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Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
verf_verw_dr_preussen
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
Author:
Altmann, P.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
altmann_verf_verw_dr_1907
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich.
Author:
Altmann, P.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Verfassungsrecht
Volume count:
1
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
Scope:
421 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reichs.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Achtes Kapitel. B. Die Funktionen der Bundesgewalt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Titel.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 70. Die Verkehrsabgaben des Reichs (Reichsstempelsteuer).
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)
  • Endsheet
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Erstes Buch. Staatsrechtliche und verwaltungsrechtliche Grundlagen.
  • Zweites Buch.
  • Erster Abschnitt. Geschichte des Deutschen Staatsrechts.
  • Zweiter Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reichs.
  • Erstes Kapitel.
  • Zweites Kapitel.
  • Drittes Kapitel. Das Reichsvolk (Bundesvolk).
  • Viertes Kapitel. Wirkungen der Staatsangehörigkeit.
  • Fünftes Kapitel. Die Armengesetzgebung des Deutschen Reichs.
  • Sechstes Kapitel.
  • Siebentes Kapitel. Die Bundesgewalt. A. Die Organe der Bundesgewalt.
  • Achtes Kapitel. B. Die Funktionen der Bundesgewalt.
  • Erster Titel.
  • Zweiter Titel.
  • § 64. Die Reichsfinanzverwaltung. Einleitung.
  • § 65. Reichsvermögen und Reichsschulden.
  • § 66. Reichseinnahmen und Reichsausgaben. Allgemeines.
  • § 67. Indirekte Steuern im allgemeinen.
  • § 68. Zoll- und Handelswesen im Deutschen Reich.
  • § 69. Die Verbrauchssteuern.
  • § 70. Die Verkehrsabgaben des Reichs (Reichsstempelsteuer).
  • § 71. Das Reichsbudgetrecht. (Rechnungskontrolle).
  • Dritter Titel.
  • Vierter Titel.
  • Fünfter Titel. Das Gewerberecht.
  • Sechster Titel.
  • Siebenter Titel. Krankenversicherung.
  • Achter Titel. Die Unfallversicherung.
  • Neunter Titel. Die Invaliditäts- und Altersversicherung.
  • Zehnter Titel. Das Reichsheerwesen.
  • Elfter Titel. Das Gesandtschafts- und Konsulatswesen des Reichs.
  • Zwölfter Titel.
  • Dreizehnter Titel. Münz-, Geld- und Bankwesen.
  • Vierzehnter Titel. Schutz gewerblicher Rechte (Immaterielle Güterrechte).
  • Fünfzehnter Titel.
  • Sechzehnter Titel. Die reichsgesetzliche Regelung der Medizinal- Veterinärpolizei.
  • Siebzehnter Titel. Die Presse und das Vereinswesen.
  • Achtzehnter Titel.
  • Neunzehnter Titel.
  • Sachregister.
  • Homepage
  • Advertising

Full text

150 2. Buch. 2. Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reiches. 
) kaufmännische Anweisungen jeder Art auf Geldauszahlungen; 
d) Akkreditive; 
e) Zahlungsaufträge. 
Die Stempelabgabe beträgt bis 1000 Mk. o,10 Mk. für je 200 Mk., 
für jedes weitere Tausend 0,50 Mk. Die Entrichtung geschieht durch 
Verwendung von Stempelmarken oder gestempelten Blanketten und 
muß erfolgen, ehe die steuerpflichtige inländische Urkunde vom Aus- 
steller, die ausländische vom ersten inländischen Inhaber aus den 
Händen gegeben wird. Für Entrichtung dieser Abgabe haften sämtliche 
am Umlaufe der Urkunde beteiligten Personen als Gesamtschuldner. 
Befreit von der Abgabe sind: 
a) die vom Auslande auf das Ausland gezogenen und daselbst 
zahlbaren Wechsel; 
b) die vom Inlande auf das Ausland gezogenen, nur im Auslande 
und zwar auf Sicht oder spätestens innerhalb zehn Tagen nach dem 
Tage der Ausstellung zahlbaren Wechsel, sofern sie vom Aussteller 
direkt in das Ausland remittiert werden; 
c) die nicht zum Umlaufe bestimmten von mehreren Exemplaren 
desselben Wechsels (Prima, Sekunda, Tertia), sowie ein lediglich zur 
Einholung des Akzeptes bestimmtes Exemplar, wenn die Rückseite des- 
selben zur weiteren Benutzung unbrauchbar gemacht wird; 
d) Scheks, wenn sie ohne Akzept bleiben; 
e) Akkreditive für eine bestimmte Person; 
1)Banknoten und andere auf den Inhaber lautende, auf Sicht 
zahlbare Anweisungen, welche der Aussteller auf sich selbst ausstellt. 
Die Strafe für Stempelhinterziehungen besteht im 50 fachen Betrage 
des Stempels. Verjährung tritt in 5 Jahren ein. 
2. Börsenstener. Diese Steuer wird geregelt in dem Reichsstempel- 
gesetz, in neuer Fassung bekannt gemacht am 14. Juni 1900 (RGBl. 
S. 275), dazu Ausf.-Best. vom 21. Juni 1900, ZBl. S. 335. 
Nach dem dem Gesetz beigefügten Tarif sind zu versteuern: 
I. Aktien, Kuxe, Renten= und Schuldverschreibungen, und zwar 
Aktien mit 2 (ausländische mit 2½) vom Hundert des Wertes, Kuxe 
mit 1,50 Mk. und für Einzahlungen nach dem 1. Juli 1900 noch 
1 v. H. des Wertes. Die für den Handelsverkehr bestimmten Renten- 
und Schuldverschreibungen sind mit 6 vom Dausend besteuert; 
inländische auf den Inhaber lautende und auf Grund staatlicher 
Genehmigung ausgegebene Renten= und Schuldverschreibungen der 
Kommunalverbände und Kommunen, Grundbesitzkörperschaften, Grund- 
besitz- und Hypothekenbanken oder der Eisenbahngesellschaften zahlen 
nur 2 vom Tausend. Gänzlich befreit sind Renten= und Schuld- 
verschreibungen des Reichs und der Bundesstaaten und die auf Grund 
des Reichsges. vom 8. Juni 1871 abgestempelten ausländischen Inhaber= 
papiere mit Prämien. 
II. Kauf= und sonstige Anschaffungsgeschäfte (Ziff. 4 des Tarifs), 
wenn es sich um Wertpapiere oder ausländisches Geld handelt, mit 
310 vom Tausend, über Anteile von bergrechtlichen Gewerkschaften 
  
 
	        

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