand angenommen wird. Der festgestellte Steuerbetrag wird sodann 
demjenigen bekannt gemacht, welchem die Gestellung des Tabaks zur amtlichen 
Verwiegung obliegt; für die Entrichtung der Steuer ist dieser zunächst haft- 
bar (§ 29). 
Der festgestellte Betrag ist bei der erstmaligen Veräußerung des Tabaks, 
spaͤtestens jedoch am 15. Juli des auf das Erntejahr folgenden Jahres zu zahlen, 
soweit nicht Kredit bewilligt, oder der Tabak zur Ausfuhr über die Zollgrenze 
oder zur Aufnahme in eine für unverzollte Waren bestimmte, oder mit Be- 
willigung der Steuerbehörde ausschließlich für diesen Zweck eingerichtete öffentliche 
oder unter amtlichem Mitverschlusse stehende Privatniederlage abgefertigt wird. 
Die Lagerung und Versendung von unversteuertem Tabak unterliegt der amtlichen 
Kontrolle nach den hierüber vom Bundesrate getroffenen Bestimmungen. Den 
obersten Landesfinanzbehörden wird die Befugnis erteilt, im Falle des Bedürfnisses 
die Frist zur Zahlung der Steuer über den 15. Juli des ersten auf das Erntejahr 
folgenden Jahres hinaus bis zur erstmaligen Veräußerung des Tabaks, längstens 
  
  
 
	        
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