Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

  
  
 
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1 2 3 4 
Steuersatz Berechnung 
Nr. Gegenstand der Besteuerung vom von der 
Hundert Tausend Mark Pf. Stempelabgabe 
  
  
  
  
Personenfahrkarten. 
a) Fahrkarten, Fahrscheine und sonstige Aus- 
weise über die erfolgte Zahlung des Per- 
sonenfahrgeldes im Eisenbahnverkehr auf 
inländischen Bahnlinien 
in 
bei einem Fahrpreise von: III. II. I. Wagenklasse 
Pf. Pf. Pf. 
0,60 Mark bis 2 Mark 5 10 20 
mehr als 2〃〃 5〃 10 20 40 
〃〃5〃〃10〃 20 40 80 
〃〃10〃〃 20〃 40 80 160 
〃〃20 〃〃 30 〃 60 120 240 
〃〃30〃〃 40〃 90 1580 360 
〃〃40〃〃 50〃 140 270 540 
〃 〃50〃..... 200 400 800 
Fahrkarten von Straßen- und ähnlichen 
Bahnen, welche getrennte Wagenklassen nicht 
führen, werden wie Fahrkarten dritter Klasse 
behandelt. 
b) Fahrkarten, Fahrscheine und sonstige Aus- 
weise über die erfolgte Zahlung des Per- 
sonenfahrgeldes im Dampfschiffsverkehr auf 
inländischen Wasserstraßen und Seen sowie 
im Dampfschiffsverkehre der Nord- und Ost- 
see zwischen inländischen Orten unterliegen 
den unter a für die dritte Wagenklasse fest. 
gesetzten Steuersätzen. 
Wenn das Dampfschiff verschiedene Fahr- 
klassen führt, gelten die unter a für die 
III. Wagenklasse festgesetzten Steuersätze für 
die niedrigste Fahrklasse, die unter a für 
die II. Wagenklasse festgesetzten Steuersätze 
gleichmäßig für die höheren Fahrllassen. 
Befreit sind: 
1. Fahrkarten usw., wenn deren tarif- 
mäßiger Fahrpreis, bei Zeitkarten der 
Gesamtpreis der Zeitkarte, bei Fahr- 
karten von und nach ausländischen Orten 
der Fahrpreis für die im Inlande zu- 
rückzulegende Strecke den Betrag von 
0,60 Mark nicht erreicht; 
  
  
  
  
 
  
  
vom einzelnen Fahrtausweise.
	        
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