147
der Fortbildungsschule verpflichtet sind, sofern nicht in anderer genügender
Weise für den ferneren Unterricht derselben gesorgt oder aus
sonstigen Gründen von der Schulbehörde Befreiung ertheilt wird:
daß die vorgedachte Verpflichtung zum zweijährigen Besuch der Fortbildungsschule
auch auf die in höheren Volksschulen, durch Privatlehrer
oder in Privatunterrichtsanstalten unterrichteten Knaben, deren
Unterricht nicht bis zum zurückgelegten fünfzehnten Lebensjahre gedauert
hat oder die nur bis zur Untertertia eine höhere Schule besucht
haben, zu erstrecken ist:
daß die Bestimmungen der §§ 40 und K über Bestrafung der Schulversäumnisse
gegenüber den Eltern und deren Stellvertretern, sowie
gegenüber den Lehrherren, Dienstherrschaften und Arbeitgebern der
zum Besuche der Fortbildungsschule verpflichteten Lehrlinge, männlichen
Dienstboten und Arbeiter, deren Unterricht nicht bis zum
zurückgelegten fünfzehnten Lebensjahre gedauert hat, entsprechende
Anwendung finden sollen.
Pi
*
35.
Auch für die aud der Volkaschule entlassenen Mädchen kann durch Ortsstatut
unter entsprechender Amvendung der §§ 31—34 eine Fortbildungsschule
errichtet und unterhalten werden.
8 36.
Die Aufsicht über die Errichtung, Einrichtung und Unterhaltung von
Fortbildungsschulen liegt denselben Behörden ob, welche die Volkoschule zu
beaufsichtigen haben.
Die Lehrpläne der Fortbildungsschulen bedürfen der Genehmigung der
oberen Schulbehörde.
8 37.
Die Befreiung vom Besuche der Fortbildungsschule kann der Schulvorstand
in besonderen Fällen ausnahmsweise gestatten.
8.
Eine Schulgemeinde ist berechtigt, den JFortbildungsschulunterricht über
die in § 33 festgesetzte Stundenzahl hinaus zu erweitern.