Full text : Armee-Verordnungs-Blatt Dreiundzwanzigster Jahrgang (23)

Kriegsministerium.
Militär-Oekonomie-Departement.  Berlin  den  26.  Juli  1889.

Nr.  202.
Abgabe  der  „Anleitung  zur  Beurtheilung  des  Pferdehenes“  zu  ermäßigten  Preisen.

Die  Verlagshandlung  von  .  Eugen  Köhler  in  Gera  —  Untermhaus  (Reuß  j.  L.)  —  hat  sich  erboten,  das
im  Auftrage  des  Kriegsministeriums  herausgegebene  Werk:  „Anleitung  zur  Beurtheilung  des  Pferdeheues“,  für
welches  der  Preis  im  Buchhandel  brochirt  10  /  und  gebunden  11  J4  50  Pf.  beträgt,  bei  Bestellungen  durch
die  Königlichen  Generalkommandos  zum  Preise  von  7  //  50  Pf.  für  das  brochirte  und  9  /X  15  Pf.  für  das
gebundene  Exemplar  an  die  Truppen  abzugeben.

No.  312/7.  89.  B.  2.  Kühne.

Kriegsministerium.
Militär-Oekonomie-Departement.  Berlin  den  27.  Juli  1889.

Nr.  .
Feldflasch-Karabinerhaken.
In  Ergänzung  der  auf  Seite  46  der  Bekleidungs=  und  Ausrüstungs-Nachweisung  unter  Ziffer  2.1  getroffenen
JFestsetzung  wird  bestimmt,  daß  für  je  100  Mann  der  betreffenden  Truppentheile  10  Feldflasch-Karabinerhaken
als  Reserve  in  das  Feld  mitzuführen  sind.  »
Die  entsprechende  Vervollständigung  der  vorgedachten  Nachweisung  wird  durch  die  nächste  Tektur
herbeigeführt  werden.

J.  V.
No.  424/7.  89.  B.  3.  Paulus.
Ministerium
der  öffentlichen  Arbeiten.  Berlin  den  13.  Juli  1889.
Nr.  204

Frachtberechnung  für  Armeebedürfnisse,  welche  einer  gleichzeitig  zu  befördernden  Truppenabtheilung

unmittelbar  zugehören.

Für  Armeebedürfnisse,  welche  einer  gleichzeitig  zu  befördernden  Truppenabtheilung  —  auch  einzelnen  Kommandirten

  —  unmittelbar  zugehören,  und  von  der  absendenden  Militärbehörde  zu  gueshehe  Beförderung

mit  einem  Militärsahrschein  aufgegeben  werden,  sind  die  Sätze  des  Tarifs  für  Militärgut  (A  IV  des

Militärtarifs  vom  28.  Januar  1887)  zur  Anwendung  zu  bringen.  Von  der  näheren  Bestimmung  der  versendenden

  Militärbehörde  hängt  es  ab,  ob  die  Sendung  als  Wagenladung,  Stückgut  oder  Eilgut  aufgegeben

wird  und  zu  berechnen  ist.  (Militärtarif.  Bemerkung  zu  IV.  a.)

T.  II.  b.  4278.  «

Kriegsministerium.
Militär-Oekonomie-Departement.  Berlin  den  30.  Juli  1889.
Vorstehender  Erlaß  des  Herrn  Ministers  der  öffentlichen  Arbeiten  an  die  Königlichen  Eisenbahn-Direktionen
  wird  mit  dem  Bemerken  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht,  daß  militärischerseits  in  den
Fabescheinen  stets  anzugeben  ist,  welche  Art  der  Aufgabe  des  Militärguts  —  ob  als  Wagenladung  oder  als
tückgut  —  verlangt  wird.  Die  Aufgabe  als  Eilgut  ist  bei  dem  von  einer  Truppenabtheilung  mitgeführten
Militärgut  ausgeschlossen.

I.  V.
No.  522/7.  89.  B.  3.  Paulus.
Kriegsministerium.
Departement  für  das  Invalidenwesen.  Berlin  den  13.  Juli  1889.

Nr.  205.
Austellung  der  Militäranwärter  bei  Privat-Eisenbahngesellschaf
Der  Wermelskirchen-Burger  Eisenbahngesellschaft  in  Wermelskirchen  ist  die  Verpflichtung  auferlegt  worden,
in  den  Stellen  der  Subaltern=  und  Unterbeamten  Militäranwärter  unter  40  Jahren  nach  Maßgabe  der  Vorschriften
  für  den  preußischen  Staats-Eisenbahndienst  anzustellen.

M  VVT

No.  132/7.  89.  C.  3.  v.  Livonius.