Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

   
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§ 33. 
[B. Besteuerung nach Flächenraume.]  Für Tabakpflanzungen auf Grundstücken von weniger als 4 Ar Flächen- 
 
  inhalt tritt statt der im § 11 bestimmten Gewichtsteuer die Besteuerung nach 
Maßgabe des Flächenraums ein. Die Steuer beträgt für ein Ouadratmeter 
der mit Tabak bepflanzten Fläche 5,7 Pfennig, im ganzen aber mindestens 
50 Pfennig. 
Durch besondere Anordnung der Steuerbehörde können jedoch auch solche 
Pflanzungen der Entrichtung der Gewichtsteuer unterworfen werden. 
§ 34. 
In betreff der nach Maßgabe des Flächenraums zu versteuernden Pflanzun- 
gen finden die Bestimmungen in den §§ 12 und 13 gleichmäßig Anwendung. 
Nach geschehener Prüfung der Anmeldung (§ 13) wird die von dem Tabak- 
pflanzer zu entrichtende Steuer berechnet und demselben bekannt gemacht. Der 
Inhaber des Grundstücks haftet für den vollen Betrag der Steuer, auch wenn 
er den Tabak gegen einen bestimmten Anteil oder unter sonstigen Bedingungen 
durch einen anderen anpflanzen oder behandeln läßt. 
Die festgestellten Steuerbeträge sind, sofern sie 10 Mark nicht übersteigen, 
bis zum 1. Oktober des Erntejahrs, anderenfalls bis zum 15. Juli des auf das 
Erntejahr folgenden Jahres einzuzahlen. Ein Erlaß der Steuer soll eintreten, 
wenn durch Mißwachs oder andere Unglücksfälle, welche außerhalb des gewöhn- 
lichen Witterungswechsels liegen, die Ernte ganz oder zu einem größeren Teile 
verdorben ist. Desgleichen kann ein entsprechender Steuererlaß gewährt werden, 
wenn der noch im ganzen bei dem Tabakpflanzer vorhandene Tabakgewinn vor 
dem vorbezeichneten Fälligkeitstermine ganz oder teilweise erweislich durch Feuer- 
schaden zerstört ist. 
Die Bedingungen und das Verfahren für diesen Erlaß werden von dem 
Bundesrate festgestellt. · 
§ 35. 
Ausnahmsweise kann die Steuerbehörde auch für Tabakpflanzungen auf 
Grundstücken von 4 Ar oder mehr Flächeninhalt, wenn die Gesamtfläche der 
Pflanzungen auf solchen Grundstücken innerhalb derselben Gemarkung im Vor- 
jahre 2 Hektar nicht überstiegen hat und die örtlichen Verhältnisse nach ihrem 
Ermessen für die Durchführung der Vorschriften in den §§ 15 bis 24 nicht 
geeignet sind, die Besteuerung nach dem Flächenraume (§ 33) oder eine Fixation 
der Gewichtsteuer (§ 11) in der Weise anordnen, daß Menge und Gewicht des 
zu versteuernden Tabaks, vorbehaltlich der Berücksichtigung einer durch Unglücks 
fälle herbeigeführten Verminderung des Erntegewinns, nach Verhältnis des Flächen 
inhalts der Pflanzung und nach dem Durchschnittsertrage sich bestimmen, welche- 
in dem betreffenden Jahre in anderen Gemarkungen nach dem Ergebnisse der 
Verwiegung erzielt wird. 
Die hierbei zu beobachtenden allgemeinen Vorschriften erläßt der Bundesrat. 
  
 
	        
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