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Die Hohenzollern und ihr Werk.

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Bibliographic data

fullscreen: Die Hohenzollern und ihr Werk.

Monograph

Persistent identifier:
hintze_hohenzollern_1915
Title:
Die Hohenzollern und ihr Werk.
Author:
Hintze, Otto
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Paul Parey
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1915
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die Mark Brandenburg vor den Hohenzollern.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Verfassung und Verwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Entstehung selbständiger Lokalgewalten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Hohenzollern und ihr Werk.
  • Title page
  • Alle Rechte vorbehalten. Copyright.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Das Haus Hohenzollern.
  • Die Hohenzollern und der preußische Staat.
  • Der Urstamm und die Vorfahren des preußischen Königshauses.
  • Genealogische Ausblicke.
  • Die Burggrafen von Nürnberg.
  • II. Die Mark Brandenburg vor den Hohenzollern.
  • Askanier -- Wittelsbacher -- Luxemburger.
  • Verfassung und Verwaltung.
  • Grundlagen der ländlichen Verfassung.
  • Ritter und Bauern.
  • Grundherrschaft und Gutswirtschaft.
  • Markgräfliche Gewalt.
  • Hof- und Landesverwaltung.
  • Gerichtsverfassung.
  • Entstehung selbständiger Lokalgewalten.
  • Die Städte.
  • Verfall der markgräflichen Rechte.
  • Die Bedeverträge.
  • Entstehung der landständischen Verfassung.
  • III. Die Wiederherstellung des brandenburgischen Landesstaats durch die Hohenzollern (1412--1499).
  • Die allgemeine Lage im 15. Jahrhundert.
  • Kurfürst Friedrich I. (1415--1440).
  • Kurfürst Friedrich II. (1440--1470).
  • Albrecht Achilles (Kurfürst 1470--1486).
  • Kurfürst Johann (1486--1499).
  • IV. Das Jahrhundert der Reformation (1499--1598).
  • [Allgemeine Bewegungen und Verhältnisse.]
  • Kurfürst Joachim I. (1499--1535) und Kardinal Albrecht.
  • Kurfürst Joachim II. (1535--1571) und Hans von Küstrin (1530--1571).
  • Kurfürst Johann Georg (1571--1598).
  • Hof- und Landesverwaltung im 16. Jahrhundert..
  • V. Die neuen Erwerbungen und der Dreißigjährige Krieg (1598--1648).
  • Allgemeiner Charakter des Zeitalters von 1598---1648. -- Luthertum und Calvinismus.
  • Kurfürst Joachim Friedrich (1598--1608).
  • Kurfürst Johann Sigismund (1608--1619).
  • Kurfürst Georg Wilhelm (1619--1640).
  • Kurfürst Friedrich Wilhelm (bis zum Westfälischen Frieden 1640--1648).
  • VI. Die Begründung des brandenburgisch-preußischen Gesamtstaates (1648--1688).
  • Die Erhebung Brandenburgs zu einer selbständigen Macht (1648--1660).
  • Der Aufbau des Gesamtstaates (1648--1688).
  • Im Kampfe mit Ludwig XIV.
  • Im Bunde mit Ludwig XIV.
  • Seemachtspläne.
  • Die Umkehr der brandenburgischen Politik und der Ausgang des Großen Kurfürsten (1684--1688).
  • VII. Die Erwerbung der Königskrone und der Ausbau des militärischen Großstaats (1688--1740).
  • Staat und Hof des ersten Königs.
  • Im spanischen Erbfolgekriege und im nordischen Kriege.
  • Der Militär- und Beamtenstaat Friedrich Wilhelms I.
  • Die auswärtige Politik von 1720 bis 1740 und der Ausgang Friedrich Wilhelms I.
  • VIII. Die Erhebung Preußens zur Großmacht. 1740--1786.
  • Der Regierungsantritt Friedrichs II. und die beiden ersten schlesischen Kriege.
  • Friedenszeit von 1746--1756.
  • Der siebenjährige Krieg.
  • Retablissement und Wirtschaftspolitik seit 1763.
  • Die Erwerbung Westpreußens und die Handelspolitik.
  • Der bayerische Erbfolgekrieg und der Fürstenbund.
  • Die Carmersche Justizreform. Der „alte Fritz".
  • IX. Umsturz und Wiederaufbau (1786--1840).
  • Charakter des Zeitalters von 1786 bis 1840.
  • Innere Zustände und Regierungstendenzen unter Friedrich Wilhelm II.
  • Politik und Krieg unter Friedrich Wilhelm II.
  • Die Anfänge Friedrich Wilhelms III. und der Zusammenbruch.
  • Die Reformen und die Vorbereitung der Erhebung.
  • Die Befreiungskriege (1813--1815).
  • Abschluß der Reformen und Stillstand (1815--1840).
  • X. Der Verfassungsstaat und die deutsche Frage (1840--1859).
  • Verfassungsexperimente (1840--1847)..
  • Die Revolution (1848--1849).
  • Der preußische Unionsversuch und die Wiederherstellung des Deutschen Bundes.
  • Die inneren Zustände Preußens seit 1850 und der Ausgang Friedrich Wilhelms IV.
  • XI. Die Begründung des Deutschen Reiches (1859--1871).
  • Die neue Ära und die Heeresreform.
  • Die deutsche Frage und die Krisis im Zollverein.
  • Der Verfassungskonflikt und das Ministerium Bismarck.
  • Der Frankfurter Fürstentag und die Herstellung des Einvernehmens mit Österreich.
  • Die polnische und die schleswig-holsteinsche Frage.
  • Der Verfassungskonflikt auf dem Höhepunkt.
  • Der dänische Krieg.
  • Die Konvention von Gastein und der Bruch mit Österreich.
  • Der Krieg von 1866.
  • Die Begründung des Norddeutschen Bundes.
  • Der deutsch-französische Krieg und die Begründung des Reiches.
  • XII. Im neuen Reich (1871--1888).
  • Die auswärtige Politik seit 1871.
  • Die Krisis von 1875.
  • Der Berliner Kongreß. -- Die Entstehung des Dreibundes. -- Der Rückversicherungsvertrag mit Rußland.
  • Kolonialpolitik.
  • Die Krisis von 1887.
  • Der Ausbau der Reichsverfassung. Reichsgesetzgebung bis 1878. -- Gründerzeit und Krach.
  • Preußische Verwaltungsreform, Ausbau der Selbstverwaltung.
  • Entstehung des Kulturkampfes.
  • Der Kulturkampf bis 1878.
  • Der Kampf gegen die Sozialdemokratie.
  • Die Vorbereitung des wirtschaftlichen Umschwunges von 1878.
  • Die Steuer- und Wirtschaftsreform.
  • Sozialistengesetz. -- Abbruch des Kulturkampfes.
  • Bedeutung des Umschwunges seit 1878. -- Die sozialpolitische Gesetzgebung.
  • Innere Kolonisation und Polenpolitik. -- Septennat und Kartell 1887..
  • Die neue Verwaltungsorganisation in Preußen.
  • Kulturbestrebungen.
  • Persönlichkeit Kaiser Wilhelms. -- Seine Größe.
  • Schlußwort.
  • Personenverzeichnis.

