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Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
verf_verw_dr_preussen
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
Author:
Altmann, P.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
altmann_verf_verw_dr_1907
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich.
Author:
Altmann, P.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Verfassungsrecht
Volume count:
1
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
Scope:
421 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reichs.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Achtes Kapitel. B. Die Funktionen der Bundesgewalt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Titel.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 68. Zoll- und Handelswesen im Deutschen Reich.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)
  • Endsheet
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Erstes Buch. Staatsrechtliche und verwaltungsrechtliche Grundlagen.
  • Zweites Buch.
  • Erster Abschnitt. Geschichte des Deutschen Staatsrechts.
  • Zweiter Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reichs.
  • Erstes Kapitel.
  • Zweites Kapitel.
  • Drittes Kapitel. Das Reichsvolk (Bundesvolk).
  • Viertes Kapitel. Wirkungen der Staatsangehörigkeit.
  • Fünftes Kapitel. Die Armengesetzgebung des Deutschen Reichs.
  • Sechstes Kapitel.
  • Siebentes Kapitel. Die Bundesgewalt. A. Die Organe der Bundesgewalt.
  • Achtes Kapitel. B. Die Funktionen der Bundesgewalt.
  • Erster Titel.
  • Zweiter Titel.
  • § 64. Die Reichsfinanzverwaltung. Einleitung.
  • § 65. Reichsvermögen und Reichsschulden.
  • § 66. Reichseinnahmen und Reichsausgaben. Allgemeines.
  • § 67. Indirekte Steuern im allgemeinen.
  • § 68. Zoll- und Handelswesen im Deutschen Reich.
  • § 69. Die Verbrauchssteuern.
  • § 70. Die Verkehrsabgaben des Reichs (Reichsstempelsteuer).
  • § 71. Das Reichsbudgetrecht. (Rechnungskontrolle).
  • Dritter Titel.
  • Vierter Titel.
  • Fünfter Titel. Das Gewerberecht.
  • Sechster Titel.
  • Siebenter Titel. Krankenversicherung.
  • Achter Titel. Die Unfallversicherung.
  • Neunter Titel. Die Invaliditäts- und Altersversicherung.
  • Zehnter Titel. Das Reichsheerwesen.
  • Elfter Titel. Das Gesandtschafts- und Konsulatswesen des Reichs.
  • Zwölfter Titel.
  • Dreizehnter Titel. Münz-, Geld- und Bankwesen.
  • Vierzehnter Titel. Schutz gewerblicher Rechte (Immaterielle Güterrechte).
  • Fünfzehnter Titel.
  • Sechzehnter Titel. Die reichsgesetzliche Regelung der Medizinal- Veterinärpolizei.
  • Siebzehnter Titel. Die Presse und das Vereinswesen.
  • Achtzehnter Titel.
  • Neunzehnter Titel.
  • Sachregister.
  • Homepage
  • Advertising

Full text

§ 68. Zoll= und Handelswesen im Deutschen Reich. 143 
aus Anlaß der Verheiratung mit einer im Inlande wohnhaften Person 
ihren Wohnsitz nach dem Inlande verlegen, gebrauchtes Erbschaftsgut. 
Zollpflichtige Waren, die aus Ländern herstammen, in welchen deutsche 
Schiffe oder deutsche Waren ungünstiger behandelt werden als die- 
jenigen anderer Länder, können neben dem tarifmäßigen Zollsatz einem 
Zollzuschlage bis zum doppelten Betrage dieses Satzes oder bis zur 
Höhe des vollen Wertes unterworfen werden. Tarifmäßig zollfreie 
Waren können unter der gleichen Voraussetzung mit einem Zolle in 
Höhe bis zur Hälfte des Wertes belegt werden. 
Auch können, soweit nicht Vertragsbestimmungen entgegenstehen, aus- 
ländische Waren denselben Zöllen und Zollabfertigungsvorschriften 
unterworfen werden, die im Ursprungslande auf deutsche Waren An- 
wendung finden. 
Die hier vorgesehenen Maßnahmen werden nach erfolgter Zustimmung 
des Bundesrats durch kaiserliche Verordnung in Wirksamkeit gesetzt. 
Die getroffenen Anordnungen sind dem Reichstage sofort oder, wenn 
er nicht versammelt ist, bei seinem nächsten Zusammentritt mitzuteilen. 
Sie sind außer Kraft zu setzen, wenn der Reichstag seine Zustimmung 
nicht erteilt (8. 8§ 10). 
Bei der Ausfuhr von Roggen, Weizen, Spelz, Gerste, Hafer, Buch- 
weizen, Hülsenfrüchten, Raps und Rübsen aus dem freien Verkehr des 
Zollgebiets werden, wenn die ausgeführte Menge wenigstens fünf 
Doppelzentner beträgt, auf Antrag des Warenführers Bescheinigungen 
erteilt, die den Inhaber berechtigen, innerhalb einer vom Bundesrat 
auf längstens sechs Monate zu bemessenden Frist eine dem Zollwerte 
der Einfuhrscheine entsprechende Menge einer der vorgenannten Waren 
ohne Zollentrichtung einzuführen. Abfertigungen zur Ausfuhr mit dem 
Anspruch auf Erteilung von Einfuhrscheinen finden nur bei den von 
den obersten Landesfinanzbehörden zu bestimmenden Zollstellen statt 
(3G. 8 11 Abs. 1). 
Für Waren der vorbezeichneten Art, die ausschließlich zum Absatz 
in das Zollausland bestimmt sind, werden Transitlager ohne amt- 
lichen Mitverschluß, in denen die Behandlung und Umpackung der 
gelagerten Waren uneingeschränkt und ohne Anmeldung, sowie ihre 
Mischung mit inländischer Ware zulässig ist, mit der Maßgabe be- 
willigt, daß die zur Ausfuhr abgefertigten Warenmengen, soweit sie 
den jeweiligen Lagerbestand an ausländischer Ware nicht überschreiten, 
von diesem Bestand abzuschreiben, im übrigen aber als inländische 
Waren zu behandeln sind (reine Transitlager) (ZG. §11 Abs. 2). 
Für Waren der vorbezeichneten Art, die teils in das Zollausland, 
teils in das Zollgebiet abgesetzt werden sollen, können, sofern dafür 
ein dringendes Bedürfnis anzuerkennen ist, solche Lager mit der ferneren 
Maßgabe bewilligt werden, daß die aus dem Lager in den freien 
Verkehr des Zollgebiets abgefertigten Warenmengen, soweit sie den 
jeweiligen Lagerbestand an inländischer Ware nicht übersteigen, von 
diesem Bestande zollfrei abzuschreiben, im übrigen aber als ausländische 
Ware zu behandeln sind (gemischte Transitlager) (ZG. § 11 Abs. 3). 
 
	        

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