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§. 18.
Nach Eröffnung des Hauptverfahrens darf das Gericht seine Unzuständigkeit
nur auf Einwand des Angeklagten aussprechen.
§. 19.
Haben mehrere Gerichte, von denen eines das zuständige ist, durch Entscheidungen,
welche nicht mehr anfechtbar sind, ihre Unzuständigkeit ausgesprochen,
so bezeichnet das gemeinschaftliche obere Gericht das zuständige Gericht.
§. 20.
Die einzelnen Untersuchungshandlungen eines unzuständigen Gerichts sind
nicht schon dieser Unzuständigkeit wegen ungültig.
§. 21.
Ein unzuständiges Gericht hat sich denjenigen innerhalb seines Bezirks vorzunehmenden
Untersuchungshandlungen zu unterziehen, in Ansehung deren Gefahr
im Verzug obwaltet.
Dritter Abschnitt.
Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen.
§. 22.
Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen:
1. wenn er selbst durch die strafbare Handlung verletzt ist;
2. wenn er Ehemann oder Vormund der beschuldigten oder der verletzten
Person ist oder gewesen ist;
3. wenn er mit dem Beschuldigten oder mit dem Verletzten in gerader
Linie verwandt, verschwägert oder durch Adoption verbunden, in der
Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade
verschwägert ist, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft
begründet ist, nicht mehr besteht;
4. wenn er in der Sache als Beamter der Staatsanwaltschaft, als Polizeibeamter,
als Anwalt des Verletzten oder als Vertheidiger thätig gewesen
ist;
5. wenn er in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist.
§. 23.
Ein Richter, welcher bei einer durch ein Rechtsmittel angefochtenen Entscheidung
mitgewirkt hat, ist von der Mitwirkung bei der Entscheidung in höherer
Instanz kraft Gesetzes ausgeschlossen. .
Untersuchungsrichter darf in denjenigen Sachen, in welchen er die
Voruntersuchung geführt hat, nicht Mitglied des erkennenden Gerichts sein, auch