Metadata : Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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(h)  werden  unter  Buchstabe  g  Abs.  1  in  Spalte  4  die  Steuersätze  von
„20  Mark“  und  „100  Mark“  ersetzt  durch  die  Steuersätze  von
40  Mark“  und  „200  Mark“;

(0  wird  unter  Buchstabe  h  in  Spalte  4  der  Steuersatz  von  „100  Mark“
ersetzt  durch  den  Steuersatz  von  ,200  Mark“/

(K)  werden  unter  Buchstabe  i  Abs.  1  in  Spalte  2  die  Worte  „Auswanderungsunternehmer
  und“  sowie  die  Worte  des  zweiten  Absatzes  in  Spalte  2
nebst  der  Ziffer  /257“  in  Spalte  4  dieses  Absatzes  gestrichen;  in
Spalte  4  des  ersten  Absatzes  wird  der  Steuersatz  von  100“  ersetzt
durch  den  Steuersatz  von  „200“;

()  wird  die  Vorschrift  unter  Buchstabe  k  gestrichen)
(m)  werden  unter  Buchstaben  1,  m  und  n  in  Spalte  2  die  Burchstaben
„bll  m  und  n“  ersetzt  durch  die  Buchstaben  „k,  1  und  mi/

(n)  werden  unter  Buchstabe  1  Abs.  1  in  Spalte  4  die  Steuersätze  von  1,  5,
10,  20,  50,  75  und  100  Mark“  ersetzt  durch  die  Steuersätze  von
5/t2  Mark  50  Pf.,  10,  20,  40,  100,  150  und  200  Mark“  und  in
der  letzten  Zeile  des  Abs.  1  in  Spalte  2  wird  die  Ziffer  /50“  ersetzt
durch  die  Ziffer  „100/;

(o)  wird  unter  Buchstabe  m  Abs.  1  in  Spalte  4  der  Steuersatz  von
„100  Mark“  ersetzt  durch  den  Steuersatz  von  0200  Mark“  und  im
Abs.  2  in  Spalte  4  werden  die  Steuersätze  von  „3,  10,  25,  60  und
100  Mark“  ersetzt  durch  die  Steuersätze  von  /5,  20)  50,  75  und
200  Mark“]

(p)  wird  unter  Buchstabe  n  Abs.  1  in  Spalte  4  der  Steuersatz  von  „Z3  bis
20  Mark“  ersetzt  durch  den  Steuersatz  von  ,5  bis  40  Mark“  und  im
Abs.  2  in  Spalte  4  wird  der  Steuersatz  von  050  Pf.“  ersetzt  durch
den  Steuersatz  von  01  Mark“.

10.  Die  Tarifstelle  25  erhält  folgende  Fassung:

.

 

 

 

 

 

 

Steuersatz  Berechnung

dert  Mark  Pf.

 

Laufende  Gegenstand  der  Besteuerung  vom  der
Hun-  Stempelabgabe

25.  Gesellschaftsverträge,  wenn  sie  betreffen:
Buchst.  die  Errichtung
Aurs  1.  von  Aktiengesellschaften  oder  Komman-Abs.
  1.  ditgesellschaften  auf  Aktien  sowie  die  Erhöhung
  des  Grundkapitals  solcher  Gesellschaften
  in  der  Form  von  Verträgen

 

 

 

 

 

 

71°