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jedoch bis zum 30. Juni des zweiten auf das Erntejahr folgenden Jahres zu
verlängern.
Die Versteuerung unterbleibt, soweit die Vernichtung des Tabaks oder
seine Unbrauchbarmachung zu menschlichem Genusse vor oder bei der Verwiegung
beantragt und unter amtlicher Aufsicht vollzogen wird. Desgleichen wird von
dem auf der Niederlage gänzlich verdorbenen und unbrauchbar gewordenen Tabake,
nachdem derselbe unter amtlicher Aufsicht vernichtet worden, Steuer nicht erhoben.
Wird der noch im ganzen beim Tabakpflanzer vorhandene Tabakgewinn durch
Feuerschaden ganz oder teilweise bis zum Ablaufe der für die Entrichtung der
Steuer festgesetzten Frist erweislich zerstört, so kann ein verhältnismäßiger Erlaß
der Steuer gewährt werden.
§ 26.
Für Tabak, der vor der amtlichen Verwiegung durch besondere Unglücks-
fälle, wie Hagelschlag, eine erhebliche Wertverminderung erfahren hat, kann auf
Antrag ein dem Grade der Wertverminderung entsprechender Nachlaß der Steuer
bewilligt werden.
§ 27.
Wenn inländischer Tabak in eine Niederlage für unverzollte Waren auf-
genommen wird, so finden auf denselben die für die betreffende Niederlage über-
haupt geltenden Vorschriften mit der Maßgabe Anwendung, daß in allen Fällen
das Auslagerungsgewicht der weiteren Abfertigung der abgemeldeten Mengen zu
Grunde gelegt wird und die beim Übergang in den freien Verkehr zu entrichtende
Steuer nach dem Satze von der Steuer für inländischen Tabak (§ 11) zu bemessen
ist. Dagegen erlischt die Verpflichtung zur Entrichtung der Steuer, welche bei
der in Gemäßheit des § 25 vorgenommenen amtlichen Verwiegung für den in
die Niederlage aufgenommenen Tabak festgestellt war. Demgemäß wird von dem
Steuerbetrage, welchen der Niederleger in Gemäßheit der nach § 25 erfolgten
Feststellung, oder infolge späterer Übernahme (§ 29) zu entrichten hat, bei der
Aufnahme einer Tabakmenge in die Niederlage regelmäßig derjenige Betrag ab-
gesetzt, welcher für ein gleiches Gewicht Tabak in dachreifem Zustand ermittelt
ist. Ist nachweislich durch Eintrocknen während des Transports von der amt-
lichen Verwiegungsstelle (§ 25) bis zur Niederlage ein Gewichtsverlust entstanden,
oder hat nach der amtlichen Verwiegung (§ 25) und vor Einlieferung zur Nieder-
lage noch eine Lagerung stattgefunden, so kann für die Eintrocknung während
des Transports und während der Lagerung nach den vom Bundesrate zu treffenden
näheren Bestimmungen noch ein entsprechender Zuschlag zu diesem Gewichte
gewährt und der sich hiernach ergebende höhere Betrag von der ursprünglich fest-
gestellten Steuer (§ 25) abgesetzt werden.
Auf besonderen Antrag kann die Aufnahme des unversteuerten Tabaks in
eine Niederlage der bezeichneten Art auch mit der Wirkung zugelassen werden,
daß derselbe in bezug auf die fernere Abfertigung dem unverzollten ausländischen
Tabake gleichgestellt und beim Übergang in den freien Verkehr der Eingangs-
abgabe (§§ 1, 2) unterworfen wird.
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