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Die Hohenzollern und ihr Werk.

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Bibliographic data

fullscreen: Die Hohenzollern und ihr Werk.

Monograph

Persistent identifier:
hintze_hohenzollern_1915
Title:
Die Hohenzollern und ihr Werk.
Author:
Hintze, Otto
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Paul Parey
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1915
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die Mark Brandenburg vor den Hohenzollern.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Verfassung und Verwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Die Städte.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Hohenzollern und ihr Werk.
  • Title page
  • Alle Rechte vorbehalten. Copyright.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Das Haus Hohenzollern.
  • Die Hohenzollern und der preußische Staat.
  • Der Urstamm und die Vorfahren des preußischen Königshauses.
  • Genealogische Ausblicke.
  • Die Burggrafen von Nürnberg.
  • II. Die Mark Brandenburg vor den Hohenzollern.
  • Askanier -- Wittelsbacher -- Luxemburger.
  • Verfassung und Verwaltung.
  • Grundlagen der ländlichen Verfassung.
  • Ritter und Bauern.
  • Grundherrschaft und Gutswirtschaft.
  • Markgräfliche Gewalt.
  • Hof- und Landesverwaltung.
  • Gerichtsverfassung.
  • Entstehung selbständiger Lokalgewalten.
  • Die Städte.
  • Verfall der markgräflichen Rechte.
  • Die Bedeverträge.
  • Entstehung der landständischen Verfassung.
  • III. Die Wiederherstellung des brandenburgischen Landesstaats durch die Hohenzollern (1412--1499).
  • Die allgemeine Lage im 15. Jahrhundert.
  • Kurfürst Friedrich I. (1415--1440).
  • Kurfürst Friedrich II. (1440--1470).
  • Albrecht Achilles (Kurfürst 1470--1486).
  • Kurfürst Johann (1486--1499).
  • IV. Das Jahrhundert der Reformation (1499--1598).
  • [Allgemeine Bewegungen und Verhältnisse.]
  • Kurfürst Joachim I. (1499--1535) und Kardinal Albrecht.
  • Kurfürst Joachim II. (1535--1571) und Hans von Küstrin (1530--1571).
  • Kurfürst Johann Georg (1571--1598).
  • Hof- und Landesverwaltung im 16. Jahrhundert..
  • V. Die neuen Erwerbungen und der Dreißigjährige Krieg (1598--1648).
  • Allgemeiner Charakter des Zeitalters von 1598---1648. -- Luthertum und Calvinismus.
  • Kurfürst Joachim Friedrich (1598--1608).
  • Kurfürst Johann Sigismund (1608--1619).
  • Kurfürst Georg Wilhelm (1619--1640).
  • Kurfürst Friedrich Wilhelm (bis zum Westfälischen Frieden 1640--1648).
  • VI. Die Begründung des brandenburgisch-preußischen Gesamtstaates (1648--1688).
  • Die Erhebung Brandenburgs zu einer selbständigen Macht (1648--1660).
  • Der Aufbau des Gesamtstaates (1648--1688).
  • Im Kampfe mit Ludwig XIV.
  • Im Bunde mit Ludwig XIV.
  • Seemachtspläne.
  • Die Umkehr der brandenburgischen Politik und der Ausgang des Großen Kurfürsten (1684--1688).
  • VII. Die Erwerbung der Königskrone und der Ausbau des militärischen Großstaats (1688--1740).
