Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. XXXVI. Band. (36)

Die  Sicherheitshypothek.  K.  7.  153

Nichts  weniger  als  das.  Die  Lösung  des
Räthsels  liegt  vielmehr  darin,  daß  die  Bestellung
der  Sicherheitshypothek  gar  nicht  unmittelbar
ein  wirkliches  Hypothekenrecht  erzeugt.
Die  Entstehung  eines  solchen  hängt  noch  von  künftigen
  Umständen  ab.  Je  nachdem  deren  Eintritt
gewiß  ist  oder  unsicher,  kann  man  die  rechtliche
Lage  so  bezeichnen:  die  Sicherheitshypothek  stellt
nur  ein  künftiges  oder  ein  künftig  mögliches
Hypothekenrecht  in  Aussicht.  Für  den  letzteren  Ausdruck
  wollen  Andere  eventuelles  „Hypothekenrecht“
setzen,  was  sachlich  dasselbe  bedeutet  und  sprachlich
gewiß  nicht  den  Vorzug  verdient.  Spricht  man
aber  in  demselben  Sinne  von  einem  „bedingten
Hypothekenrechte““  12),  so  darf  nur  nicht  übersehen
werden,  daß  die  Bedingung  in  Frage  eine  gesetzliche
  Voraussetzung  für  das  Dasein  des  Pfandrechtes,
  eine  sog.  conditio  juris  ist.  ·

Allerdings  hat  die  Sicherheitshypothek  auch
eine  unmittelbare  Wirkung,  sie  begründet  eine  dingliche
  Gebundenheit  der  Sache,  welche  den  Keim
zur  künftigen  Entstehung  des  Rechtes  in  sich  schließt
und  weil  die  Sache  selbst  ergreifend  mit  ihr  auf
jeden  Erwerber  übergeht.

Ich  habe  diese  Auffassung  schon  vor  Jahren
für  das  gemeine  Pfandrecht  geltend  gemacht  171)  und

12)  Ein  Sprachgebrauch,  der  selbst  den  römischen  Rechtsquellen

  nicht  geradezu  widerspricht.  L.  54  V.  S.  50,  16.

In  der  Schrift  „zur  Lehre  vom  Altersvorzuge  der

Pfandrechte“  S.  20  fg.  Gebilligt  wurde  sie  von

Windscheid,  Pand.  §&F.  225  Note  7  a.  E.  und

neucstens  von  Ihering  in  seinen  Jahrbüchern  Bd.  X
S.  482,  der  diese  Gebundenheit  unter  die  von  ihm
sogenannten  paffiven  Wirkungen  der  Rechhte
zählt.  .

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