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Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Monograph

Persistent identifier:
rhamm_verfassung_braunschweig_1907
Title:
Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
Buchgattung:
Sammlung
Place of publication:
Braunschweig
Publishing house:
Friedrich Vieweg und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Duchy of Brunswick.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Die neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Sechstes Kapitel. - Von den Finanzen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 185. - Fortsetzung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis des Verlages.
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Einleitender Teil.
  • § 1. Das Staatsgebiet und das Herrscherhaus.
  • § 2. Die Landstände.
  • § 3. Die Erneuerte Landschafts-Ordnung und der Verfassungsstreit der Stände mit Herzog Karl II.
  • § 4. Die Neue Landschaftsordnung und der Finanznebenvertrag.
  • § 5. Die Späteren Änderungen der Neuen Landschaftsordnung.
  • § 6. Der Eintritt des Herzogtums in den Norddeutschen Bund. Das Regentschaftsgesetz.
  • § 7. Quellen und Literatur des braunschweigischen Verfassungsrechts.
  • II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
  • I. Die neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832.
  • Preface
  • Erstes Kapitel. - Von dem Herzogthume, der Regierungsform und dem Landesfürsten.
  • Zweites Kapitel. - Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
  • Drittes Kapitel. - Von den Gemeinden.
  • Viertes Kapitel. - Von den Landständen.
  • Fünftes Kapitel. - Von den obersten Landesbehörden und dem Zivil-Staatsdienste.
  • Sechstes Kapitel. - Von den Finanzen.
  • § 161. - 1. Sonderung des Fürstl. Haushalts von dem Staatshaushalte.
  • § 162. - 2. Kammergut.
  • § 163. - 3. Stifter St. Blasii et Cyriaci.
  • § 164. - 4. Rechtsverhältnisse des Kammerguts.
  • § 165. - Fortsetzung.
  • § 166. - 5. Verwaltung des Kammerguts.
  • § 167. - 6. Verwendung des Cammerguts.
  • § 168. - 7. Cammer-Etat und Rechnungen.
  • § 169. - 8. Bedarf des Landesfürsten.
  • § 170. - Fortsetzung.
  • § 171. - 9. Apanagen, Mitthümer und Schloßbaukosten.
  • § 172. - 10. Bedarf des Landes.
  • § 173. - 11. Steuerverwilligung. - a) Recht und Pflicht der Verwilligung.
  • § 174. - Fortsetzung.
  • § 175. - b) Umfang des Steuerverwilligungsrechts.
  • § 176. - c) Art der Steuerausschreiben.
  • § 177. - d) Dauer der Verwilligung.
  • § 178. - Fortsetzung.
  • § 179. - Fortsetzung.
  • § 180. - e) Ausnahmen von dem ständischen Bewilligungsrechte.
  • § 181. - Fortsetzung.
  • § 182. - 12 Steuerdirection.
  • § 183. - 13. Finanz-Collegium.
  • § 184. - 14. Staatshaushalts-Etat.
  • § 185. - Fortsetzung.
  • § 186. - 15. Leihaus-Anstalt.
  • § 187. - 16. Staatsanleihen.
  • § 188. - 17. Beaufsichtigung des Finanzwesens.
  • § 189. - 18. Befugnisse des ständischen Ausschusses im Finanzwesen. - a) Regelmäßige.
  • § 190. - b) Außerordentliche.
  • Siebentes Kapitel. - Von der Rechtspflege.
  • Achtes Kapitel. - Von den christlichen Kirchen, den öffentlichen Unterrichts-Anstalten und milden Stiftungen, von dem Kloster- und Studienfonds.
  • II. Der Finanznebenvertrag vom 12. Oktober 1832.
  • III. Das Gesetz, die ohne besondere ständische Zustimmung zulässigen Veränderungen mit dem Grundvermögen des Kammergutes und des Kloster- und Studienfonds betreffend, vom 20. Dezember 1834.
  • IV. Gesetz, die provisorische Ordnung der Regierungsverhältnisse bei einer Thronerledigung betreffend, vom 16. Februar 1879, Nr. 3.
  • V. Gesetz, betreffend die Übertragbarkeit der zu Bauten durch die Etats zur Verfügung gestellten Beträge, vom 1. Juli 1904, Nr. 44.
  • Sachregister.
  • Namensverzeichnis
  • Berichtigungen.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.

