Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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Wenn  jedoch  der  Zehente  von  Gegenständen,  welche  in  Art.  11  des  Gesetzes  vom  14.  April
1848  nicht  namentlich  aufgeführt  sind  (vergl.  den  letzten  Absatz  dieses  Artikels),  während
der  Durchschnittsperiode  nicht  in  Natur,  sondern  in  Gelv  in  der  Art  erhoben  wurde,  daß
nicht  der  Naturalertrag,  sondern  nur  die  Geldeinnahme  bekannt  ist,  so  ist  aus  dieser  der
achtzehenjährige  Durchschnitt  zu  berechnen  und  der  Ablösung  zu  Grund  zu  legen.

Zu  Ausmittlung  des  Werths  der  Kartoffeln  sind,  wenn  derselbe  nach  einem  Durchschnitt
  der  örtlichen  Preise  zu  bestimmen  ist  (vergl.  Art.  11  des  Gesetzes  vom  14.  April
1848),  diese  Preise  nach  einem  Durchschnitte  der  12  Jahre  1833  bis  1844  zu  berechnen.
In  allen  Fällen  aber,  in  welchen  statt  der  Naturalleistung  ein  unveränderlicher  Gelobetrag
gereicht  worden  ist,  ist  solcher  der  Ablösung  zu  Grund  zu  legen.

Art.  9.

Von  dem  Geldwerthe  des  jährlichen  Rohertrags,  der  nach  den  in  Art.  11  des  Gesetzes
vom  14.  April  1848  mit  Ausnahme  des  vorletzten  Absatzes  dieses  Artikels  enthaltenen  Bestimmungen
  veranschlagt  wird  (vergl.  jedoch  Art.  8,  Abs.  2),  kommen  zur  Ermittlung  des
Reinertrags  in  Abzug:

1)  die  Bezugskosten,  namentlich:

a)  die  ven  den  Berechtigten  in  der  Durchschnittsperiode  aufgewendeten  Kosten  der
Flur=  und  Felder-Beschreibungen  und  der  Selbsteinsammlung  des  Zehenten,  oder,
wenn  derselbe  verpachtet  war,  der  Abschätzung  und  Verleihung,  soweit  die  letzteren
Kosten  nicht  von  den  Pächtern  zu  bezahlen  waren.

Zu  den  Kosten  des  Selbsteinsammelns  gehört  insbesondere  der  Auswand  auf  das
Auszählen,  Einführen  und  Ausdreschen,  so  wie  auf  die  Lieferung  und  das  Aufschütten
  auf  die  Kästen,  oder  bei  dem  Wein  auf  das  Auspressen  des  nach  Rauhem
erhobenen  Zehnten  (vergl.  hienach  lit.  b.  und  Art.  10,  Ziffer  3),  desgleichen  auf
die  Anschaffung  und  Unterbaltung  der  zur  Zebentsammlung  erforderlichen  Geräthschaften.
  Hiebei  ist  auch  der  Werth  der  etwa  verwendeten  Frohndienste  nach  Maaßgabe
  der  bestehenden  Normen  in  Rechnung  zu  nehmen.

Der  Aufwand  des  Berechtigten  auf  Zehentscheuern  und  Zehentkeltern,  oder  der  die
Benützung  eigener  derartiger  Lokale  vertretende  Miethzins.  Jener  Aufwand  besteht
in  dem  vierprocentigen  Interesse  des  Kaufwerths  der  Gebäude  und  dem  mittleren
Betrag  der  jährlichen  Kosten  ihrer  Unterhaltung,  einschließlich  der  bezahlten  Brand=Verstcherungs-Beiträge.
  Wurden  jedoch  die  genannten  Gebäude  nur  während  eines

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