Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1913
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
41
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 45.
Volume count:
45
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Zoll- und Steuerwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze vom 3. Juli 1913.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XLI. Jahrganges 1913.
  • Stück Nr. 1 (1)
  • 1. Konsulatwesen.
  • 2. Handels- und Gewerbewesen.
  • Prüfungsordnung für Tierärzte.
  • 3. Maß- und Gewichtswesen.
  • 4. Versicherungswesen.
  • 5. Post- und Telegraphenwesen.
  • 6. Polizeiwesen.
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8 (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41.)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (45)
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)
  • Stück Nr. 51. (51)
  • Stück Nr. 52. (52)
  • Stück Nr. 53. (53)
  • Stück Nr. 54. (54)
  • Stück Nr. 55. (55)
  • Stück Nr. 56. (56)
  • Stück Nr. 57. (57)
  • Stück Nr. 58. (58)
  • Stück Nr. 59. (59)
  • Stück Nr. 60. (60)
  • Stück Nr. 61. (61)
  • Stück Nr. 62. (62)
  • Stück Nr. 63. (63)
  • Stück Nr. 64. (64)

Full text

7. Ernenerung 
der Erlaubnis= 
karten bei Ab- 
lauf der Gül- 
tigkeitsdauer. 
— 840 — 
Erlaubniskarte von einer anderen Steuerstelle ausgestellt war, diese von der Umschreibung zu 
benachrichtigen. 
8 134. 
(1) In den Fällen der 88 132, 133 kann die Anmeldung mit dem Antrag auf Zulassung 
des Kraftfahrzeugs an die höhere Verwaltungsbehörde verbunden werden. Die Vorschriften der 
88 124 bis 128 finden entsprechende Anwendung. Ist eine Abgabe nicht zu entrichten, so ist 
die neue Erlaubniskarte nebst dem Zulassungsantrag und Anlagen der zuständigen Polizei— 
behörde zur weiteren Veranlassung und mit dem Ersuchen um Aushändigung der Karte zu 
übersenden. 
(2) Wird an Stelle der bisherigen Karte für den Rest ihrer Gültigkeitsdauer eine neue 
Karte ausgestellt, so ist die bisherige Karte einzuziehen und als Beleg zum Anmeldungsbuche zu 
nehmen. 
(3) Soweit nach der Mitteilung der höheren Verwaltungsbehörde die Neuausstellung oder 
die Umschreibung einer Erlaubniskarte zu erfolgen hat und ein entsprechender Antrag vom 
Steuerpflichtigen nicht inzwischen gestellt worden ist, hat die Steuerstelle das weiter Erforder- 
liche, gegebenenfalls auch wegen Einleitung des Strafverfahrens, zu veranlassen. 
§5 135. 
) Für im Gebrauche befindliche Kraftfahrzeuge ist, soweit durch die Landesregierung nicht 
eine andere Frist vorgeschrieben ist, spätestens am dritten Tage vor Ablauf der Gültigkeitsdauer 
der alten die Ausstellung einer neuen Erlaubniskarte bei der Steuerstelle durch Einreichung einer 
Anmeldung nach Muster 23 zu beantragen. Beizufügen sind die bisherige Erlaubniskarte und 
die Zulassungsbescheinigung, aus der inzwischen etwa eingetretene Anderungen des Kraftfahrzeugs 
zu entnehmen sind. 
G) Besteht kein Zweifel, daß die in den vorgelegten Urkunden enthaltenen Angaben auf 
das Kraftfahrzeug noch zutreffen, so sind diese der Steuerberechnung und der Ausstellung der 
neuen Karte zugrunde zu legen. Andernfalls ist eine Prüfung der Anmeldung durch Benehmen 
mit der höheren Verwaltungsbehörde vorzunehmen; auch ist die Steuerstelle berechtigt, sich das 
Kraftfahrzeug vorführen zu lassen. - 
(3) Nach Prüfung der Anmeldung setzt die Steuerstelle die Stempelabgabe fest und erteilt 
nach deren Einzahlung eine Erlaubniskarte (Steuerkarte) nach Muster 24. Die Bestimmung in 
§ 126 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung. Die Geltungsdauer der neuen Karte ist von 
dem Ablauf der bisherigen Karte zu berechnen, wenn in diesem Zeitpunkt eine Unterbrechung 
des Gebrauchs des Fahrzeugs nicht erfolgt ist. 
)In Fällen, in denen zwischen dem Antrag auf Erneuerung der alten und Verabfolgung 
der neuen Steuerkarte das Fahrzeug benutzt werden soll, kann von der vorherigen Einreichung 
der alten Karte und der Zulassungsbescheinigung zunächst abgesehen werden; der Antragsteller 
ist jedoch anzuhalten, alsbald die alte Karte abzuliefern und die Zulassungsbescheinigung vor- 
ulegen. 
*#81 § 136. 
()Die Steuerstelle hat die Erneuerung der Erlaubniskarten durch die Bezirksliste (8 129) 
zu überwachen. 
(2) Hat bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer einer Erlaubniskarte der Steuerpflichtige die 
Erneuerung nicht beantragt, so ist er, soweit nicht die Bestimmung des § 130 Abs. 5 Platz greift 
mit kurzer Frist hieran zu erinnern, nötigenfalls unter der Androhung, daß, vorbehaltlich der 
Einleitung des Strafverfahrens, bei Nichterneuerung der Erlaubniskarte die Einziehung der Zu- 
lassungsbescheinigung und des Kennzeichens bei der zuständigen höheren Verwaltungsbehörde 
beantragt werde. Die Erinnerung ist mit der Aufforderung zu verbinden, der Steuerstelle Mit- 
teilung zu machen, falls das Fahrzeug von dem Steuerpflichtigen nicht mehr gebraucht wird 
oder der Steuerpflicht nicht mehr unterliegt. 
6) Erledigt sich hiernach innerhalb der gesetzten Frist die Ausstellung einer neuen Karte 
nicht und wird auch nicht der Antrag auf Erneuerung der Erlaubniskarte gestellt, so ersucht die
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Law

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment