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Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

Monograph

Persistent identifier:
rhamm_verfassung_braunschweig_1907
Title:
Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
Author:
Rhamm, Albert von
Place of publication:
Braunschweig
Publisher:
Friedrich Vieweg und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
braunschweig
Publication year:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Die neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Sechstes Kapitel. - Von den Finanzen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 185. - Fortsetzung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis des Verlages.
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Einleitender Teil.
  • § 1. Das Staatsgebiet und das Herrscherhaus.
  • § 2. Die Landstände.
  • § 3. Die Erneuerte Landschafts-Ordnung und der Verfassungsstreit der Stände mit Herzog Karl II.
  • § 4. Die Neue Landschaftsordnung und der Finanznebenvertrag.
  • § 5. Die Späteren Änderungen der Neuen Landschaftsordnung.
  • § 6. Der Eintritt des Herzogtums in den Norddeutschen Bund. Das Regentschaftsgesetz.
  • § 7. Quellen und Literatur des braunschweigischen Verfassungsrechts.
  • II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
  • I. Die neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832.
  • Preface
  • Erstes Kapitel. - Von dem Herzogthume, der Regierungsform und dem Landesfürsten.
  • Zweites Kapitel. - Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
  • Drittes Kapitel. - Von den Gemeinden.
  • Viertes Kapitel. - Von den Landständen.
  • Fünftes Kapitel. - Von den obersten Landesbehörden und dem Zivil-Staatsdienste.
  • Sechstes Kapitel. - Von den Finanzen.
  • § 161. - 1. Sonderung des Fürstl. Haushalts von dem Staatshaushalte.
  • § 162. - 2. Kammergut.
  • § 163. - 3. Stifter St. Blasii et Cyriaci.
  • § 164. - 4. Rechtsverhältnisse des Kammerguts.
  • § 165. - Fortsetzung.
  • § 166. - 5. Verwaltung des Kammerguts.
  • § 167. - 6. Verwendung des Cammerguts.
  • § 168. - 7. Cammer-Etat und Rechnungen.
  • § 169. - 8. Bedarf des Landesfürsten.
  • § 170. - Fortsetzung.
  • § 171. - 9. Apanagen, Mitthümer und Schloßbaukosten.
  • § 172. - 10. Bedarf des Landes.
  • § 173. - 11. Steuerverwilligung. - a) Recht und Pflicht der Verwilligung.
  • § 174. - Fortsetzung.
  • § 175. - b) Umfang des Steuerverwilligungsrechts.
  • § 176. - c) Art der Steuerausschreiben.
  • § 177. - d) Dauer der Verwilligung.
  • § 178. - Fortsetzung.
  • § 179. - Fortsetzung.
  • § 180. - e) Ausnahmen von dem ständischen Bewilligungsrechte.
  • § 181. - Fortsetzung.
  • § 182. - 12 Steuerdirection.
  • § 183. - 13. Finanz-Collegium.
  • § 184. - 14. Staatshaushalts-Etat.
  • § 185. - Fortsetzung.
  • § 186. - 15. Leihaus-Anstalt.
  • § 187. - 16. Staatsanleihen.
  • § 188. - 17. Beaufsichtigung des Finanzwesens.
  • § 189. - 18. Befugnisse des ständischen Ausschusses im Finanzwesen. - a) Regelmäßige.
  • § 190. - b) Außerordentliche.
  • Siebentes Kapitel. - Von der Rechtspflege.
  • Achtes Kapitel. - Von den christlichen Kirchen, den öffentlichen Unterrichts-Anstalten und milden Stiftungen, von dem Kloster- und Studienfonds.
  • II. Der Finanznebenvertrag vom 12. Oktober 1832.
  • III. Das Gesetz, die ohne besondere ständische Zustimmung zulässigen Veränderungen mit dem Grundvermögen des Kammergutes und des Kloster- und Studienfonds betreffend, vom 20. Dezember 1834.
  • IV. Gesetz, die provisorische Ordnung der Regierungsverhältnisse bei einer Thronerledigung betreffend, vom 16. Februar 1879, Nr. 3.
  • V. Gesetz, betreffend die Übertragbarkeit der zu Bauten durch die Etats zur Verfügung gestellten Beträge, vom 1. Juli 1904, Nr. 44.
  • Sachregister.
  • Namensverzeichnis
  • Berichtigungen.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.

