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Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht, den nachbenannten Offizieren usw.
die Erlaubnis zur Anlegung der ihnen verliehenen nichtpreußischen Orden zu erteilen, und zwar:
Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika
des Königlich Bayerischen Militärverdienstkreuzes 2. Klasse mit Schwertern:
dem Feldwebel Demmel. ·
Schutztruppe für Südwestafrika
des Königlich Bayerischen Militärverdienstordens 4. Klasse mit Schwertern:
dem Oberleutnant Goetz, «.
den Leutnants Schwink und Motschenbacher,
dem Zahlmeister Kniepändl;
des Königlich Bayerischen Militärverdienstkreuzes 2. Klasse mit Schwertern:
dem Unterzahlmeister Behrendt, dem Sergeanten Schmid, den Gefreiten Bulang, Schmid,
Conrad und Rahm, dem Sanitätsgefreiten Herbst und den Reitern Vogelgesang und
Kammerlehner:;
des Ritterkreuzes 2. Klasse des Königlich Württembergischen Friedrichs-Ordens
mit Schwertern:
dem Leutnant Riecker;
des Ritterkreuzes 2. Klasse des Königlich Württembergischen Friedrichs-Ordens:
dem Intendantursekretär Hebrank bei der Feldintendantur;
der Königlich Württembergischen silbernen Militär-Verdienstmedaille:
den Unterzahlmeistern Klenk und Graf, dem Vizewachtmeister Maier, dem Sanitätssergeanten
chumms, dem Sanitätsunteroffizier Reiser, dem Gefreiten Eußle sowie den Reitern
Klein und Haier;
des Großherzoglich Mecklenburgischen Militärverdienstkreuzes 2. Klasse am roten Bande:
dem Proviantamtsassistenten Ignnée und dem Garnisonverwaltungsinspektor Möller:;
des Großherzoglich Mecklenburg-Strelitzschen Verdienstkreuzes für Auszeichnung
im Kriege:
dem Unteroffizier Barteld;
der Fürstlich Schwarzburgischen Ehrenmedaille in Silber;
dem Sergeanten Frommelt und dem Unteroffizier Klein;
der Fürstlich Reußischen älteren Linie Ehrenmedaille mit Schwertern:
dem Gefreiten Müller (Wilhelm).
Schutztruppe für Kamerun:
Der Fürstlich Reußischen älteren Linie Ehrenmedaille mit Schwertern:
dem Büchsenmacher Strohbach.
Herr Thomas Carletti ist zum italienischen Generalkonsul für das deutsch-ostafrikanische
Schuzgebiet ernannt, die Erteilung des Exequatur an denselben seitens des Reichs ist durch den
„Amtlichen Anzeiger“ zur Kenntnis des Schutzgebietes gebracht worden.
Der Kaiserliche Gouverneur von Kamerun hat die Niederlassung eines zweiten Rechts-
anwalts im Schutzgebiet als erwünscht bezeichnet.