Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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Bezirke  die  Zustellung  zu  bewirken  ist.  Der  Gerichtsschreiber  hat  auch  das  im

Artikel  5  bezeichnete  Empfangsbekenntnis  mit  einem  Beglaubigungsvermerke  zu

versehen  oder  das  dort  erwähnte  Zustellungszeugnis  auszustellen;  ebenso  hat  er

die  im  Artikel  1  Abs.  1  vorgesehene  Urkunde  aufzunehmen,  welche  den  die  Zustellung

  hindernden  Umstand  ergibt.
§ 2.  

Für  eine  Zustellung  im  Auslande,  die  von  dem  darum  ersuchten  Konsul
des  Reichs  auf  dem  im  Artikel  1  Abs.  1  des  Abkommens  vorgesehenen  Wege
bewirkt  wird,  beträgt  die  Gebühr  1,50  Mark.  

Die gleiche Gebühr wird für eine vom Konsul gemäß Artikel 6 Abs. 1
Nr.  3  unmittelbar  bewirkte  Zustellung  erhoben;  diese  Vorschrift  findet  keine  Anwendung
  in  den  Konsularbezirken,  in  denen  die  Zustellungen  der  Regel  nach
auf  einem  der  im  Artikel  1  Abs.  3,  4  vorgesehenen  Wege  zu  erfolgen  haben.

II.  Ersuchungeschreiben  (Artikel  8  bis  16  des  Abkommens).
  § 3.

Innerhalb  des  Reichs  ist  für  die  Erledigung  der  im  Artikel  8  des  Ab—
kommens  vorgesehenen  Ersuchen  ausländischer  Gerichtsbehörden  das  Amtsgericht
zuständig,  in  dessen  Bezirke  die  Amtshandlung  vorgenommen  werden  soll.

Für  die  Entgegennahme  der  gemäß  Artikel  9  Abs.  1  durch  einen  ausländischen
  Konsul  übermittelten  Ersuchungsschreiben  ist  innerhalb  des  Reichs  der
Präsident  des  Landgerichts  zuständig,  in  dessen  Bezirke  die  Erledigung  des  Ersuchens
  erfolgen  soll.    

§ 4.

Für  die  dem  Konsul  des  Reichs  gemäß  Artikel  9  Abs.  1  des  Abkommens
in  Ansehung  eines  Ersuchungsschreibens  obliegenden  Verrichtungen  beträgt  die
Gebühr  1,50  Mark;  die  Gebühr  wird  nicht  erhoben,  wenn  das  Ersuchen  keine
Erledigung  findet.    

III.  Sicherheitsleistung  für  die  Prozeßkosten  (Artikel  17  bis  19  des  Abkommens).
§  5.

Die  Vollstreckbarkeitserklärung  für  die  im  Artikel  18  des  Abkommens  bezeichneten
  Kostenentscheidungen  ausländischer  Gerichte  erfolgt  durch  Beschluß  des
Amtsgerichts.    

Zuständig  ist  das  Amtsgericht,  bei  dem  der  Kostenschuldner  seinen  allgemeinen
  Gerichtsstand  hat,  und  in  Ermangelung  eines  solchen  das  Amtsgericht,
bei  welchem  in  Gemäßheit  des  §  23  der  Zivilprozeßordnung  gegen  den  Schuldner
Klage  erhoben  werden  kann.  Fehlt  es  auch  an  diesem  Gerichtsstande,  so  ist,  sofern
der  Kostenschuldner  einem  Bundesstaat  angehört,  das  Amtsgericht  für  die  Hauptstadt
  seines  Heimatstaats,  sofern  er  keinem  Bundesstaat  angehört,  das  Amtsgericht
  für  die  Stadt  Berlin  zuständig;  soweit  diese  Orte  in  mehrere  Amtsgerichtsbezirke
  geteilt  sind,  ist  das  Amtsgericht  für  den  durch  allgemeine  Anordnung
gemäß  §  15  Abs.  1  Satz  2,  3  der  Zivilprozeßordnung  bestimmten  Bezirk  zuständig.