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Erörterung zu keiner andern Handlung geschritten werde. Und da bisher kein August 29.
Mittel hat haften wollen, um zur Abhilfe der vielen Beschwerden,
besonders derer, die in des Kaisers Hand: liegen, zu kommen, so
haben die Unierten sich nochmals dahin geeinigt und die Bestimmung
aller vorigen Abschiede einhellig wiederholt, sich bei einem künftigen
Reichstag weder in eine Beratung einzulassen noch die geringste Kontribution
zu bewilligen, bevor nicht den Beschwerden abgeholfen und
der Justizpunkt richtig gemacht ist. — Zu 38. und 4.: Diese Punkte
fallen mit dem vorigen zusammen; ausserdem ist deshalb noch auf
den dritten Hauptpunkt des Hauptabschiedes zu verweisen.
Der Administrator erbot sich, beim Kurfürstentag diese Punkte
in Acht zu nehmen. Da er aber dort nicht alles allein erheben kann,
so soll dieser Nebenabschied auch Kurbrandenburg mitgeteilt und
der Kurfürst gebeten werden, zur Erreichung des Zweckes nicht nur
das seine zu tun sondern deshalb auch bei Kursachsen zu unterbauen,
damit durch einhellige Consilia erlangt werde, was bisber durch
Schreiben und Schickungen nicht hat ausgerichtet werden können. Und
weil der Administrator mit Kurmainz in guter Korrespondenz steht,
so möge er vor und während des Kurfürstentages auch mit diesem Kurfürsten
von den Sachen vertraulich reden und ihn dahin stimmen,
dass er mehr auf des Reiches und der Stände Wolfahrt als auf
andere Erwägungen sein Absehen habe. Signatum Rotenburg uf der
Tauber den 19. augusti a. 1611.
Mb., 119|2, f.233; Kpt von Hausmann mit Zusätzen von Camerarius. — Stg.,
Unionsacta, tom. X., f. 539; Or.
332. Zweiter Nebenabschied des Unionstages zu Rotenburg. August29.
Abschied über die Punkte, die in Abwesenheit der Städte unter den
Höheren verglichen wurden: 1. Einnahme der Grafen und Herrn. Da
gemäss den im Hauptabschied getroffenen Bestimmungen sowol das Aufnehmen
der Union als die Praeeminenz der Kurfürsten und Fürsten in
Acht zu nehmen ist, so ist verglichen worden, bei der Einnahme der Grafen
darauf zu sehen, dass nicht etwa, wie beiandern Bünden geschehen ist, durch
Uebereinstimnung der niederen Stände die höheren gefährdet werden und
dadurch Ungelegenheiten und schliesslich Trennungen sich ergeben. Der
Administrator, dem die Handlung mit den Grafen übertragen ist, wird dies
zu beachten wissen und wird sich zur Norm nehmen, was wegen der Voten
mit den Grafen und Städten zu Schwäbisch-Hall verhandelt worden ist.1
Daneben möge er auch dahin sehen, dass die Grafen auch die bereits
verfallenen Unionsmonate, die zur Defension aller evangelischen Stände,
also auch der Grafen aufgewendet worden sind, neben der laufenden Quote
in billigen Fristen erlegen. — 2. Man hat das Schreiben des Erzherzogs
Leopold an das strassburger Domkapitel wegen des elsässer Zuges
nicht als genügende Ratifikation des willstätter Akkords sondern
ı Vgl. Briefe und Akten, IIL, no. 19, 8. 38 f.