Full text

— 266 — 
mäßig wiederkehrende Aufwendungen (Unterstützung der Gemeinden bei Kirchen- 
und Schulbauten, Förderung gemeinnütziger Zwecke, gewerbliches und kauf- 
männisches Fortbildungsschulwesen) ihre etatmäßige Stelle erhalten. — Das 
Kapitel „Extraordinär“ dient der Herstellung des Gleichgewichts zwischen den 
Einnahmen und Ausgaben, der Deckung vorkommender Mindereinnahmen und 
Mehrausgaben, endlich der Bestreitung unaufschieblicher, unvorhergesehener 
Ausgaben, nach einem gelegentlichen Anerkenntnis der Landesversammlung 
(Sitzung vom 26. Mai 1876) selbst solcher, die, wie der Erwerb von Grund- 
stücken, unter Umständen dem Lande dauernde Lasten auferlegen. Auch Ver- 
wendungen, deren Gegenstand eine Bekanntgebung nicht geeignet erscheinen läßt, 
können ohne nähere Angabe des Zweckes aus dem „Extraordinär“ bestritten 
werden; es ist alsdann aber die an das Finanzkollegium zu erlassende Zahlungs- 
verfügung nicht nur vom Landesfürsten selbst und den sämtlichen Mitgliedern 
des Staatsministeriums zu vollziehen, sondern darin auch zu bemerken, daß die 
Ausgabe zu Landeszwecken notwendig befunden sei (F.-N.-V., Art. 9). 
4) Der Etat wird „zusammengestellt“ vom Finanzkollegium aus den 
Spezialetats der einzelnen Finanzverwaltungsbehörden und mit diesen unter 
Beifügung von Vorschlägen über „tunliche oder zweckmäßige Vermehrung oder 
Verminderung der Überschüsse oder Deckung des Fehlenden“ dem Staatsmini- 
sterium eingereicht (Gesetz, die Organisation und Geschäftsführung des Herzogl. 
Finanzkollegiums betreffend, vom 12. Oktober 1832 Nr. 29, § 23). Auf den 
Etat werden alle Einnahmen und Ausgaben gebracht, auch die auf Gesetz be- 
ruhenden, ihrem Betrage nach feststehenden. Bei den Etatansätzen letzterer Art, 
z. B. den Dienstbezügen der öffentlichen Beamten, hat daher die Etatgenehmi- 
gung durch die Landesvertretung die Bedeutung nicht einer Bewilligung, sondern 
nur einer formellen Anerkennung, die nicht verweigert werden kann. Uberhaupt 
aber ist die Vorstellung abzuweisen, als ob durch die Etatvereinbarung irgend- 
wie ein Rechtsanspruch Dritter gegen den Staat unmittelbar begründet werde: 
Das Etatgesetz bezieht sich seiner Wirkung nach ausschließlich auf das verfassungs- 
rechtliche Verhältnis zwischen Regierung und Landesvertretung (O. Mayer, 
Verwaltungsrecht, Bd. 1, S. 386), es enthält keinen Gesetzesbefehl für die 
Gesamtheit der Untertanen, sondern einen Dienstbefehl für die Behörden 
(Seydel, Komment., S. 387), es schafft Recht nicht zwischen dem Staat und 
seinen Gläubigern und Schuldnern, sondern zwischen der Staatsregierung und 
dem Landtag (Arndt, Verfassung des Deutschen Reiches, S. 305 f.). Agl. 
auch G. Meyer, Staatsrecht, § 206, S. 687. 
8 185. 
Fortsetzung. 
Den Ständen steht das Recht zu, gemeinschaftlich mit der 
Landesregierung den Staatshaushalts-Etat nach den einzelnen 
Abtheilungen festzustellen ). Die Verwendung und Vertheilung
	        

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