Full text: Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. § 36. 131 
Vierter Abschnitt. 
Schlußbestimmungen. 
8 36. 
Unberührt bleiben die Staatsverträge, die von Bundes- 
staaten mit ausländischen Staaten vor dem Inkrafttreten 
dieses Gesetzes geschlossen sind. 
1. Geschichte und Bedeutung. Daß die vom Reiche abgeschlossenen 
Staatsverträge durch das RöSt. nicht berührt werden, ist selbst- 
verständlich. In Betracht kommen hauptsächlich Niederlassungs- 
verträge und Uebernahmeabkommen. S. das Werk von Heinrichs. 
Um Zweifel auszuschließen, hat man durch die neue Vorschrift 36 
ausdrücklich bestimmt, daß auch die von Bundesstaaten abgeschlossenen 
Staatsverträge unberührt bleiben. 
2. Die Bancroftverträge. s§ 36 trifft vor allem die sog. Bancroft- 
verträge, welche der Norddeutsche Bund, Bayern, Württemberg und 
Hessen im Jahre 1868 mit den Vereinigten Staaten von Nord 
amerika abgeschlossen haben und auf welche das alte St A.-Gesetz 
jiin § 21 Abs. 3 Rücksicht genommen hat. Die Hauptbestimmung 
st, daß Angehörige eines Staates, die in dem andern die Ste. 
erworben und sich 5 Jahre ununterbrochen aufgehalten haben, von 
ihrem Heimatstaat als Angehörige des andern Staates behandelt 
werden sollen. Dadurch wurden die Deutschen, die nach Amerika 
auswanderten, gegen die deutsche Wehrpflicht geschützt, ohne daß 
Deutschland irgend einen Vorteil davon gehabt hätte. Da die 
Verträge noch in Kraft sind, werden sie gegenüber §8 25 dazu 
führen, daß ein Deutscher, dem nach 25 die R. verblieben ist, 
gleichwohl als Amerikaner zu behandeln ist, wenn die Voraus- 
setzungen des § 1 der Bancroftverträge vorliegen. Es wird daher 
die Kündigung der Bancroftverträge, für welche die Frist von 
12 Monaten vorgesehen ist, auch gegenüber dem neuen RöSt. von 
Bedeutung sein. 
3. Der Gothaer Vertrag wegen gegenseitiger Verpflichtung zur 
Uebernahme der Auszuweisenden — GS. 1851, 711 — fällt 
unter § 36, da an ihm auch außerdeutsche Staaten beteiligt sind. 
4. Die Staatsverträge wischen Kreuhen und Dänemark bleiben 
unberührt. Erläuterung 9 zu § 3 
9“
	        
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