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Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1913
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
41
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 11.
Volume count:
11
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
4. Statistik.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Bestimmungen für die land- und forstwirtschaftlichen Aufnahmen im Jahr 1918.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Anlage 3. Gesichtspunkte für eine Anleitung zur Ermittelung der Zahl der Obstbäume.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XLI. Jahrganges 1913.
  • Stück Nr. 1 (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8 (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • 1. Konsulatwesen.
  • 2. Versicherungswesen.
  • 3. Zoll- und Steuerwesen.
  • 4. Statistik.
  • Bestimmungen für die land- und forstwirtschaftlichen Aufnahmen im Jahr 1918.
  • Anlage 1. Ermittelung der landwirtschaftlichen Bodennutzung
  • Anlage 2. Gesichtspunkte für eine Anleitung zur Ermittelung der landwirtschaftlichen Bodennutzung.
  • Anlage 3. Gesichtspunkte für eine Anleitung zur Ermittelung der Zahl der Obstbäume.
  • Anlage 4. Übersicht 1. Die Forsten und Holzungen nach Besitzstand und Ertrag.
  • Fortsetzung von Anlage 4. Übersicht 2. Die Forsten und Holzungen nach Besitzstand, Betriebs- und Holzarten.
  • Fortsetzung von Anlage 4. Übersicht 3. Der Hochwald nach Altersklassen und Besitzarten.
  • Anlage 5. Gesichtspunkte für eine Anleitung zu Ermittelungen über Besitzstand, Ertrag, Bestands- und Betriebsart der Forsten und Holzungen.
  • 5. Polizeiwesen.
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41.)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (45)
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)
  • Stück Nr. 51. (51)
  • Stück Nr. 52. (52)
  • Stück Nr. 53. (53)
  • Stück Nr. 54. (54)
  • Stück Nr. 55. (55)
  • Stück Nr. 56. (56)
  • Stück Nr. 57. (57)
  • Stück Nr. 58. (58)
  • Stück Nr. 59. (59)
  • Stück Nr. 60. (60)
  • Stück Nr. 61. (61)
  • Stück Nr. 62. (62)
  • Stück Nr. 63. (63)
  • Stück Nr. 64. (64)

Full text

— 206 — 
halb der Gemeindeflur — in entfernteren Obstpflanzungen auf Ackern usw. — stehenden mit anzugeben 
sind; soweit innerhalb der Gemeindeflur Obstbäume in öffentlichem Eigentum (an Staats-, Bezirks- 
usw. Straßen, bei öffentlichen Anstalten) stehen, ist dafür zu sorgen, daß sie in der Gesamtsumme der 
für die Gemeinde nachzuweisenden Obstbäume nicht fehlen. 
Die zu den einzelnen Gehöften (Häusern) gehörigen Bäume werden am zweckmäßigsten in der 
Weise ermittelt, daß die mit der Aufnahme Beauftragten mit einer Liste von Gehöft zu Gehöft (Haus 
zu Haus) gehen und die Zahlenangaben an Ort und Stelle eintragen. Diese Liste dürfte zweckmäßig 
so einzurichten sein, daß in einer Vorspalte die Bezeichnung der Gehöfte (Häuser), in den weiteren 
Spalten die Bezeichnung der Obstarten, getrennt nach tragfähigen und noch nicht tragfähigen Obst- 
bäumen, vorgetragen sind. Dabei sollten in Ortschaften, wo Obstbäume sich nicht nur auf dem an die 
Gehöfte anstoßenden Gartenland usw., sondern auch außerhalb der engeren Dorfflur — auf Ackern, in 
abgesonderten Obstanlagen — in irgendwie beträchtlicher Anzahl finden, die Besitzer dazu veranlaßt 
werden, gesonderte Angaben über diese beiden Teile ihres Obstbestandes zu machen, was durch ent- 
sprechende Einrichtung der Listen (besondere Zeilen oder Spalten für den Standort der Bestände) 
geschehen kann. Hierdurch würde unvollständigen Angaben vorgebeugt und die Nachprüfung er- 
leichtert werden. 
Für größere Orte empfiehlt sich die Aufnahme nach Ortsteilen, Straßen usw. 
87. 
Wo solchem Vorgehen Hindernisse entgegenstehen sollten, wird eine Begehung der Gemeindeflur, 
soweit sie mit Obstbäumen besetzt ist, durch eine Kommission von etwa drei Sachverständigen nötig sein, 
welche Zahl und Art der Obstbäume durch Zählung oder Schätzung feststellen. 
Der Schätzung wird dadurch Sicherheit gegeben werden, daß für ein nach Fläche bestimmtes, 
angemessen großes Teilstück eines größeren Bestandes, dessen Gesamtfläche bekannt ist, die Dichtigkeit 
der Besetzung mit Bäumen durch Zählung festgestellt wird. 
88. 
Bevor die Summen für den Gemeindebezirk gebildet werden, empfiehlt es sich, die Angaben 
durch Personen, die mit den Obstbauverhältnissen der Gemeinde vertraut sind, nachprüfen zu lassen, 
um bei etwa unwahrscheinlich ausgefallenen Ergebnissen Berichtigungen veranlassen zu können. 
Die Verantwortlichkeit für die Richtigkeit der Angaben wird aber stets der Gemeindevorstand 
zu tragen haben. 
9. 
Mit Rücksicht auf Wiederholung dieser Zählungen empfiehlt es sich, ein Stück des erstatteten 
Berichts nebst den Unterlagen dazu bei den Gemeindeakten aufbewahren zu lassen. 
8 10. 
Für die Zusammenstellung und Prüfung der Ergebnisse innerhalb der Gemeinden wird ein 
ausreichender Zeitraum zugelassen werden können, da die Einsendung der Ergebnisse für den Staat 
an das Kaiserliche Statistische Amt bis zum 30. November 1914 aufgeschoben werden kann.
	        

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