Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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Reichs-Gesetzblatt 
 Nr 7. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Nr. XXXVb der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrs- 
ordnung. S. 261. — Bekanntmachung, betreffend Abrechnungsstellen im Scheckverkehre. S. 262. 
  
  
  
(Nr. 3567.) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Nr. XXXVb der Anlage B zur 
Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 19. Jannar 1909. 
Auf Grund des Abs. (2) der Eingangsbestimmungen zur Eisenbahn-Verkehrs- 
ordnung wird in Ergänzung und teilweiser Abänderung der Bekanntmachung 
vom 29. Dezember v. J. (Reichs-Gesetzbl. von 1909 S. 1) die Anlage B 
Nr. XXXVb unter a wie folgt gefaßt:  
I. Unter a. 
1. Ziffer 3 Abs. (2) lautet: 
(2) Der Raum zwischen Kiste und Überkiste muß mindestens 
30 Millimeter betragen und mit Sägespänen, Stroh, Werg, Holz- 
wolle oder Hobelspänen ausgefüllt sein (vergleiche auch Ziffer 6a). 
2. Ziffer 4 erhält am Ende den Zusatz: 
(vergleiche auch Ziffer 6c). 
3. Ziffer 5 lautet: 
5. Die einzelne Kiste darf an Sprengsatz nicht mehr als 20 Kilogramm 
enthalten; Kisten, deren Gewicht 25 Kilogramm übersteigt, müssen mit 
Handhaben oder Leisten versehen sein (vergleiche auch Ziffer 6b). 
4. Als neue Ziffer 6 wird eingeschaltet: 
6. Sprengkapseln dürfen nicht mit Stoffen der Nummern XIV, XXXVa 
Ziffer 4, 5 und 6, XXXVc bis XXXVh, XXXIX, XI. und LlIla 
zusammen in denselben Wagen verladen werden; nur das Zusammenladen 
mit handhabungssicheren Ammoniaksalpetersprengstoffen der Nr. NXXVc 
ist unter folgenden Bedingungen gestattet: 
a) ZLwischen der inneren Kiste und der Überkiste muß überall ein 
Zwischenraum von mindestens 12 Zentimeter vorhanden sein, 
der mit trockenem Holzmehl oder Sägemehl fest ausgefüllt ist. 
Relchs-Gesetzbl. 1909. 38 
Ausgegeben zu Berlin den 28. Januar 1909.