  • Staat und Hof des ersten Königs.
  • Im spanischen Erbfolgekriege und im nordischen Kriege.
  • Der Militär- und Beamtenstaat Friedrich Wilhelms I.
  • Die auswärtige Politik von 1720 bis 1740 und der Ausgang Friedrich Wilhelms I.
  • VIII. Die Erhebung Preußens zur Großmacht. 1740--1786.
  • Der Regierungsantritt Friedrichs II. und die beiden ersten schlesischen Kriege.
  • Friedenszeit von 1746--1756.
  • Der siebenjährige Krieg.
  • Retablissement und Wirtschaftspolitik seit 1763.
  • Die Erwerbung Westpreußens und die Handelspolitik.
  • Der bayerische Erbfolgekrieg und der Fürstenbund.
  • Die Carmersche Justizreform. Der „alte Fritz".
  • IX. Umsturz und Wiederaufbau (1786--1840).
  • Charakter des Zeitalters von 1786 bis 1840.
  • Innere Zustände und Regierungstendenzen unter Friedrich Wilhelm II.
  • Politik und Krieg unter Friedrich Wilhelm II.
  • Die Anfänge Friedrich Wilhelms III. und der Zusammenbruch.
  • Die Reformen und die Vorbereitung der Erhebung.
  • Die Befreiungskriege (1813--1815).
  • Abschluß der Reformen und Stillstand (1815--1840).
  • X. Der Verfassungsstaat und die deutsche Frage (1840--1859).
  • Verfassungsexperimente (1840--1847)..
  • Die Revolution (1848--1849).
  • Der preußische Unionsversuch und die Wiederherstellung des Deutschen Bundes.
  • Die inneren Zustände Preußens seit 1850 und der Ausgang Friedrich Wilhelms IV.
  • XI. Die Begründung des Deutschen Reiches (1859--1871).
  • Die neue Ära und die Heeresreform.
  • Die deutsche Frage und die Krisis im Zollverein.
  • Der Verfassungskonflikt und das Ministerium Bismarck.
  • Der Frankfurter Fürstentag und die Herstellung des Einvernehmens mit Österreich.
  • Die polnische und die schleswig-holsteinsche Frage.
  • Der Verfassungskonflikt auf dem Höhepunkt.
  • Der dänische Krieg.
  • Die Konvention von Gastein und der Bruch mit Österreich.
  • Der Krieg von 1866.
  • Die Begründung des Norddeutschen Bundes.
  • Der deutsch-französische Krieg und die Begründung des Reiches.
  • XII. Im neuen Reich (1871--1888).
  • Die auswärtige Politik seit 1871.
  • Die Krisis von 1875.
  • Der Berliner Kongreß. -- Die Entstehung des Dreibundes. -- Der Rückversicherungsvertrag mit Rußland.
  • Kolonialpolitik.
  • Die Krisis von 1887.
  • Der Ausbau der Reichsverfassung. Reichsgesetzgebung bis 1878. -- Gründerzeit und Krach.
  • Preußische Verwaltungsreform, Ausbau der Selbstverwaltung.
  • Entstehung des Kulturkampfes.
  • Der Kulturkampf bis 1878.
  • Der Kampf gegen die Sozialdemokratie.
  • Die Vorbereitung des wirtschaftlichen Umschwunges von 1878.
  • Die Steuer- und Wirtschaftsreform.
  • Sozialistengesetz. -- Abbruch des Kulturkampfes.
  • Bedeutung des Umschwunges seit 1878. -- Die sozialpolitische Gesetzgebung.
  • Innere Kolonisation und Polenpolitik. -- Septennat und Kartell 1887..
  • Die neue Verwaltungsorganisation in Preußen.
  • Kulturbestrebungen.
  • Persönlichkeit Kaiser Wilhelms. -- Seine Größe.
  • Schlußwort.
  • Personenverzeichnis.

