Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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Teil des steuerpflichtigen Tabaks der Verwiegung entzogen ist, so wird die dafür 
zu entrichtende Steuer — unbeschadet der etwaigen Strafverfolgung — gleichfalls 
festgesetzt und von dem für die Gestellung zur Verwiegung Verhafteten eingezogen. 
In Betreff dieser Steuerbeträge findet eine Kreditgewährung nicht statt. 
 
  
§ 32. 
In betreff der Behandlung der Tabakpflanzungen sind die folgenden Vor- [Vorschriften für den Tabakbau.]   
schriften zu beobachten: 
1.   Die Pflanzung ist in geraden Reihen mit gleichen Abständen der einzelnen 
Pflanzen voneinander innerhalb der Reihen und mit gleichen oder gleich- 
mäßig wiederkehrenden Abständen der Reihen voneinander anzulegen 
2.   Tabak darf nicht mit anderen Bodengewächsen gemischt gebaut werden; 
jedoch ist bei gänzlichem Ausfalle der Tabakpflanzen auf einer mindestens 
4 Quadratmeter haltenden Fläche der Nachbau anderer Gewächse auf 
dieser Fläche gestattet. 
3.   Bis zu dem zur amtlichen Festsetzung der Blätterzahl beziehungsweise 
der Gewichtsmenge (§ 16) bestimmten oder dem etwa besonders in 
ortsüblicher Weise hierfür bekannt gemachten Termine muß die zur 
Regelung der Blattzahl erforderliche Behandlung der Tabakpflanzen 
(das Köpfen, Ausgeizen) vollständig bewirkt sein. Von dieser Vor- 
schrift kann in denjenigen Fällen, wo die im § 15 gedachte Feststellung 
auf die Gewichtsmenge gerechnet wird, die Steuerbehörde die betreffen- 
den Tabakpflanzer entbinden. 
4.   Bevor die zu vertretende Blätterzahl beziehungsweise Gewichtsmenge 
amtlich festgestellt und über den etwa dagegen erhobenen Einspruch 
entschieden, oder aber die Abstandnahme von der amtlichen Ermittelung 
der Blätterzahl beziehungsweise Gewichtsmenge bekannt gemacht worden 
ist, dürfen Tabakblätter nur nach vorheriger Anzeige bei der Gemeinde- 
behörde und unter Beobachtung der wegen Feststellung der Menge von 
der Steuerbehörde zu erlassenden Anordnungen eingesammelt werden. 
5.   Alle vor der Ernte entstehenden Abfälle (Spindeln, Geize, mißratene 
Pflanzen usw.) sind auf dem Felde sofort zu vernichten. 
6.   Will der Tabakpflanzer das Tabakfeld vor der Ernte wegen Miß- 
wachses usw. umpflügen, so ist hiervon der Steuerbehörde zuvor 
Anzeige zu machen. 
7.   Spätestens am zehnten Tage nach dem Abblatten müssen, soweit die 
Steuerbehörde nicht eine längere Frist gestattet hat, die Tabakpflanzen 
abgehauen oder in anderer Art beseitigt werden. Die Erzielung einer 
Nachernte (das sogenannte Geizenziehen) kann nur ausnahmsweise mit 
besonderer vor der Ernte einzuholender Genehmigung der Steuerbehörde 
und unter den von derselben vorzuschreibenden Bedingungen hinsichtlich 
der Ermittelung und Entrichtung der gesetzlichen Steuer (§ 11) ge- 
stattet werden. 
  
 

	        
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