Die Sicherheitshypothek. K. 7. 153
Nichts weniger als das. Die Lösung des
Räthsels liegt vielmehr darin, daß die Bestellung
der Sicherheitshypothek gar nicht unmittelbar
ein wirkliches Hypothekenrecht erzeugt.
Die Entstehung eines solchen hängt noch von künftigen
Umständen ab. Je nachdem deren Eintritt
gewiß ist oder unsicher, kann man die rechtliche
Lage so bezeichnen: die Sicherheitshypothek stellt
nur ein künftiges oder ein künftig mögliches
Hypothekenrecht in Aussicht. Für den letzteren Ausdruck
wollen Andere eventuelles „Hypothekenrecht“
setzen, was sachlich dasselbe bedeutet und sprachlich
gewiß nicht den Vorzug verdient. Spricht man
aber in demselben Sinne von einem „bedingten
Hypothekenrechte““ 12), so darf nur nicht übersehen
werden, daß die Bedingung in Frage eine gesetzliche
Voraussetzung für das Dasein des Pfandrechtes,
eine sog. conditio juris ist. ·
Allerdings hat die Sicherheitshypothek auch
eine unmittelbare Wirkung, sie begründet eine dingliche
Gebundenheit der Sache, welche den Keim
zur künftigen Entstehung des Rechtes in sich schließt
und weil die Sache selbst ergreifend mit ihr auf
jeden Erwerber übergeht.
Ich habe diese Auffassung schon vor Jahren
für das gemeine Pfandrecht geltend gemacht 171) und
12) Ein Sprachgebrauch, der selbst den römischen Rechtsquellen
nicht geradezu widerspricht. L. 54 V. S. 50, 16.
In der Schrift „zur Lehre vom Altersvorzuge der
Pfandrechte“ S. 20 fg. Gebilligt wurde sie von
Windscheid, Pand. §&F. 225 Note 7 a. E. und
neucstens von Ihering in seinen Jahrbüchern Bd. X
S. 482, der diese Gebundenheit unter die von ihm
sogenannten paffiven Wirkungen der Rechhte
zählt. .
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