Full text

62 Die Mark Brandenburg vor den Hohenzollern. 
sehr früh, bald nach der Begründung der Mark Brandenburg, und zwar zuerst, 
wie immer, zugunsten der Kirche. Dahin ist es allerdings in der Mark Branden- 
burg nicht gekommen, daß die Bischöfe eine freie, reichsunmittelbare Stellung 
eingenommen hätten, wie es in anderen Territorien, z. B. in der Mark Meißen 
oder in Bayern der Fall war; die Bischöfe von Brandenburg, von Havelberg, von 
Lebus waren und blieben dem Territorialverband eingegliedert, „landsässig“, wie 
man es nannte, also dem Markgrafen untertan; ja, die Markgrafen haben früh, 
als Entgelt für den kostspieligen Grenzschutz, den sie in diesem gefährdeten 
Koloniallande den geistlichen Stiftern gewährten (die, wie es scheint, keine eigenen 
Ministerialen gehalten haben) sogar den kirchlichen Zehnten für sich in Anspruch 
genommen und nach manchen Kämpfen auch tatsächlich behauptet. Aber die 
Gerichtsbarkeit über ihre Hintersassen ist den kirchlichen Stiftern ebenso wie der 
Grundzins und manches andere, hier und da auch wieder der Zehnte, zu eigenem 
Recht und Genuß überlassen worden, und so bildeten die bischöflichen Stifter und 
die großen Abteien frühzeitig kleine Staaten im Staate. Ahnlich ging es dann 
bei Rittergutsbesitzern und Städten. Wenn es zutrifft, daß in manchen Teilen 
des Landes die Ritter selbst als Grundherren die Kolonisation ins Werk gesetzt 
haben, so waren sie da wahrscheinlich von Anfang an zugleich auch die Gerichts- 
herren und damit die Inhaber der obrigkeitlichen Gewalt überhaupt; wo das nicht 
der Fall war, da muß die Ubertragung dieser Rechte durch Veräußerung von 
seiten der Markgrafen geschehen sein, auch wo uns die Urkunden nichts darüber 
berichten; die Finanznot infolge der Vervielfältigung der Hofhaltungen wird dabei 
die beständig wirkende Ursache gewesen sein. Die Gerichtsbarkeit galt ja damals 
nicht als ein unveräußerliches Staatshoheitsrecht, sondern mehr als eine Geld- 
quelle, wegen der Bußgelder und sonstigen Gerichtsgefälle, die sie dem Inhaber, 
dem Gerichtsherrn einbrachte. Es kommt wohl vor, daß in der Mark unter dem 
judicium supremum oder intimum in einem Dorf nur der Anteil verstanden wird, 
den der Markgraf oder sein Vogt aus den Gerichtsgefällen bezieht; die Gerichts- 
barkeit, und damit die obrigkeitlichen Funktionen überhaupt, erscheinen in erster 
Linie eben als nutzbare und darum auch veräußerliche Rechte. So ist es zu dem 
Zustande gekommen, von dem das Landbuch von 1375 Zeugnis ablegt. Fast in 
jedem Dorfe besitzen ein oder mehrere Ritter vogteiliche Befugnisse. In Teltow 
z. B. besitzt der Markgraf das judicium supremum nur noch in 2 Dörfern 
(von 94), in Barnim nur noch in 3 Dörfern (von 197), in Havelland in 6 (von 103), 
in der Zauche in 17 (von 104). Kurzr: die alte Vogteiverfassung ist in der Auf- 
lösung begriffen; es ist eine Erscheinung, die gleichen Schritt hält mit der Aus- 
dehnung der ritterlichen Grundherrlichkeit und mit der Ausbildung der kom- 
munalen Selbständigkeit der Städte. Wo der Ritter zum Grund= und Gerichts- 
herrn über die Bauern geworden ist, da ist natürlich auch die Selbständigkeit der 
ländlichen Gemeindeverfassung dahin: aus dem Erbschulzen, der unter dem Mark- 
grafen stand, wird ein „Setzschulze“, der vom Gutsherrn eingesetzt wird als Organ 
seiner eigenen obrigkeitlichen Gewalt und als Leiter der auf dem Flurzwang 
beruhenden Gemeindewirtschaft. 
Anders ist das Bild in den Städten, die wohl von Anfang an abgesondecte 
Gerichtsbezirke bildeten, weil sie ein besonderes Stadtrecht hatten, das durchweg 
von Magdeburg abgeleitet war, auf dem Wege über Stendal oder Brandenburg. 
Das besondere Stadtrecht bedingte ein besonderes Stadtgericht, weil die Land-
	        

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