Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1883. (17)

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Armee  als  in  der  Miliz  und  Nationalgarde,  befreit  sein.  Ebenso  werden  sie  von
jedem  zwangsweisen  Amtsdienste  gerichtlicher,  administrativer  oder  munizipaler
Art,  von  allen  militärischen  Requisitionen  und  Leistungen,  sowie  von  
Zwangsanleihen  und  sonstigen  Lasten,  welche  zu  Kriegszwecken  oder  in  Folge  anderer
außergewöhnlicher  Umstände  aufgelegt  werden,  befreit  sein;  jedoch  unbeschadet
ihrer  Verpflichtung  zur  Quartierleistung  und  zu  sonstigen  Naturalleistungen  für
die  bewaffnete  Macht,  soweit  eine  solche  Verpflichtung  den  Inländern  und  den
Angehörigen  der  meistbegünstigten  Nation  obliegt.

Sie  dürfen  weder  persönlich,  noch  in  Bezug  auf  ihre  beweglichen  und
unbeweglichen  Güter  zu  anderen  Verpflichtungen,  Beschränkungen,  Taxen  oder
Abgaben  angehalten  werden,  als  jenen,  welchen  die  Inländer  unterworfen  sein
werden.  

Artikel  IV.

Wenn  Geschäftsleute  des  einen  vertragschließenden  Theiles  im  Gebiete  des
anderen  entweder  selbst  reisen  oder  ihre  Kommis,  Agenten,  Reisenden  und  sonstigen
Vertreter  reisen  lassen  zu  dem  Zwecke,  um  Einkäufe  zu  machen  oder  Bestellungen
zu  sammeln,  sei  es  mit  oder  ohne  Muster,  sowie  überhaupt  im  Interesse  ihrer
Handels-  und  Industriegeschäfte,  so  dürfen  weder  diese  Geschäftsleute,  noch  ihre
erwähnten  Vertreter  aus  diesem  Anlasse  einer  weiteren  Steuer  oder  Abgabe  unterworfen
  werden,  insofern  durch  eine  nach  beigeschlossenem  Formular  A  ausgefertigte
Legitimationskarte  nachgewiesen  wird,  daß  das  Geschäftshaus,  für  dessen  Rechnung
die  Reise  vollzogen  wird,  in  seinem  Heimathlande  die  vom  Betriebe  seines  Handels
und  Gewerbes  entfallenden  Steuern  und  Abgaben  entrichtet  hat.

Die  Angehörigen  der  vertragschließenden  Theile  werden  wechselseitig  wie  die
Inländer  behandelt  werden,  wenn  sie  sich  aus  einem  Lande  in  das  andere  zum
Besuche  der  Märkte  und  Messen  begeben,  um  dort  ihren  Handel  zu  treiben  und
ihre  Produkte  abzusetzen.

Die  Angehörigen  des  einen  der  vertragschließenden  Theile,  welche  die
Spedition  zwischen  den  verschiedenen  Punkten  der  beiderseitigen  Gebiete  ausüben,
oder  welche  sich  der  Schiffahrt  widmen,  werden  auf  dem  Gebiete  des  anderen
aus  Anlaß  der  Ausübung  dieses  Gewerbes  keiner  Gewerbe-  oder  speziellen  
Abgabe  unterliegen.

Artikel  V.

Die  vertragschließenden  Theile  verpflichten  sich,  den  gegenseitigen  Verkehr
zwischen  ihren  Gebieten  durch  keinerlei  Ein-,  Aus-  oder  Durchfuhrverbot  zu
hemmen,  welches  nicht  entweder  gleichzeitig  auf  alle,  oder  doch  unter  gleichen
Voraussetzungen  auch  auf  andere  Nationen  Anwendung  findet.

Artikel  VI.

In  jedem  der  vertragschließenden  Theile  sollen  die  bei  der  Ausfuhr  gewisser
Exzeugnisse  bewilligten  Ausfuhrvergütungen  nur  die  Zölle  und  inneren  Steuern
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