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Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1913
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
41
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 13.
Volume count:
13
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Versicherungswesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Mustersatzungen für Krankenkassen nach der Reichsversicherungsordnung nebst Vorbemerkungen und Erläuterungen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Anlage 4. Mustersatzung für landwirtschaftliche Betriebskrankenkassen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XLI. Jahrganges 1913.
  • Stück Nr. 1 (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • 1. Konsulatwesen.
  • 2. Bankwesen.
  • 3. Allgemeine Verwaltungssachen.
  • 4. Zoll- und Steuerwesen.
  • 5. Versicherungswesen.
  • 6. Militärwesen.
  • 7. Polizeiwesen.
  • Stück Nr. 8 (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41.)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (45)
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)
  • Stück Nr. 51. (51)
  • Stück Nr. 52. (52)
  • Stück Nr. 53. (53)
  • Stück Nr. 54. (54)
  • Stück Nr. 55. (55)
  • Stück Nr. 56. (56)
  • Stück Nr. 57. (57)
  • Stück Nr. 58. (58)
  • Stück Nr. 59. (59)
  • Stück Nr. 60. (60)
  • Stück Nr. 61. (61)
  • Stück Nr. 62. (62)
  • Stück Nr. 63. (63)
  • Stück Nr. 64. (64)

Full text

— 360 — 
behörde des Aufenthaltsorts beglaubigt) sein. (Dem ersten Krankenschein ist eine Erklärung 
des Versicherten darüber beizufügen, ob er nicht gleichzeitig aus einer anderen Krankenversiche- 
rung Krankengeld bezieht.) 
37 (10, 11). 
§186 Satz 2 Die im §& 35 bezeichneten Barleistungen werden an das Kassenmitglied oder an einen 
N.V.O.m Bevollmächtigten gezahlt, sofern das Mitglied nicht die Übersendung durch die Post auf seine 
Kosten beantragt. Das Hausgeld (§13 und §520 Abs. 3) kann unmittelbar an die Angehörigen 
ausgezahlt werden. 
g 38 (15). 
8 208 R. V. D. ! Vom Sterbegelde werden zunächst die Kosten des Begräbnisses bestritten und an den 
gezahlt, der das Begräbnis besorgt hat. Bleibt ein Überschuß, so sind nacheinander der Ehegatte, 
die Kinder, der Vater, die Mutter, die Geschwister bezugsberechtigt, wenn sie mit dem Ver- 
storbenen zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Fehlen solche Berech- 
tigten, so verbleibt der Überschuß der Kasse. 
I! Von der Auszahlung des Sterbegeldes ist eine Bescheinigung des Standesamts über 
die Eintragung des Todesfalls vorzulegen. 
IV. Beiträge. 
A. Ordbentliche Kassenbeiträge. 
39 (17). 
s 385 Abf. 1 1 Die Kassenbeiträge werden auf. Hundertstel des im §& 10 festgesetzten Grund- 
N.B. O. lohns festgesetzt und (je für eine Woche) berechnet. Sie betragen: 
Ualls die Fussung des § 70 4 getdibllt wird.) (als die Fassung des §& 10 B gescdlilt toird.) 
für die J. Stufe .. . 0, .. Mark,. für die I. Klasse . O,... Mark, 
für die II. Stufe .. .. O,. .. Mark, für die II. Klasse. . . . O,... Mark, 
usw. usw. 
* 494 Abs. 2 II Für Lehrlinge aller Art, die ohne Entgelt beschäftigt werden, betragen die Beiträge 
R. V. O. zwei Drittel (. . . .) der Beiträge der niedrigsten Stufe (Klasse) (der Beiträge des für sie in Betracht 
kommenden Ortslohns). 
l 384 Abf. 3 uIl [Für Mitglieder, für welche die Sonn= und Feiertage Arbeitstage sind, werden die Bei- 
R.V O. träge um . . . .. . Hundertstel (wöchentlich) (auf .. . . . . ) erhöht.)] 
8 216 Abs. 8 Ivy (Für Personen, für welche die Kassenleistungen nach § 6 beschränkt sind, werden die 
R. B. D. Beiträge um . . . .. . Hundertstel (wöchentlich) (auf .. . . .. ) ermäßigt.] 
  
Zus 37. Der Überbringer des Krankenscheins wird im allgemeinen als ermächtigt angesehen werden können, 
die Barleistungen entgegenzunehmen. 
u § 39 Abs. 1. Es ist ratsam, zunächst den vollen Kassenbeitrag (Gesamtbeitrag) für das Mitglied festzu- 
stellen und demnächst die Bestimmungen über die Art der Einzahlung und den von den Arbeitgebern aus eigenen Mitteln 
zu leistenden Beitragsteil folgen zu lassen, damit die Höhe des Beitrags derjenigen Mitglieder, welche die vollen Bei- 
träge allein aufzubringen haben, außer Zweifel gestellt wird. 
Die Veiträch müssen nach gleichen Grundsätzen wie das Krankengeld, also in Hundertsteln des für die Be- 
messung des Krankengeldes maßgebenden Grundlohns (des durchschnittlichen Tagesentgelts oder des wirklichen Arbeits- 
verdienktes) bemessen werden. Falls die Fassung des § 100 der Fassung gewählt wird, müssen die Worte „Sie betragen 
usw.“ wegfallen. 
! 1 viereinhalb vom Hundert des Grundlohns dürfen die Beiträge nur zur Deckung der Regelleistungen 
oder auf übereinstimmenden Beschluß der Arbeitgeber und Versicherten im Ausschuß erhöht werden (§ 388 der Reichs- 
versicherungsordnung). Ob es erforderlich und ratsam ist, sofort bis zu diesem Betrage zu gehen, ist nach den Erfahrungen 
der bereits längere Zeit bestehenden Krankenkassen zu beurteilen. Unter allen Umständen ist es ratsam, die Beiträge 
womöglich so festzustellen, daß sie auch für den einzelnen Arbeitstag durch drei teilbar sind, um die Abrechnung zwischen 
Arbeitgebern und Arbeitern zu erleichtern. 
Zus 9 Abs. 3. Hier handelt es sich namentlich um Personen, wie Kutscher usw. Es wird hier, wie in Abs. 4, 
zweckmäßig sein, den Betrag der Beiträge in der Satzung zahlenmäßig anzugeben. 
Zu §#9 Abs. 4. Das Gleiche, was im § 39 Abs. 4 der Satzung bestimmt ist, gilt auch für Personen, die nach 
168 der Reichsverlicherungsordnung versicherungsfrei und nach Bestimmung des Bundesrats versicherungsberechtigt 
sind (# 215 Abs. 1 der Pichtversicherungsorbrng. Wegen der in diesen Fällen vorgesehenen Beschränkung der Kassen- 
leistungen zu vergleichen # 6.
	        

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