Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

  
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die Anzahl der in ihrem Besitz oder Gewahrsame befindlichen ausländischen 
Zigarren der zuständigen Steuerbehörde anzumelden. 
7.   Die im § 5 vorgeschriebene Betriebsanmeldung ist seitens der bestehenden 
Betriebe spätestens zwei Wochen vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zu erstatten. 
§ 58.  
Dieses Gesetz tritt am 15. August 1909 in Kraft. 
  
(Nr. 3645.) Bekanntmachung) betreffend die Fassung des Zündwarensteuergesetzes. Vom 
21. Juli 1909. 
Auf Grund des Artikel VI Abs. 2 des Gesetzes vom 15. Juli 1909, betreffend 
Änderungen im Finanzwesen (Reichs-Gesetzbl. S. 743), wird die Fassung des 
Zündwarensteuergesetzes nachstehend bekannt gemacht. 
Berlin, den 21. Juli 1909. 
  
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Wermuth. 
  
Zündwarensteuergesetz. 
Vom 15. Juli 1909. 
§ 1. 
[Gegenstand der Steuer.]  Zum Verbrauch im Inlande bestimmte Zündwaren unterliegen einer in 
die Reichskasse fließenden Verbrauchsabgabe (Zündwarensteuer). Zündwaren im 
Sinne dieses Gesetzes sind Zündhölzer, Zündspänchen, Zündstäbchen aus Stroh- 
halmen oder Pappe und Zündkerzchen aus Stearin, Wachs oder ähnlichen Stoffen.
	        
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