Volltext : Briefe und Akten zur Geschichte des Dreissigjährigen Krieges. Neunter Band. (9)

331—  332.  1611  173

Erörterung  zu  keiner  andern  Handlung  geschritten  werde.  Und  da  bisher  kein  August  29.
Mittel  hat  haften  wollen,  um  zur  Abhilfe  der  vielen  Beschwerden,
besonders  derer,  die  in  des  Kaisers  Hand:  liegen,  zu  kommen,  so

haben  die  Unierten  sich  nochmals  dahin  geeinigt  und  die  Bestimmung

aller  vorigen  Abschiede  einhellig  wiederholt,  sich  bei  einem  künftigen
Reichstag  weder  in  eine  Beratung  einzulassen  noch  die  geringste  Kontribution

  zu  bewilligen,  bevor  nicht  den  Beschwerden  abgeholfen  und

der  Justizpunkt  richtig  gemacht  ist.  —  Zu  38.  und  4.:  Diese  Punkte

fallen  mit  dem  vorigen  zusammen;  ausserdem  ist  deshalb  noch  auf

den  dritten  Hauptpunkt  des  Hauptabschiedes  zu  verweisen.

Der  Administrator  erbot  sich,  beim  Kurfürstentag  diese  Punkte
in  Acht  zu  nehmen.  Da  er  aber  dort  nicht  alles  allein  erheben  kann,
so  soll  dieser  Nebenabschied  auch  Kurbrandenburg  mitgeteilt  und
der  Kurfürst  gebeten  werden,  zur  Erreichung  des  Zweckes  nicht  nur
das  seine  zu  tun  sondern  deshalb  auch  bei  Kursachsen  zu  unterbauen,
damit  durch  einhellige  Consilia  erlangt  werde,  was  bisber  durch
Schreiben  und  Schickungen  nicht  hat  ausgerichtet  werden  können.  Und
weil  der  Administrator  mit  Kurmainz  in  guter  Korrespondenz  steht,
so  möge  er  vor  und  während  des  Kurfürstentages  auch  mit  diesem  Kurfürsten
  von  den  Sachen  vertraulich  reden  und  ihn  dahin  stimmen,
dass  er  mehr  auf  des  Reiches  und  der  Stände  Wolfahrt  als  auf
andere  Erwägungen  sein  Absehen  habe.  Signatum  Rotenburg  uf  der
Tauber  den  19.  augusti  a.  1611.

Mb.,  119|2,  f.233;  Kpt  von  Hausmann  mit  Zusätzen  von  Camerarius.  —  Stg.,
Unionsacta,  tom.  X.,  f.  539;  Or.

332.  Zweiter  Nebenabschied  des  Unionstages  zu  Rotenburg.  August29.

Abschied  über  die  Punkte,  die  in  Abwesenheit  der  Städte  unter  den
Höheren  verglichen  wurden:  1.  Einnahme  der  Grafen  und  Herrn.  Da
gemäss  den  im  Hauptabschied  getroffenen  Bestimmungen  sowol  das  Aufnehmen
  der  Union  als  die  Praeeminenz  der  Kurfürsten  und  Fürsten  in
Acht  zu  nehmen  ist,  so  ist  verglichen  worden,  bei  der  Einnahme  der  Grafen
darauf  zu  sehen,  dass  nicht  etwa,  wie  beiandern  Bünden  geschehen  ist,  durch
Uebereinstimnung  der  niederen  Stände  die  höheren  gefährdet  werden  und
dadurch  Ungelegenheiten  und  schliesslich  Trennungen  sich  ergeben.  Der
Administrator,  dem  die  Handlung  mit  den  Grafen  übertragen  ist,  wird  dies
zu  beachten  wissen  und  wird  sich  zur  Norm  nehmen,  was  wegen  der  Voten
mit  den  Grafen  und  Städten  zu  Schwäbisch-Hall  verhandelt  worden  ist.1
Daneben  möge  er  auch  dahin  sehen,  dass  die  Grafen  auch  die  bereits
verfallenen  Unionsmonate,  die  zur  Defension  aller  evangelischen  Stände,
also  auch  der  Grafen  aufgewendet  worden  sind,  neben  der  laufenden  Quote
in  billigen  Fristen  erlegen.  —  2.  Man  hat  das  Schreiben  des  Erzherzogs
  Leopold  an  das  strassburger  Domkapitel  wegen  des  elsässer  Zuges
nicht  als  genügende  Ratifikation  des  willstätter  Akkords  sondern

ı  Vgl.  Briefe  und  Akten,  IIL,  no.  19,  8.  38  f.