Full text : Gesetze und Verordnungen für das Volks-, Mittel- und Privatschulwesen im Regierungsbezirk Breslau.

III.  Dienstanweisungen.  35

so  z.  B.  bei  der  Aufstellung  des  Etats,  bei  der  Rechnungsentlastung,  beim  Erwerb  und
bei  der  Veräußerung  des  Schulvermögens.  Die  genannten  Organe  verwalten  die  Schulangelegenheiten
  unter  der  gesetzlich  geordneten  Aufsicht  der  Kommunal--  und  Schulaufsichtsbehörden.


Dem  Schulvorstande  sind  durch  das  Gesetz  daneben  schulaufsichtliche  Befugnisse
übertragen  (§47  Abs.  2).  Die  näheren  Anweisungen  sind  von  der  Schulaufsichtsbehörde
zu  erlassen.

Die  Schulaufsichtsbehörde  ist  ermächtigt,  die  Entscheidung  über  Beschwerden  allgemein
  oder  im  einzelnen  Falle  ihren  Kommissaren  (Landräten,  Schulinspektoren)  zu
übertragen.

II.  Zustänbigkeit  des  Schulvorstandes.

1.  Der  Schulvorstand  führt  die  Verwaltung  der  der  Gemeinde  zustehenden  Angelegenheiten,
  soweit  solche  nicht  den  verfassungsmäßigen  Gemeindeorganen  übertragen
ist.  Zu  diesen  Gemeindeangelegenheiten  gehören  insbesondere  alle  die,  welche  sich  auf
die  Unterhaltung  der  Volksschulen  beziehen  1).  Ob  der  Gemeinde  als  solcher  noch  sonstige
Rechte  zustehen,  ist  nach  dem  besonderen,  in  dem  Bezirke  oder  Orte  bisher  geltenden
Rechte  zu  beurteilen  (§  65  Abs.  1).  Zu  den  dem  Schulvorstande  übertragenen  Vermögensangelegenheiten
  gehört  die  Verwendung  der  Mittel  innerhalb  des  Schulhaushaltsetats
und  die  laufende  Vermögensverwaltung,  insbesondere  die  Verwaltung  der  zu  Schulzwecken
  bestimmten  Vermögensstücke,  mögen  sie  dem  Schulverbande  gehören  oder  als
selbständige  unter  die  Berwaltung  des  Schulverbandes  gestellte  Stiftungen  bestehen.
Der  Schulvorstand  hat  ferner  dafür  zu  sorgen,  daß  die  Bolksschule  in  angemessener  Weise
ausgestaltet  wird,  daß  die  Gebäude  nebst  Zubehör  und  Ausstattung,  daß  Lehr=  und  Unterrichtsmittel
  erforderlichenfalls  vermehrt  und  verbessert  werden,  daß  die  Besoldungen
der  Lehrer  innerhalb  der  gesetzlichen  Vorschriften  angemessen  gestaltet  werden.

2.  Der  Schulvorstand  hat  ferner  für  die  äußere  Ordnung  im  Schulwesen  zu  sorgen.
Er  hat  darauf  zu  halten,  daß  die  Schulgebäude  sorgfältig  gereinigt,  gelüftet  und  geheizt
werden,  daß  Gebäude  und  Einrichtung,  Lehr=  und  Unterrichtsmittel  in  gutem  Stande
erhalten  werden.  Er  muß  darauf  achten,  daß  die  festgesetzten  Ferien  innegehalten  werden,
daß  Beginn  und  Ende  des  Unterrichts  in  der  vorgeschriebenen  Zeit  erfolge,  die  Türen
zum  Schulgebäude  rechtzeitig  geöffnet  werden  u.  dgl.

3.  Der  Schulvorstand  hat  endlich  die  Verbindung  zwischen  Schule  und  Eiternhaus
zu  pPflegen.

Er  hat  einen  ordnungsmäßigen  Schulbesuch  zu  fördern,  bei  der  Verfolgung  der
Schulversäumnisse  nach  näherer  Anweisung  der  Schulaussichtsbehörde  mitzuwirken.

Er  soll  das  Verständnis  der  Einwohner  und  das  Interesse  der  Eltern  an  der  Schule
befördern  und  beleben,  soweit  möglich  an  der  Einrichtung  von  Elternabenden,  Vorträgen,
Schulfesten  mitwirken.

Er  hat  darauf  hinzuwirken,  daß  für  arme  Schulkinder  durch  Beschaffung  freier  Unterrichtsmittel,
  Verabreichung  von  Frühstück,  Suppenküchen,  trockenes  Schuhwerk  uff.
gesorgt  wird.

Der  Schulvorstand  ist  zu  hören,  soweit  bei  der  Festsetzung  der  Unterrichtszeit  und
bei  der  Ordnung  der  Ferien  die  besonderen  örtlichen  Verhältnisse  zu  berücksichtigen  sind.
Es  ist  auch  im  übrigen  dem  Orts=  bzw.  Kreisschulinspektor  überlassen,  den  Schulvorstand
zu  hören,  namentlich,  wo  die  besonderen  Verhältnisse  der  Eltern  bei  seinen  Entscheidungen
von  Einfluß  sind,  so  bei  der  vorzeitigen  Aufnahme,  Zurückstellung,  Beurlaubung,  vorzeitigen
  Entlassung  der  Schulkinder,  weiteren  Zurückhaltung  derselben  in  der  Schule
über  das  gewöhnliche  Entlassungsalter  hinaus  u.  dgl.

41)  Vgl.  auch  ME.  21.  III.  1910.  361.  493.

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