III. Dienstanweisungen. 35
so z. B. bei der Aufstellung des Etats, bei der Rechnungsentlastung, beim Erwerb und
bei der Veräußerung des Schulvermögens. Die genannten Organe verwalten die Schulangelegenheiten
unter der gesetzlich geordneten Aufsicht der Kommunal-- und Schulaufsichtsbehörden.
Dem Schulvorstande sind durch das Gesetz daneben schulaufsichtliche Befugnisse
übertragen (§47 Abs. 2). Die näheren Anweisungen sind von der Schulaufsichtsbehörde
zu erlassen.
Die Schulaufsichtsbehörde ist ermächtigt, die Entscheidung über Beschwerden allgemein
oder im einzelnen Falle ihren Kommissaren (Landräten, Schulinspektoren) zu
übertragen.
II. Zustänbigkeit des Schulvorstandes.
1. Der Schulvorstand führt die Verwaltung der der Gemeinde zustehenden Angelegenheiten,
soweit solche nicht den verfassungsmäßigen Gemeindeorganen übertragen
ist. Zu diesen Gemeindeangelegenheiten gehören insbesondere alle die, welche sich auf
die Unterhaltung der Volksschulen beziehen 1). Ob der Gemeinde als solcher noch sonstige
Rechte zustehen, ist nach dem besonderen, in dem Bezirke oder Orte bisher geltenden
Rechte zu beurteilen (§ 65 Abs. 1). Zu den dem Schulvorstande übertragenen Vermögensangelegenheiten
gehört die Verwendung der Mittel innerhalb des Schulhaushaltsetats
und die laufende Vermögensverwaltung, insbesondere die Verwaltung der zu Schulzwecken
bestimmten Vermögensstücke, mögen sie dem Schulverbande gehören oder als
selbständige unter die Berwaltung des Schulverbandes gestellte Stiftungen bestehen.
Der Schulvorstand hat ferner dafür zu sorgen, daß die Bolksschule in angemessener Weise
ausgestaltet wird, daß die Gebäude nebst Zubehör und Ausstattung, daß Lehr= und Unterrichtsmittel
erforderlichenfalls vermehrt und verbessert werden, daß die Besoldungen
der Lehrer innerhalb der gesetzlichen Vorschriften angemessen gestaltet werden.
2. Der Schulvorstand hat ferner für die äußere Ordnung im Schulwesen zu sorgen.
Er hat darauf zu halten, daß die Schulgebäude sorgfältig gereinigt, gelüftet und geheizt
werden, daß Gebäude und Einrichtung, Lehr= und Unterrichtsmittel in gutem Stande
erhalten werden. Er muß darauf achten, daß die festgesetzten Ferien innegehalten werden,
daß Beginn und Ende des Unterrichts in der vorgeschriebenen Zeit erfolge, die Türen
zum Schulgebäude rechtzeitig geöffnet werden u. dgl.
3. Der Schulvorstand hat endlich die Verbindung zwischen Schule und Eiternhaus
zu pPflegen.
Er hat einen ordnungsmäßigen Schulbesuch zu fördern, bei der Verfolgung der
Schulversäumnisse nach näherer Anweisung der Schulaussichtsbehörde mitzuwirken.
Er soll das Verständnis der Einwohner und das Interesse der Eltern an der Schule
befördern und beleben, soweit möglich an der Einrichtung von Elternabenden, Vorträgen,
Schulfesten mitwirken.
Er hat darauf hinzuwirken, daß für arme Schulkinder durch Beschaffung freier Unterrichtsmittel,
Verabreichung von Frühstück, Suppenküchen, trockenes Schuhwerk uff.
gesorgt wird.
Der Schulvorstand ist zu hören, soweit bei der Festsetzung der Unterrichtszeit und
bei der Ordnung der Ferien die besonderen örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen sind.
Es ist auch im übrigen dem Orts= bzw. Kreisschulinspektor überlassen, den Schulvorstand
zu hören, namentlich, wo die besonderen Verhältnisse der Eltern bei seinen Entscheidungen
von Einfluß sind, so bei der vorzeitigen Aufnahme, Zurückstellung, Beurlaubung, vorzeitigen
Entlassung der Schulkinder, weiteren Zurückhaltung derselben in der Schule
über das gewöhnliche Entlassungsalter hinaus u. dgl.
41) Vgl. auch ME. 21. III. 1910. 361. 493.
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