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Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

Monograph

Persistent identifier:
rhamm_verfassung_braunschweig_1907
Title:
Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
Author:
Rhamm, Albert von
Place of publication:
Braunschweig
Publisher:
Friedrich Vieweg und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
braunschweig
Publication year:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Die neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Sechstes Kapitel. - Von den Finanzen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 188. - 17. Beaufsichtigung des Finanzwesens.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis des Verlages.
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Einleitender Teil.
  • § 1. Das Staatsgebiet und das Herrscherhaus.
  • § 2. Die Landstände.
  • § 3. Die Erneuerte Landschafts-Ordnung und der Verfassungsstreit der Stände mit Herzog Karl II.
  • § 4. Die Neue Landschaftsordnung und der Finanznebenvertrag.
  • § 5. Die Späteren Änderungen der Neuen Landschaftsordnung.
  • § 6. Der Eintritt des Herzogtums in den Norddeutschen Bund. Das Regentschaftsgesetz.
  • § 7. Quellen und Literatur des braunschweigischen Verfassungsrechts.
  • II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
  • I. Die neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832.
  • Preface
  • Erstes Kapitel. - Von dem Herzogthume, der Regierungsform und dem Landesfürsten.
  • Zweites Kapitel. - Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
  • Drittes Kapitel. - Von den Gemeinden.
  • Viertes Kapitel. - Von den Landständen.
  • Fünftes Kapitel. - Von den obersten Landesbehörden und dem Zivil-Staatsdienste.
  • Sechstes Kapitel. - Von den Finanzen.
  • § 161. - 1. Sonderung des Fürstl. Haushalts von dem Staatshaushalte.
  • § 162. - 2. Kammergut.
  • § 163. - 3. Stifter St. Blasii et Cyriaci.
  • § 164. - 4. Rechtsverhältnisse des Kammerguts.
  • § 165. - Fortsetzung.
  • § 166. - 5. Verwaltung des Kammerguts.
  • § 167. - 6. Verwendung des Cammerguts.
  • § 168. - 7. Cammer-Etat und Rechnungen.
  • § 169. - 8. Bedarf des Landesfürsten.
  • § 170. - Fortsetzung.
  • § 171. - 9. Apanagen, Mitthümer und Schloßbaukosten.
  • § 172. - 10. Bedarf des Landes.
  • § 173. - 11. Steuerverwilligung. - a) Recht und Pflicht der Verwilligung.
  • § 174. - Fortsetzung.
  • § 175. - b) Umfang des Steuerverwilligungsrechts.
  • § 176. - c) Art der Steuerausschreiben.
  • § 177. - d) Dauer der Verwilligung.
  • § 178. - Fortsetzung.
  • § 179. - Fortsetzung.
  • § 180. - e) Ausnahmen von dem ständischen Bewilligungsrechte.
  • § 181. - Fortsetzung.
  • § 182. - 12 Steuerdirection.
  • § 183. - 13. Finanz-Collegium.
  • § 184. - 14. Staatshaushalts-Etat.
  • § 185. - Fortsetzung.
  • § 186. - 15. Leihaus-Anstalt.
  • § 187. - 16. Staatsanleihen.
  • § 188. - 17. Beaufsichtigung des Finanzwesens.
  • § 189. - 18. Befugnisse des ständischen Ausschusses im Finanzwesen. - a) Regelmäßige.
  • § 190. - b) Außerordentliche.
  • Siebentes Kapitel. - Von der Rechtspflege.
  • Achtes Kapitel. - Von den christlichen Kirchen, den öffentlichen Unterrichts-Anstalten und milden Stiftungen, von dem Kloster- und Studienfonds.
  • II. Der Finanznebenvertrag vom 12. Oktober 1832.
  • III. Das Gesetz, die ohne besondere ständische Zustimmung zulässigen Veränderungen mit dem Grundvermögen des Kammergutes und des Kloster- und Studienfonds betreffend, vom 20. Dezember 1834.
  • IV. Gesetz, die provisorische Ordnung der Regierungsverhältnisse bei einer Thronerledigung betreffend, vom 16. Februar 1879, Nr. 3.
  • V. Gesetz, betreffend die Übertragbarkeit der zu Bauten durch die Etats zur Verfügung gestellten Beträge, vom 1. Juli 1904, Nr. 44.
  • Sachregister.
  • Namensverzeichnis
  • Berichtigungen.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.

