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Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1913
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
41
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 11.
Volume count:
11
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
4. Statistik.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Bestimmungen für die land- und forstwirtschaftlichen Aufnahmen im Jahr 1918.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Anlage 3. Gesichtspunkte für eine Anleitung zur Ermittelung der Zahl der Obstbäume.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XLI. Jahrganges 1913.
  • Stück Nr. 1 (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8 (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • 1. Konsulatwesen.
  • 2. Versicherungswesen.
  • 3. Zoll- und Steuerwesen.
  • 4. Statistik.
  • Bestimmungen für die land- und forstwirtschaftlichen Aufnahmen im Jahr 1918.
  • Anlage 1. Ermittelung der landwirtschaftlichen Bodennutzung
  • Anlage 2. Gesichtspunkte für eine Anleitung zur Ermittelung der landwirtschaftlichen Bodennutzung.
  • Anlage 3. Gesichtspunkte für eine Anleitung zur Ermittelung der Zahl der Obstbäume.
  • Anlage 4. Übersicht 1. Die Forsten und Holzungen nach Besitzstand und Ertrag.
  • Fortsetzung von Anlage 4. Übersicht 2. Die Forsten und Holzungen nach Besitzstand, Betriebs- und Holzarten.
  • Fortsetzung von Anlage 4. Übersicht 3. Der Hochwald nach Altersklassen und Besitzarten.
  • Anlage 5. Gesichtspunkte für eine Anleitung zu Ermittelungen über Besitzstand, Ertrag, Bestands- und Betriebsart der Forsten und Holzungen.
  • 5. Polizeiwesen.
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41.)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (45)
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)
  • Stück Nr. 51. (51)
  • Stück Nr. 52. (52)
  • Stück Nr. 53. (53)
  • Stück Nr. 54. (54)
  • Stück Nr. 55. (55)
  • Stück Nr. 56. (56)
  • Stück Nr. 57. (57)
  • Stück Nr. 58. (58)
  • Stück Nr. 59. (59)
  • Stück Nr. 60. (60)
  • Stück Nr. 61. (61)
  • Stück Nr. 62. (62)
  • Stück Nr. 63. (63)
  • Stück Nr. 64. (64)

Full text

— 205 — 
Anlage 3. 
Gesichtspunkte für eine Anleitung zur Grmittelung der Zahl der GObstbäume. 
81. 
Die Aufnahme bezieht sich auf Apfel, Birnen, Pflaumen (Zwetschgen) — wo sprachgebräuchlich 
Pflaumen und Zwetschgen unterschieden werden, auf beide —, Kirschen, Aprikosen, Pfirsiche und Wal- 
nüsse; Zwergobst= und Spalierobstbäume sind mitzuzählen. 
* 2. 
Es sind nur die auf dauerndem Standort befindlichen Bäume zu zählen, also nicht solche, die 
noch zum Verpflanzen bestimmt sind. In Baumschulen werden nur die Standbäume (Sortiments- 
bäume) mitgezählt. 
l 3. 
Bei dieser Zählung ist eine Trennung nach „tragfähigen“ und „noch nicht tragfähigen“ Obst- 
bäumen vorzunehmen. 
84. 
Die Zählung wird in der Regel nach Gemeinden (Gutsbezirken) durchzuführen sein. Es wird 
zu bestimmen sein, wer Angaben über die Obstbäume machen soll, die längs der Straßen im Eigen- 
tume des Staates, der Provinz, des Bezirkes, des Kreises, Distrikts usw. stehen. In größeren Städten 
wird in den dicht bebauten Stadtteilen, in denen das Gartenland nur einen untergeordneten Platz 
einnimmt, von der Obstbaumzählung Abstand genommen werden dürfen und nur dafür zu sorgen sein, 
daß für die Außenbezirke solche Ermittelungen stattfinden. 
* 5. 
Es wird darauf Bedacht zu nehmen sein, daß da, wo sich im Gemeindebezirke größere 
Gärtnereien oder Pflanzungen vorfinden, die hauptsächlich der Obstzucht dienen, deren Besitzer oder 
sonst für den Obstbau sich besonders interessierende Personen (z. B. Mitglieder von Obstbauvereinen) 
zur Mitwirkung bei der Einrichtung und Ausführung der Obstbaumaufnahme herangezogen werden. 
86. 
Für die Staaten, in denen die Obstbaumzählung als Bestandteil der Ermittelungen über die 
landwirtschaftliche Bodenbenutzung behandelt wird, dürfte der Monat September, in welchem der 
Abschluß der Anbauaufnahmen erfolgt (vgl. Anlage 2 § 4), als am geeignetsten anzusehen sein. 
Dabei wird sich folgendes Verfahren empfehlen: 
In allen Fällen ist darauf zu halten, daß die Angaben über die Zahl der Bäume der sieben 
Obstarten, mögen sie vom Besitzer selbst oder anderen gemacht werden, auf Grund einer vorher- 
gegangenen Inaugenscheinnahme der Bestände geschehen, da auch beim Besitzer selbst kleinerer Obst- 
bestände nicht vorausgesetzt werden kann, daß er ohne eine solche die Fragen richtig beantworten werde. 
Es sollte daher einige Zeit vor der Zählung eine entsprechende Bekanntmachung erfolgen. 
Bei stark gemischten Obstbeständen wird nur auf dem Wege einer wirklichen Zählung der 
Bäume zu einem sicheren Ergebnis zu gelangen sein; bei gleichartigem, zumal reihenweisem Bestande 
wird es genügen, die Zählung durch Multiplikation der Zahl der in einer Längs-= und einer Breiten- 
reihe stehenden Bäume vorzunehmen. 
Soweit die Obstbäume bestimmten Gehöften oder Häusern (Privatpersonen Besitzern oder 
Pächtern]) zugehören, dürfte es sich empfehlen, darauf aufmerksam zu machen, daß nicht allein die in 
den anstoßenden Gärten, Obstgärten, Angern usw. stehenden Bäume, sondern auch die anderen inner-
	        

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