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Bezirke die Zustellung zu bewirken ist. Der Gerichtsschreiber hat auch das im
Artikel 5 bezeichnete Empfangsbekenntnis mit einem Beglaubigungsvermerke zu
versehen oder das dort erwähnte Zustellungszeugnis auszustellen; ebenso hat er
die im Artikel 1 Abs. 1 vorgesehene Urkunde aufzunehmen, welche den die Zustellung
hindernden Umstand ergibt.
§ 2.
Für eine Zustellung im Auslande, die von dem darum ersuchten Konsul
des Reichs auf dem im Artikel 1 Abs. 1 des Abkommens vorgesehenen Wege
bewirkt wird, beträgt die Gebühr 1,50 Mark.
Die gleiche Gebühr wird für eine vom Konsul gemäß Artikel 6 Abs. 1
Nr. 3 unmittelbar bewirkte Zustellung erhoben; diese Vorschrift findet keine Anwendung
in den Konsularbezirken, in denen die Zustellungen der Regel nach
auf einem der im Artikel 1 Abs. 3, 4 vorgesehenen Wege zu erfolgen haben.
II. Ersuchungeschreiben (Artikel 8 bis 16 des Abkommens).
§ 3.
Innerhalb des Reichs ist für die Erledigung der im Artikel 8 des Ab—
kommens vorgesehenen Ersuchen ausländischer Gerichtsbehörden das Amtsgericht
zuständig, in dessen Bezirke die Amtshandlung vorgenommen werden soll.
Für die Entgegennahme der gemäß Artikel 9 Abs. 1 durch einen ausländischen
Konsul übermittelten Ersuchungsschreiben ist innerhalb des Reichs der
Präsident des Landgerichts zuständig, in dessen Bezirke die Erledigung des Ersuchens
erfolgen soll.
§ 4.
Für die dem Konsul des Reichs gemäß Artikel 9 Abs. 1 des Abkommens
in Ansehung eines Ersuchungsschreibens obliegenden Verrichtungen beträgt die
Gebühr 1,50 Mark; die Gebühr wird nicht erhoben, wenn das Ersuchen keine
Erledigung findet.
III. Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten (Artikel 17 bis 19 des Abkommens).
§ 5.
Die Vollstreckbarkeitserklärung für die im Artikel 18 des Abkommens bezeichneten
Kostenentscheidungen ausländischer Gerichte erfolgt durch Beschluß des
Amtsgerichts.
Zuständig ist das Amtsgericht, bei dem der Kostenschuldner seinen allgemeinen
Gerichtsstand hat, und in Ermangelung eines solchen das Amtsgericht,
bei welchem in Gemäßheit des § 23 der Zivilprozeßordnung gegen den Schuldner
Klage erhoben werden kann. Fehlt es auch an diesem Gerichtsstande, so ist, sofern
der Kostenschuldner einem Bundesstaat angehört, das Amtsgericht für die Hauptstadt
seines Heimatstaats, sofern er keinem Bundesstaat angehört, das Amtsgericht
für die Stadt Berlin zuständig; soweit diese Orte in mehrere Amtsgerichtsbezirke
geteilt sind, ist das Amtsgericht für den durch allgemeine Anordnung
gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2, 3 der Zivilprozeßordnung bestimmten Bezirk zuständig.