Full text

— 278 — 
8 188. 
17. Beaufsichtigung des Finanzwesens. 
Den Ständen steht das Recht der Aufsicht über das Finanz- 
wesen zu!), und es werden ihnen daher die Staatshaushalts- 
Rechnungen der abgelaufenen Finanzperioden zur Ausübung ihrer 
verfassungsmäßigen Rechte vorgelegt werden 2)8). 
1) Das Aufsichtsrecht vollzieht sich in letzter Instanz vermittelst der 
Rechnungskontrolle (vgl. darüber Deybeck, Die etatsrechtlichen Grundsätze, 
ihre Kodifikation und die Kontrolle ihres Vollzuges im modernen Staats- 
haushalt, in Grünhuts Zeitschrift für das Privat= und öffentliche Recht der 
Gegenwart, Bd. 29, S. 427 f.). — Die Prüfung der Staatshauzhalts- 
rechnungen hat zunächst zu geschehen im Hinblick auf die kalkulatorische Richtig- 
keit und Vollständigkeit der rechnungsmäßigen Einnahmen und Ausgaben, und 
sie erstreckt sich darüber hinaus auf die Feststellung, ob bei Erhebung der Ein- 
nahmen und Verwendung der Ausgaben überall den gesetzlichen Bestimmungen 
und einschlägigen Dienstvorschriften genügt worden ist. Zu dieser „Ver- 
waltungskontrolle“ darf insbesondere auch die „Kontrolle der etatmäßigen 
Wirtschaft" (Laband, Staatsrecht, Bd. 4, § 132, 3) gerechnet werden. Nach 
allen diesen Richtungen hin hat das Gesetz vom 17. Oktober 1832 Nr. 29 
die Revision und Abnahme der Rechnungen dem Finanzkollegium übertragen 
(5§ 18 bis 23, 33 f.), dessen Kontrolle in Beziehung auf die Etatmäßigkeit 
der Staatshaushaltsführung dann der Nachprüfung durch die Landesversamm- 
lung unterliegt. Zu diesem Zwecke werden jedem ordentlichen Landtage die 
Vollzugs= („Exekutions-“) Etats des Staatshaushalts — und herkömnllicher- 
weise auch der Klosterreinertragskasse — neben den Jahresrechnungen über- 
mittelt. Die Vollzugsetats (Gesetz vom 12. Oktober 1832 Nr. 29, § 36) 
enthalten eine Übersicht der Rechnungsergebnisse, zusammengestellt nach den 
einzelnen Abteilungen der Etats und verglichen mit den Abschlußsummen der 
Voranschläge („Präsumtiv-Etats"), unter Beifügungen erläuternder oder recht- 
fertigender Bemerkungen hinsichtlich der Abweichungen. Die Landesversamm- 
lung ist so in die Lage gesetzt, sich darüber schlüssig zu machen, ob sie auf Grund 
ihrer Rechnungsnachprütfung oder, falls diese noch nicht hat stattfinden können, 
unter Vorbehalt der weiteren Rechnungsprüfung seitens ihres Ausschusses die 
Vollzugsetats als gerechtfertigt anerkennen oder im Falle einer vermeintlichen 
etatrechtlichen Verfehlung von ihren verfassungsmäßigen Zuständigkeiten (N. L.-O. 
§ 231, 108 f.) Gebrauch machen will. 
2) Während nach § 188 der Ständeversammlung die Staatshaushalts- 
rechnungen der abgelaufenen Finanzperiode „zur Ausübung ihrer verfassungs- 
mäßigen NRechte“ zugehen sollen, werden zugleich dem Ausschuß gemäß des 
§ 189, Abs. 1 die nämlichen Rechnungen „zur Einsicht" — und zwar un- 
aufgefordert — mitgeteilt, wogegen nach § 223 die Einsicht der Rechnungen
	        

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