Full text

— 268 — 
rechtlichen Bedeutung ein „Zeugnis über die Angemessenheit der zu leistenden 
Ausgaben, dessen die Regierung zu ihrer Rechtfertigung gegenüber der Volks- 
vertretung bedarf“ (O. Mayer, Verwaltungsrecht, Bd. 1, S. 385). Auch 
wenn er in die Form eines Finanzgesetzes eingekleidet wird, stellt er keine 
absolut wirkende Norm dar; wie die Regierung um deswillen, weil im 
Finanzgesetz ein höherer Ausgabeansatz eingestellt wurde, eine mögliche Er- 
sparnis nicht unterlassen darf, so bleibt sie unbehindert, eine größere Ausgabe 
zu leisten, so weit sich die Notwendigkeit hierzu aus den veränderten tatsächlichen 
Verhältnissen ergeben hat. Aber sie bedarf alsdann der nachträglichen — bei 
einer genügenden Rechtfertigung des Verfahrens nicht zu versagenden — Ge- 
nehmhaltung der Stände. Diese Genehmigung („Justifizierung") ist nach § 185 
erforderlich bei Überschreitung der einzelnen Abteilungen des Etats. Inner- 
halb der Abteilungen verfügt die Regierung selbständig über die „Verteilung“ 
der bewilligten Summen, insofern von einem Abteilungsposten eine Über- 
tragung auf einen anderen zulässig ist, und über die „Verwendung“", insofern 
ein nicht vorgesehener, unter dieselbe Abteilung gehöriger Ausgabebedarf durch 
Ersparnisse aus der für die Abteilung bewilligten Gesamtsumme bestritten 
werden darf („qualitative“ Etatüberschreitung). Hiernach ist namentlich die 
hin und wieder verhandelte Frage, ob die Regierung die innerhalb eines 
Spezialetats über die einzelnen Verwaltungszweige für einen bestimmten Bau 
verwilligten Gelder zu einem anderen Bau verwenden dürfe, falls dieser 
unter den gleichen Spezialetat gehört und die für letzteren bewilligte Gesamt- 
summe (Abteilungs-, Kapitelsumme) innegehalten wird, zu bejahen. Vsgl. 
darüber: Bericht der Finanzkommission vom 4. April 1864, Antrag 25 
(Drucks. des 11. ordentl. Landtages, Anl. 1 zu Prot. 23) und Protokoll vom 
10. Mai. 1864; sodann Verhandlungen der Landesversammlung vom 13. und 
14. März 1883, Gutachten des Landsyndikus vom 17. September 1884 
(Drucks. des 18. ordentl. Landtages, Anl. 7) und Verhandlung vom 10. März 
1885. — Über die Unzulässigkeit der Übernahme nicht genehmigter Etatposten 
auf das Kapitel Extraordinär siehe den Kommissionsbericht vom 30. September 
(Anl. 1 zu Prot. 194 des 6. ordentl. Landtages) und Beschluß der Landes- 
versammlung vom 21. Oktober 1851. — Das Bestimmungsrecht der Landes- 
regierung in bezug auf Verwendung und Verteilung der für die einzelnen 
Etatabteilungen bewilligten Summen erleidet eine besondere Ausnahme bei den 
auf Grund des Gesetzes vom 1. Juli 1904 Nr. 44, Art. I in spätere Finanz- 
perioden übertragenen Beträge für Bauten und erstreckt sich überhaupt nicht 
auf das erst in neuerer Zeit dem Etat angefügte Ausgabekapitel „zu außer- 
ordentlichen Staatszwecken“ (s. darllber § 184, Anm. 3), welches tatsächlich 
einen besonderen Etat darstellt. Die Zulässigkeit von Übertragungen (vire- 
ments) innerhalb der Einzelpositionen desselben wird hier durch eine ausdrück- 
liche Vereinbarung mit der Landesversammlung bedingt (vgl. z. B. Landtags- 
abschied vom 21./27. Dezember 1883, Art. 2 A, 5). 
3) Wie, wenn eine Verständigung über den Etat nicht zu er- 
reichen ist? Zunächst würde die Regierung die für die letzte Finanzperiode
	        

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