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Steuersatz Berechnung
Nr. Gegenstand der Besteuerung vom von der
Hundert Tausend Mark Pf. Stempelabgabe
Personenfahrkarten.
a) Fahrkarten, Fahrscheine und sonstige Aus-
weise über die erfolgte Zahlung des Per-
sonenfahrgeldes im Eisenbahnverkehr auf
inländischen Bahnlinien
in
bei einem Fahrpreise von: III. II. I. Wagenklasse
Pf. Pf. Pf.
0,60 Mark bis 2 Mark 5 10 20
mehr als 2〃〃 5〃 10 20 40
〃〃5〃〃10〃 20 40 80
〃〃10〃〃 20〃 40 80 160
〃〃20 〃〃 30 〃 60 120 240
〃〃30〃〃 40〃 90 1580 360
〃〃40〃〃 50〃 140 270 540
〃 〃50〃..... 200 400 800
Fahrkarten von Straßen- und ähnlichen
Bahnen, welche getrennte Wagenklassen nicht
führen, werden wie Fahrkarten dritter Klasse
behandelt.
b) Fahrkarten, Fahrscheine und sonstige Aus-
weise über die erfolgte Zahlung des Per-
sonenfahrgeldes im Dampfschiffsverkehr auf
inländischen Wasserstraßen und Seen sowie
im Dampfschiffsverkehre der Nord- und Ost-
see zwischen inländischen Orten unterliegen
den unter a für die dritte Wagenklasse fest.
gesetzten Steuersätzen.
Wenn das Dampfschiff verschiedene Fahr-
klassen führt, gelten die unter a für die
III. Wagenklasse festgesetzten Steuersätze für
die niedrigste Fahrklasse, die unter a für
die II. Wagenklasse festgesetzten Steuersätze
gleichmäßig für die höheren Fahrllassen.
Befreit sind:
1. Fahrkarten usw., wenn deren tarif-
mäßiger Fahrpreis, bei Zeitkarten der
Gesamtpreis der Zeitkarte, bei Fahr-
karten von und nach ausländischen Orten
der Fahrpreis für die im Inlande zu-
rückzulegende Strecke den Betrag von
0,60 Mark nicht erreicht;
vom einzelnen Fahrtausweise.