Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

Reichs-Gesetzblatt. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Abrechnungsstellen im Scheckverkehre. S. vso. — Bekannt- 
machung, betreffend die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter bei der Bearbeitung von Faserstoffen, 
Tierhaaren, Abfällen oder Lumpen. S. vov. — Bekanntmachung, betreffend den Betrieb der 
Zinkhütten. S. vv!1. — Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb von 
Steinbrüchen und Steinhauereien (Steinmetzbetrieben). S. 971. 
  
  
(Nr. 3684.) Bekanntmachung, betreffend Abrechnungsstellen im Scheckverkehre. Vom 4. De- 
zember 1909. · 
Auf Grund des 9 12 Abs. 2 des Scheckgesetzes vom 11. März 1908 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 71) hat der Bundesrat beschlossen: 
Die Abrechnungsstelle bei der Reichsbank in Essen ist Abrechnungs- 
stelle im Sinne des Scheckgesetzes. 
Berlin, den 4. Dezember 1909. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Richter. 
  
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(Nr. 3685.) Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter bei der Be- 
arbeitung von Faserstoffen, Tierhaaren, Abfällen oder Lumpen. Vom 
8. Dezember 1909. 
Auf Grund des 9 120e der Gewerbeordnung hat der Bundesrat die nach- 
stehenden 
Bestimmungen, betreffend die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter bei der 
Bearbeitung von Faserstoffen, Tierhaaren, Abfällen oder Lumpen, 
erlassen: 
I. In Hechelräumen, in Räumen, in welchen Maschinen zum Offnen, 
Lockern, Zerkleinern, Entstäuben, Anfetten oder Mengen von rohen oder 
Reichs. Gesetzbl. 1909. 157 
Ausgegeben zu Berlin den 10. Dezember 1909.
	        
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