Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1883. (17)

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Armee als in der Miliz und Nationalgarde, befreit sein. Ebenso werden sie von 
jedem zwangsweisen Amtsdienste gerichtlicher, administrativer oder munizipaler 
Art, von allen militärischen Requisitionen und Leistungen, sowie von  
Zwangsanleihen und sonstigen Lasten, welche zu Kriegszwecken oder in Folge anderer 
außergewöhnlicher Umstände aufgelegt werden, befreit sein; jedoch unbeschadet 
ihrer Verpflichtung zur Quartierleistung und zu sonstigen Naturalleistungen für 
die bewaffnete Macht, soweit eine solche Verpflichtung den Inländern und den 
Angehörigen der meistbegünstigten Nation obliegt. 
Sie dürfen weder persönlich, noch in Bezug auf ihre beweglichen und 
unbeweglichen Güter zu anderen Verpflichtungen, Beschränkungen, Taxen oder 
Abgaben angehalten werden, als jenen, welchen die Inländer unterworfen sein 
werden.  
Artikel IV. 
Wenn Geschäftsleute des einen vertragschließenden Theiles im Gebiete des 
anderen entweder selbst reisen oder ihre Kommis, Agenten, Reisenden und sonstigen 
Vertreter reisen lassen zu dem Zwecke, um Einkäufe zu machen oder Bestellungen 
zu sammeln, sei es mit oder ohne Muster, sowie überhaupt im Interesse ihrer 
Handels- und Industriegeschäfte, so dürfen weder diese Geschäftsleute, noch ihre 
erwähnten Vertreter aus diesem Anlasse einer weiteren Steuer oder Abgabe unter- 
worfen werden, insofern durch eine nach beigeschlossenem Formular A  ausgefertigte 
Legitimationskarte nachgewiesen wird, daß das Geschäftshaus, für dessen Rechnung 
die Reise vollzogen wird, in seinem Heimathlande die vom Betriebe seines Handels 
und Gewerbes entfallenden Steuern und Abgaben entrichtet hat. 
Die Angehörigen der vertragschließenden Theile werden wechselseitig wie die 
Inländer behandelt werden, wenn sie sich aus einem Lande in das andere zum 
Besuche der Märkte und Messen begeben, um dort ihren Handel zu treiben und 
ihre Produkte abzusetzen. 
Die Angehörigen des einen der vertragschließenden Theile, welche die 
Spedition zwischen den verschiedenen Punkten der beiderseitigen Gebiete ausüben, 
oder welche sich der Schiffahrt widmen, werden auf dem Gebiete des anderen 
aus Anlaß der Ausübung dieses Gewerbes keiner Gewerbe- oder speziellen  
Abgabe unterliegen. 
Artikel V. 
Die vertragschließenden Theile verpflichten sich, den gegenseitigen Verkehr 
zwischen ihren Gebieten durch keinerlei Ein-, Aus- oder Durchfuhrverbot zu 
hemmen, welches nicht entweder gleichzeitig auf alle, oder doch unter gleichen 
Voraussetzungen auch auf andere Nationen Anwendung findet. 
Artikel VI. 
In jedem der vertragschließenden Theile sollen die bei der Ausfuhr gewisser 
Exzeugnisse bewilligten Ausfuhrvergütungen nur die Zölle und inneren Steuern 
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