Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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Plenum des ehemaligen Deutschen Bundes vertheilt, so daß Preußen mit den 
ehemaligen Stimmen von 
Hannover, Kurhessen, Holstein, Nassau und Frankfurt 17 Stimmen 
führt, Sachsen . .. 4 
Baden .. 3 
Hessen . .. 3 
Mecklenburg-Schwerin 2 
Sachsen· Weimar . . . .. . . . .. 1 
Mecklenburg-Strelitz 1 
Oldenburg . .. 1 
Braunschweig 2 
Sachsen-Meiningen 1 
Sachsen-Altenburg 1 
1 
Sachsen-Koburg- Gotha 
Anhalt . .. . . . . 
Schwarzburg- Rudolstadt . .. 1 
Schwarzburg - Sondershausen 1 
1 
Waldeck ... . .. ... .. .. .. ... 
Reuß älterer Linie... . . . . . . 1 
Reuß jüngerer Linie 1 
Schaumburg- Lippe. 1 
Lippe . . . . . . . . . . . .. ... ... 1 
Lübeck...... . .... . ..... . .. . 1 
Bremen . . . .. .. . .... . ..... 1 
Hamburg . . . . ..... .... . . .. 1 
zusammen 48 Stimmen. 
Jedes Mitglied des Bundes kann so viel Bevollmächtigte zum Bundes- 
rathe ernennen, wie es Stimmen hat, doch kann die Gesammtheit der zuständigen 
Stimmen nur einheitlich abgegeben werden. 
Artikel 7. 
Der Bundesrath beschließt: 
1) über die dem Reichstage zu machenden Vorlagen und die von demselben 
gefaßten Beschlüsse; 
2) über die zur Ausführung der Bundesgesetze erforderlichen allgemeinen 
Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen, sofern nicht durch Bundes- 
gesetz etwas Anderes bestimmt ist; 
3) über Mängel, welche bei der Ausführung der Bundesgesetze oder der 
vorstehend erwähnten Vorschriften oder Einrichtungen hervortreten. 
Jedes Bundesglied ist befugt, Vorschläge zu machen und in Vortrag zu 
bringen und das Präsidium ist verpflichtet, dieselben der Berathung zu übergeben. 
 Die Beschlußfassung erfolgt, vorbehaltlich der Bestimmungen in den Ar- 
tikeln 5. 37. und 78., mit einfacher Mehrheit. Nicht vertretene oder nicht in- 
struirte
	        
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