Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

  
  
  
— — Ô — 
  
  
  
  
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Steuersatz Berechnung 
Nr. Gegenstand der Besteuerung vem on der 
dert send Mark] Pf. Stempelabgabe 
(II.) Zu den Teilnehmern an einer Erb- der Abtretung der Rechte aus 
Uberlassungsverträge 
u. Die Abtretung 
  
schaft wird auch der überlebende Ehegatte 
gerechnet, der mit den Erben des ver- 
storbenen Ehegatten gütergemeinschaft- 
liches Vermögen zu teilen hat. 
zwischen Eltern 
und Kindern, auch eingekindschafteten, 
oder deren Abkömmlingen. 
Auf Beurkundungen von Ubber- 
tragungen der Rechte des Erwerbers 
aus Verträgen der bezeichneten Art an 
andere Personen als an Abkömmlinge 
des ersten Veräußerers finden die unter a 
Abs. 2 Satz 1 dieser Tarifnummer vor- 
gesehenen Einschränkungen der Stempel- 
pflicht keine Anwendung. 
der Rechte aus dem 
Meistgebot und die Erklärung, für einen 
anderen geboten zu haben, sofern die 
Abtretung oder die Erklärung in dem 
Versteigerungstermin erfolgt oder sofern 
ein Gläubiger Meistbietender war, dem 
eine durch ein geringeres Gebot nicht 
oder nicht völlig gedeckte Hypothek, 
Grundschuld oder Rentenschuld zustand; 
  
  
  
  
  
  
—. — — — — — — 
  
k) 
b) 
S. 
-- 
dem Meistgebot und der Er- 
klärung des Meistbietenden, daf 
er für einen anderen geboten 
habe, tritt an die Stelle des 
Meistgebots der Wert der 
Gegenleistung, sofern eine solche 
in der Urkunde enthalten ist. 
Anmerkungen: 
Bei Verträgen über Leistung an Er. 
füllungsstatt berechnet sich die Stempel. 
abgabe nach dem Werte, zu dem di- 
Gegenstände an Erfällungsstatt an 
genommen werden. Wird in einen 
Kaufvertrage hinsichtlich des Kau. 
preises eine Leistung an Erfüllung- 
statt vereinbart, so ist der Vertug 
wie ein Tauschvertrag zu versteuem 
Wenn auf dem veräußerten Gege- 
stand ein Nießbrauchsrecht lastet,, 
dessen Beseitigung der Veräußer 
nicht verpflichtet ist, so ist der Sterr- 
bemessung der Wert des veräufften 
Gegenstandes zu Grunde zu gen, 
sofern dieser Wert den Betre der 
Gegenleistung (Ziffer 1 und Fieser 
Spalte) übersteigt. 
Wenn der Ersteher zur Zeitzt Ein- 
leitung der Zwangsversteigeng Hy- 
potheken- oder Grundschulzaubiger 
ist, so tritt an die Stelle 8 Meist. 
gebots, falls dieses hintodem Ge. 
samtbetrage der Hypotsen= und 
Grundschuldforderungen) Erstehers 
und der diesen vorgehsen Forde. 
rungen zurückbleibt, d’r Gesamt.- 
betrag, sofern er nicht/n Wert des 
Gegenstandes überstei 
Wird bei einer Verstefung, welche 
zum Zwecke der Austandersetzung 
unter Miteigentümes erfolgt, der 
Zuschlag einem Mitcktümer erteilt, 
so bleibt bei Berechm des Stempels 
derjenige Teil des Fstgebots außer 
Betracht, welcherf den dem Er. 
sleher bereits zustden Anteil an 
den versteigerten senständen fällt. 
   
   
  
 
	        
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