Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

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der  Fortbildungsschule  verpflichtet  sind,  sofern  nicht  in  anderer  genügender
  Weise  für  den  ferneren  Unterricht  derselben  gesorgt  oder  aus
sonstigen  Gründen  von  der  Schulbehörde  Befreiung  ertheilt  wird:
daß  die  vorgedachte  Verpflichtung  zum  zweijährigen  Besuch  der  Fortbildungsschule
  auch  auf  die  in  höheren  Volksschulen,  durch  Privatlehrer
  oder  in  Privatunterrichtsanstalten  unterrichteten  Knaben,  deren
Unterricht  nicht  bis  zum  zurückgelegten  fünfzehnten  Lebensjahre  gedauert
  hat  oder  die  nur  bis  zur  Untertertia  eine  höhere  Schule  besucht
haben,  zu  erstrecken  ist:

daß  die  Bestimmungen  der  §§  40  und  K  über  Bestrafung  der  Schulversäumnisse
  gegenüber  den  Eltern  und  deren  Stellvertretern,  sowie
gegenüber  den  Lehrherren,  Dienstherrschaften  und  Arbeitgebern  der
zum  Besuche  der  Fortbildungsschule  verpflichteten  Lehrlinge,  männlichen
  Dienstboten  und  Arbeiter,  deren  Unterricht  nicht  bis  zum
zurückgelegten  fünfzehnten  Lebensjahre  gedauert  hat,  entsprechende
Anwendung  finden  sollen.

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35.

Auch  für  die  aud  der  Volkaschule  entlassenen  Mädchen  kann  durch  Ortsstatut
  unter  entsprechender  Amvendung  der  §§  31—34  eine  Fortbildungsschule
errichtet  und  unterhalten  werden.

8  36.

Die  Aufsicht  über  die  Errichtung,  Einrichtung  und  Unterhaltung  von
Fortbildungsschulen  liegt  denselben  Behörden  ob,  welche  die  Volkoschule  zu
beaufsichtigen  haben.

Die  Lehrpläne  der  Fortbildungsschulen  bedürfen  der  Genehmigung  der
oberen  Schulbehörde.

8  37.

Die  Befreiung  vom  Besuche  der  Fortbildungsschule  kann  der  Schulvorstand

in  besonderen  Fällen  ausnahmsweise  gestatten.

8.
Eine  Schulgemeinde  ist  berechtigt,  den  JFortbildungsschulunterricht  über
die  in  §  33  festgesetzte  Stundenzahl  hinaus  zu  erweitern.