Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

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Das gesperrte Gebiet wird begrenzt: 
im Westen: durch den Nkam-Fluß; 
im Süden: durch das etwa südwest-nordöstlich streichende Randgebirge zwischen dem 
Nkam-Fluß und dem sich etwa 20 km westlich Ba Ngangte erhebenden Batscha-Gebirge; 
im Osten: durch eine vom Batscha-Gebirge nach dem Orte Batie verlaufende Linie, 
welche die Dörfer Batscha, Bana, Banka, Bandumja und Batie in das gesperrte Gebiet verweist, 
dagegen die im Bezirk Bamenda gelegenen Ortschaften Batschingu, Bangu, Bandenkop und Bapa 
dem Verkehr offen läßt; 
im Norden: durch eine vom Ort Batie südlich der Dörfer Fotum, Fomopöo, Fombeb 
verlaufende Linie, welche den Nkam-Fluß nordöstlich der Ngökö= (Ngenke-Kikem-) Dörfer trifft. 
5 2 der Verordnung vom 13. April 1907 ist das Betreten des gesperrten Gebietes 
sowie der Aufenthalt daselbst Nichteingeborenen und Angehörigen anderer als der dort angesessenen 
farbigen Stämme nur mit schriftlicher Erlaubnis der Station Dschang gestattet. 
Buea, den 12. Oktober 1907. 
Der Gouverneur. 
Seitz. 
Verordnung des Couverneurs von Kamerun, betr. die Erhebung einer Wohnungs- 
steuer im Schutzgebiet Kamerun. 
Vom 15. April 1907. 
Auf Grund des § 15 des Schutgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) in Ver- 
bindung mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers, betreffend das Verordnungsrecht der Behörden 
in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509) wird 
hiermit unter Aufhebung der Verordnung, betreffend Erhebung einer Kopfsteuer im Verwaltungs- 
bezirke Duala, vom 16. Mai 1903 für das Schutzgebiet verordnet, was folgt: 
§ 1. Soweit der friedliche Machtbereich der lokalen Verwaltungsbehörden reicht, unterliegt 
jede zum dauernden Aufenthalte von Menschen bestimmte Behausung einer Wohnungssteuer. 
Befinden sich in der Behausung mehrere selbständige Haushalte, so unterliegt jeder einzelne 
Haushalt der Steuer. 
§ 2. Steuerpflichtig ist der Eigentümer, neben dem jeder Bewohner, der einen selbständigen 
Haushalt führt, für den auf seinen Haushalt entfallenden Betrag als Gesamtschulden haftet. 
§ 3. Die Steuer wird nicht erhoben für Behausungen: 
1. die im Eigentum des Landes= oder Reichsfiskus stehen, 
2. die ausschließlich dem Gottesdienst und Religionsübungen dienen, 
3. die Erziehungs= und Unterrichtszwecken oder farbigen Missionslehrern als Wohnung 
dienen, 
die sanitären Zwecken dienen, 
5. die als Wohnung lediglich für farbige Diener, Handwerker und Arbeiter auf Grund- 
stücken der Arbeitgeber dienen. 
Die Steuer wird desgleichen nicht erhoben, wenn der Steuerpflichtige nicht erwerbssähig ist. 
§ 1. Die Höhe der Steuer beträgt: 
A. in Orten, in denen eine Kommunalverwaltung besteht: 
1. wenn die Behansung im Eigentun eines Weißen steht oder von einem 
Weißen bewohnt wird 220 Mark, 
2. in anderen Fällen . .12- 
liJmandckcnOktrn 
I.IvcunduVclmtmmqun Eigentum eines Beihen L oder von einem 
Weißen bewohnt wird . ......10 
2. in anderen Fällen 6 
§ 5. Die Veranlagung der Wohnungsstener riolgeé für sedes Steuerjahr durch die Lolal- 
vermallungsbehörde. 
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