Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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gerichtlichen Zwecken dienenden militärischen Dienstgebäuden stattfinden, so erfolgt 
die Zulassung der Zuhörer nach Maßgabe des verfügbaren Raumes gegen Karten, 
die auf Anordnung des Gerichtsherrn am Tage der Hauptverhandlung aus- 
gegeben werden. Bei Ausgabe der Karten sind, sofern nicht besondere Bedenken 
entgegenstehen, die nächsten Verwandten und Verschwägerten des Angeklagten 
tunlichst zu beruͤcksichtigen (§ 283 der Militärstrafgerichtsordnung). 
§ 40. 
Rechtsanwälte können als Verteidiger auftreten, sofern sie bei einem Kriegs- 
gericht oder Oberkriegsgerichte der Armee oder Marine ernannt sind. § 341 
letzter Absatz der Militärstrafgerichtsordnung findet Anwendung. 
§ 41. 
Die Zuziehung eines gewählten Verteidigers kann abgelehnt werden, wenn 
durch sie eine Verzögerung des Verfahrens herbeigeführt werden würde. 
§ 41. 
    
Die Verordnung des Bundesrats vom 16. Juni 1882 / 9. Juli 1896, betreffend die Ein- 
richtung von Strafregistern und die wechselseitige Mitteilung der Strafurteile 
(Zentralblatt für das Deutsche Reich 1882 S. 309 / 1896 S. 426 ), findet, soweit im folgenden 
nicht ein anderes bestimmt wird, auf die Angehörigen der Kaiserlichen Schutz- 
truppen sinngemäße Anwendung. 
I. In die Register sind nicht aufzunehmen: 
Die von dem Gerichtsherrn und dem Kriegsgerichtsrate gemäß 
§ 360 der Militärstrafgerichtsordnung zu erlassenden Beschlüsse, durch 
die das im Reiche befindliche Vermögen eines Abwesenden mit Beschlag 
belegt oder der Abwesende für fahnenflüchtig erklärt wird. 
II. Von den bei den Schutztruppengerichten erfolgten Verurteilungen hat 
die Mitteilung durch das Kommando der Schutztruppen zu erfolgen, 
wenn und sobald der Verurteilte aus dem Verbande der Schutztruppen 
ausscheidet, ohne in das Heer oder in die Kaiserliche Marine über- 
zutreten. 
Tritt der Verurteilte in das Heer oder in die Kaiserliche Marine 
über, so hat die Mitteilung nach Maßgabe des § 6 Abs. 4 der Bundes- 
ratsverordnung zu erfolgen. 
III. Die die Vollstreckung veranlassenden Gerichtsherren haben nach Ein- 
tritt der Rechtskraft des Urteils dem Kommando der Schutztruppen 
eine Strafnachricht gemäß §§ 7 ff. der Bundesratsverordnung zu über- 
senden. 
  
  
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