Full text

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das niedere unserigt des Vogtes. Das ar heertd S rN’# n 
selbst mit den Vasallen; es war zugleich auch das Lehngericht und eine Berufungs- 
instanz für die, welbe das Urteil des niederen Landgerichts gescholten hatten. Im 
Regel schon durch einen besonderen Hofrichter vertreten, ohne daß er aber seine 
persönliche Befugnis als oberster Richter in der Mark aufgab. Die Zusammen- 
setzung des Gerichts lag in seiner Hand; die ritterlichen Beisitzer waren nicht 
dauernd angestellt, sondern wechselten nach Ort und Zeit; eine feste Praxis konnte 
sich daher in diesem brandenburgischen Hofgericht so wenig ausbilden wie in dem 
Reichshofgericht des Königs. Es scheint, daß im 14. Jahrhundert dieses Hof- 
gericht des Markgrafen auch als „Kammergericht“ bezeichnet wurde. Der „Richt- 
steig Landrechts“ (eine Art Prozeßordnung des sächsischen Rechts aus der Mitte 
des 14. Jahrh.) und das Berliner „Schöffenrecht“ aus dem Ende des 14. Jahr- 
hunderts bezeichnen es als die höchste Dingstatt in der Mark über den Gerichten 
bei der Krepe (zu Salzwedel), bei der Linde (zu Arneburg) und bei der Klinke 
Gu Brandenburg) und nennen es geradezu auch des Markgrafen oder des 
Kämmerers Kammer (Kammerrecht). Wir werden aber sehen, wie in der Hohen- 
zollernzeit die beiden Begriffe Hofgericht und Kammergericht wieder auseinander 
gehen. Sie sind eigentlich synonym, denn Kammer bedeutete damals soviel wie 
Residenz oder Hofhaltung. 
In dem Hofgericht war also die Gerichtsbarkeit über die Ritterbürtigen 
von dem alten Landgericht weg und an den Hof gezogen worden; aber es machte 
sich doch bald das Bedürfnis geltend, namentlich für Schuldsachen, wo Ritter von 
Bürgern belangt wurden, und für ähnliche geringere Fälle, im Lande selbst feste 
Stellen für ein gerichtliches Verfahren zu haben, ohne daß Kläger und Beklagte 
dem umherziehenden Hofe folgen mußten. So entstanden durch eine Art von 
Abgliederung mehrere lokale oder „Distrikts“-Hofgerichte, von denen das be- 
deutendste das zu Berlin für die Mittelmark war, das in der Hohenzollernzeit als 
das „oberste“ Hofgericht oder als „das Hofgericht“ schlechthin erscheint. 
Wir würden nun aber keine zutreffende Vorstellung von der askanischen 
Gerichts= oder Verwaltungsordnung gewinnen, wenn wir nicht noch einen sehr 
wesentlichen Umstand ins Auge faßten: nämlich die zahlreichen Exemtionen von der 
Pbrigkeitlichen Gewalt der Tög, die deren Amtsbezirke durchlöchert und allmählich 
die man als „Immunität“ zu bezeichnen pflegt, daß die ordentliche obrigkeitliche 
Gewalt aus dem Machtbereich geistlicher Stifter, ritterlicher Grundherren und 
konicher Gemeinden seschloflen. wird, und dab die ro—n–— der obrigtein 
Timeens Obrigkeiten in Ctart und Lond gewesen, denen die Ausübung der 
Justiz= und Polizeigewalt nicht als eine öffentliche Pflicht, sondern als ein erb- 
und eigentümliches Recht zustndd. 
Diese Abbröckelung der obrigkeitlichen Gewalt des Landesherrn beginnt
	        

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