Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

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. 10. 
Tritt der Fall ein, daß eine Ehefrau sich fuͤr eine ihren Ehemann ganz allein angehende 
Schuldtgkeit verbürgen, oder bei einer zum Besten der g meinschaftlichen Haushaltung gesche: 
henen Kapital: Aufnahme sich als Selbst Schuldnerin für das Ganze verschreiden will: so hat 
der Magistrat derselben in Gegenwart ihres gerichtlich zu bestellenden Kriegsvogts zu erklären. 
daß die Geseze alle dergleichen Handlungen, wodurch Personen weiblichen Geschleches sich für 
andere, vornemlich aber Ehefrauen für ihre Ehemänner verbürgen, oder auf andere Weise Ver- 
bindlichkeiten derselben auf sich nehmen, verbieten und für unkräfseig erklären, und sie also 
wohl zu prüfen habe, ob sie den für sie hieraus entstehenden Rechts-Wohlthaten in dem 
vorliegenden Fall zu entsagen räthlich sinde. « 
SolltesiehieraufnachgenugsamerUeberlegungaufihremgefaßtenEsttschlnßbestehen, 
so hat sie vor gesessenem Magistrat mit Zuziehung ihres Kriegsvogts nicht nur auf jene 
Rechts-Wehlthaten ausdruͤklich Verzicht zu letisten, sondern auch ihre Erklaͤrung noch durch 
eidliches Angeloben an den Gerichts-Stab, an dessen Start ein bloßer Handschlag nicht 
hinreichend ist, feierlich zu bekräftigen. De: ganze Hergang ist sodann in dem Drotokoll- 
buch ausführlich aufzuzeichnen, und sowohl von den zugegen gewesenen Magistrats-Personen 
als auch ven der verzichtenden Ehefrau und ihrem Kriegsvogt unterschriftlich zu beurkunden. 
II. 
Nach erfolgtem magistratischen Erkenntniß hat der Actuar den Eintrag in das Unter- 
peandsbuch zu veranstalten, wobei er sowohl die Personen, welche die Unterpfünder bestelle 
haben, mit ihren B iständen, als auch diejenigen, zu deren Vortheil solches geschehen ist, 
die Forderung, welche dadurch versichert worden, und jedes der verpfindeten Guterstüke mir 
seinem Anschlag, sodann das Datum des obrigkeitlichen Erkenntnisses und das dasselbe ent- 
haltende Blatt des Protokollbuchs genau zu bemerken hat 
Sämtliche Unterpfands-Bestellungen sind nach der Zeit-Ordnung in das Unterpfamds- 
einzuschreiben, lezteres aber mit einem alphabetischen Register über die Inhaber der verp fän- 
deten Güter zu versehen, welches, so oft eine neue Unterpfand-Verschreibung hinzukommt, 
zu ergänzen ist. 
Auf gleiche Weise ist es in dem Unterpfandsbuch zu bemerken, so oft bei einer Eventual- 
Abthetlung die Kinder des hinterbliebenen Ehegatten mit ihrem anerstorbenen Vermögen auf 
liegende Güter mit dem Eigenthums-Recht verwiesen werden. 
Das bloße Einschreiben ins Unterpfandsbuch jibt zwar einer Privat= Hypothek noch nicht 
die Ergenschaft eines öffentlichen Unterpfands Sie verbind't jedoch die Magistrate, bei Er- 
kennung über spätere Unterpfands-Wrrschreibungen und Veräusserungen auf die Rechte des 
Glaubigers Rüksicht zu nehmen. 
12. 
Bei jeder öffentlichen Unterpfands= Bestellung ist überdiß ein förmlicher Unterpfands- 
Zettel auszufertigen, wobei den Mazistraten überlassen ist, sich der im Verlage hiesiger Hof= 
und Kanzlet-Buchdrukerei gedrukten Formulare zu bedienen. 
« Es ist derselbe im Grunde ein Auszug aus dem Unterpfandsbuch, welchem noch dieje- 
nigen Notizen beigefügt sind worauf der Beamte bei Ertheilung der Erlaubniß zu Geld-Auf- 
nahmen seiner Amtenntergebenen Rüfksicht zu nehmen hat, zu wilcher Ausgabe nemlich der
	        
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