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Ausnahmen von den vorstehenden Bestimmungen können von der unteren
Verwaltungsbehörde zugelassen werden für Arbeiten, welche in Notfällen oder im
öffentlichen Interesse unverzüglich vorgenommen werden müssen. Die Erlaubnis
darf nicht für mehr als zwei Stunden täglich und höchstens auf die Dauer von
vierzehn Tagen erteilt werden.
Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern.
§ 10.
In Steinbrüchen dürfen Arbeiterinnen und jugendliche Arbeiter nicht bei
Abräumungsarbeiten, bei der Steingewinnung (§ 9 Abs. 1) oder der Rohauf-
arbeitung von Steinen beschäftigt werden. Als Rohaufarbeitung von Steinen
im Sinne dieser Bestimmungen gilt auch die Herstellung von Chausseesteinen
(Schotter, Klarschlag, Knackschlag, Kleinschlag) in solchen Betrieben. Die höhere
Verwaltungsbehörde kann für ihren Bezirk oder Teile desselben gestatten, daß
Arbeiterinnen über achtzehn Jahre mit der Herstellung von Chausseesteinen be-
schäftigt werden; die Dauer der Beschäftigung im Steinbruche darf in diesem
Falle sechs Stunden täglich nicht übersteigen.
In Steinhauereien dürfen jugendliche Arbeiter nicht bei der trockenen Be-
arbeitung von Sandstein, Arbeiterinnen auch nicht mit anderen Arbeiten be-
schäftigt werden, bei denen sie der Einwirkung von Steinstaub ausgesetzt sind.
Falls jugendliche Arbeiter, wenn auch nur während eines Teiles des Tages, zur
Bearbeitung von feuchtem Sandsteine verwendet werden, so dürfen sie nicht länger
als neun Stunden täglich beschäftigt werden.
Außerdem dürfen in Steinbrüchen und Steinhauereien Arbeiterinnen und
jugendliche Arbeiter nicht beim Transport oder Verladen von Abraum, Steinen
oder Abfall beschäftigt werden. Für Schieferbrüche kann die höhere Verwaltungs-
behörde Ausnahmen dahin zulassen, daß jugendliche Arbeiter beim Transport
oder Verladen von Steinen mit ihren Kräften angemessenen Arbeiten beschäftigt
werden dürfen.
Schlußbestimmungen.
§ 11.
Als Steinhauereien gelten im Sinne der vorstehenden Bestimmungen auch
solche Betriebe, in welchen die über die Rohaufarbeitung hinausgehende Bear-
beitung der Werkstücke im Steinbruch erfolgt.
Die Bestimmungen der §§ 1, 2, 12 finden auf solche Fälle keine An-
wendung, in welchen Steinhauer außerhalb einer regelmäßigen Betriebsstätte,
z. B. auf Bauten, vorübergehend beschäftigt werden.
Reichs-Gesetzbl. 1909. 77