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Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
verf_verw_dr_preussen
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
Author:
Altmann, P.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
altmann_verf_verw_dr_1907
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich.
Author:
Altmann, P.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Verfassungsrecht
Volume count:
1
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
Scope:
421 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reichs.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Achtes Kapitel. B. Die Funktionen der Bundesgewalt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Sechzehnter Titel. Die reichsgesetzliche Regelung der Medizinal- Veterinärpolizei.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 123. Medizinalpolizei.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)
  • Endsheet
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Erstes Buch. Staatsrechtliche und verwaltungsrechtliche Grundlagen.
  • Zweites Buch.
  • Erster Abschnitt. Geschichte des Deutschen Staatsrechts.
  • Zweiter Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reichs.
  • Erstes Kapitel.
  • Zweites Kapitel.
  • Drittes Kapitel. Das Reichsvolk (Bundesvolk).
  • Viertes Kapitel. Wirkungen der Staatsangehörigkeit.
  • Fünftes Kapitel. Die Armengesetzgebung des Deutschen Reichs.
  • Sechstes Kapitel.
  • Siebentes Kapitel. Die Bundesgewalt. A. Die Organe der Bundesgewalt.
  • Achtes Kapitel. B. Die Funktionen der Bundesgewalt.
  • Erster Titel.
  • Zweiter Titel.
  • Dritter Titel.
  • Vierter Titel.
  • Fünfter Titel. Das Gewerberecht.
  • Sechster Titel.
  • Siebenter Titel. Krankenversicherung.
  • Achter Titel. Die Unfallversicherung.
  • Neunter Titel. Die Invaliditäts- und Altersversicherung.
  • Zehnter Titel. Das Reichsheerwesen.
  • Elfter Titel. Das Gesandtschafts- und Konsulatswesen des Reichs.
  • Zwölfter Titel.
  • Dreizehnter Titel. Münz-, Geld- und Bankwesen.
  • Vierzehnter Titel. Schutz gewerblicher Rechte (Immaterielle Güterrechte).
  • Fünfzehnter Titel.
  • Sechzehnter Titel. Die reichsgesetzliche Regelung der Medizinal- Veterinärpolizei.
  • § 123. Medizinalpolizei.
  • § 124. Veterinärpolizei.
  • Siebzehnter Titel. Die Presse und das Vereinswesen.
  • Achtzehnter Titel.
  • Neunzehnter Titel.
  • Sachregister.
  • Homepage
  • Advertising

Full text

8 123. I. Medizinalpolizei. 375 
Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen vom 5. Juni 1887 (RGl. 
S. 277); ferner das Gesetz über den Verkehr mit blei= und zink- 
haltigen Gegenständen vom 25. Juni 1887 (RGBl. S. 273) nebst 
Abänderung vom 22. März 1888 (RBl. S. 114), das Gesetz über 
den Verkehr mit Butter, Käse, Schmalz und anderen Ersatzmitteln 
vom 15. Juni 1897 (RGBl. S. 175), welches den Handel mit künst- 
licher Butter (Magarine) und künstlichen Fettstoffen regelt, das sogen. 
Süßstoffgesetz (Saccharin) vom 7. Juli 1902 (RGl. S. 253), das 
Gesetz über den Verkehr mit Wein, weinhaltigen und weinähnlichen 
Getränken vom 24. Mai 1901 (REl. S. 175) mit Ausf.-Best. 
vom 2. Juli 1901 (RGBl. S. 257). Dies Gesetz definiert den Wein 
als das durch alkoholische Gärung aus dem Safte der Weintraube 
hergestellte Getränk. Es stellt fest, was nicht als Verfälschung oder 
Nachahmung des Weines im Sinne des Nahrungsmittelgesetzes anzu- 
sehen ist und gibt die Stoffe an, deren Verwendung bei der gewerbs- 
mäßigen Herstellung oder Nachahmung von Wein verboten ist. Das 
Gesetz gibt ferner den — von den Landesregierungen zu bestellenden — 
Beamten die Befugnis, in Räume, in denen Wein, weinhaltige oder 
weinähnliche Getränke gewerbsmäßig hergestellt, feilgehalten oder ver- 
packt werden, einzutreten und legt den Inhabern solcher Räume die 
Verpflichtung auf, den betreffenden Beamten und Sachverständigen Aus- 
kunft über das Verfahren bei Herstellung der Erzeugnisse, den Umfang 
des Betriebs und die zur Verwendung gelangenden Stoffe zu erteilen, 
auch die geschäftlichen Aufzeichnungen, Frachtbriefe und Bücher vor- 
zulegen. Zu erwähnen ist noch das RG. über die Bekämpfung der 
Reblaus vom 6. Juli 1904 (RBl. S. 261). 
Hierher gehörig ist auch das RG. über die Schlachtvieh= und Fleisch= 
beschau vom 3. Juni 1900 (RGBl. S. 547), mit V. vom 30. Juni 
1900 über die Inkraftsetzung (Rl. S. 775) und Ausführ.-Best. 
vom 30. Mai 1902 (Zentralbl. S. 32) und 9. Mai 1904 (Zentralbl. 
S. 140). Durch dieses Gesetz wird das zum Genuß für Menschen 
bestimmte Schlachtvieh vor und nach dem Schlachten einer amtlichen 
Untersuchung unterworfen, ausgenommen sind nur Not= und Haus- 
schlachtungen. Die Einfuhr von Fleisch aus dem Auslande ist teils 
verboten, teils beschränkt. Nach § 23 Abs. 2 GO. bleibt es der Landes- 
gesetzgebung vorbehalten, die fernere Benutzung bestehender und die 
Anlage neuer Privatschlächtereien in solchen Orten, für welche öffent- 
liche Schlachthäuser in genügendem Umfange vorhanden sind oder er- 
richtet werden, zu untersagen. Landesgesetzliche Vorschriften sind nach § 24 
des RG. vom 3. Juni 1900 zulässig über die Trichinenschau, den Vertrieb 
und die Verwendung von Fleisch, welches zwar zum Genusse für 
Menschen tauglich, jedoch in seinem Nahrungs= und Genußwert erheblich 
herabgesetzt ist, über die der Untersuchung zu unterwerfenden Tiere, 
die Ausführung der Untersuchung durch approbierte Tierärzte, den Ver- 
trieb beanstandeten Fleisches. Nur insoweit ist die Landesgesetzgebung 
in den vorerwähnten Fällen beschränkt, als sie nicht weitergehende 
Verpflichtungen als das Reichsgesetz auf die Herkunft des Schlachtviehes 
oder des Fleisches gründen darf. In Preußen sind bezüglich der
	        

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