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Die Hohenzollern und ihr Werk.

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Bibliographic data

fullscreen: Die Hohenzollern und ihr Werk.

Monograph

Persistent identifier:
hintze_hohenzollern_1915
Title:
Die Hohenzollern und ihr Werk.
Author:
Hintze, Otto
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Paul Parey
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1915
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die Mark Brandenburg vor den Hohenzollern.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Verfassung und Verwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Entstehung der landständischen Verfassung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Hohenzollern und ihr Werk.
  • Title page
  • Alle Rechte vorbehalten. Copyright.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Das Haus Hohenzollern.
  • Die Hohenzollern und der preußische Staat.
  • Der Urstamm und die Vorfahren des preußischen Königshauses.
  • Genealogische Ausblicke.
  • Die Burggrafen von Nürnberg.
  • II. Die Mark Brandenburg vor den Hohenzollern.
  • Askanier -- Wittelsbacher -- Luxemburger.
  • Verfassung und Verwaltung.
  • Grundlagen der ländlichen Verfassung.
  • Ritter und Bauern.
  • Grundherrschaft und Gutswirtschaft.
  • Markgräfliche Gewalt.
  • Hof- und Landesverwaltung.
  • Gerichtsverfassung.
  • Entstehung selbständiger Lokalgewalten.
  • Die Städte.
  • Verfall der markgräflichen Rechte.
  • Die Bedeverträge.
  • Entstehung der landständischen Verfassung.
  • III. Die Wiederherstellung des brandenburgischen Landesstaats durch die Hohenzollern (1412--1499).
  • Die allgemeine Lage im 15. Jahrhundert.
  • Kurfürst Friedrich I. (1415--1440).
  • Kurfürst Friedrich II. (1440--1470).
  • Albrecht Achilles (Kurfürst 1470--1486).
  • Kurfürst Johann (1486--1499).
  • IV. Das Jahrhundert der Reformation (1499--1598).
  • [Allgemeine Bewegungen und Verhältnisse.]
  • Kurfürst Joachim I. (1499--1535) und Kardinal Albrecht.
  • Kurfürst Joachim II. (1535--1571) und Hans von Küstrin (1530--1571).
  • Kurfürst Johann Georg (1571--1598).
  • Hof- und Landesverwaltung im 16. Jahrhundert..
  • V. Die neuen Erwerbungen und der Dreißigjährige Krieg (1598--1648).
  • Allgemeiner Charakter des Zeitalters von 1598---1648. -- Luthertum und Calvinismus.
  • Kurfürst Joachim Friedrich (1598--1608).
  • Kurfürst Johann Sigismund (1608--1619).
  • Kurfürst Georg Wilhelm (1619--1640).
  • Kurfürst Friedrich Wilhelm (bis zum Westfälischen Frieden 1640--1648).
  • VI. Die Begründung des brandenburgisch-preußischen Gesamtstaates (1648--1688).
  • Die Erhebung Brandenburgs zu einer selbständigen Macht (1648--1660).
  • Der Aufbau des Gesamtstaates (1648--1688).
  • Im Kampfe mit Ludwig XIV.
  • Im Bunde mit Ludwig XIV.
  • Seemachtspläne.
  • Die Umkehr der brandenburgischen Politik und der Ausgang des Großen Kurfürsten (1684--1688).
  • VII. Die Erwerbung der Königskrone und der Ausbau des militärischen Großstaats (1688--1740).
  • Staat und Hof des ersten Königs.
  • Im spanischen Erbfolgekriege und im nordischen Kriege.
  • Der Militär- und Beamtenstaat Friedrich Wilhelms I.
  • Die auswärtige Politik von 1720 bis 1740 und der Ausgang Friedrich Wilhelms I.
  • VIII. Die Erhebung Preußens zur Großmacht. 1740--1786.
  • Der Regierungsantritt Friedrichs II. und die beiden ersten schlesischen Kriege.
  • Friedenszeit von 1746--1756.
  • Der siebenjährige Krieg.
  • Retablissement und Wirtschaftspolitik seit 1763.
  • Die Erwerbung Westpreußens und die Handelspolitik.
  • Der bayerische Erbfolgekrieg und der Fürstenbund.
  • Die Carmersche Justizreform. Der „alte Fritz".
  • IX. Umsturz und Wiederaufbau (1786--1840).
  • Charakter des Zeitalters von 1786 bis 1840.
  • Innere Zustände und Regierungstendenzen unter Friedrich Wilhelm II.
  • Politik und Krieg unter Friedrich Wilhelm II.
  • Die Anfänge Friedrich Wilhelms III. und der Zusammenbruch.
  • Die Reformen und die Vorbereitung der Erhebung.
  • Die Befreiungskriege (1813--1815).
  • Abschluß der Reformen und Stillstand (1815--1840).
  • X. Der Verfassungsstaat und die deutsche Frage (1840--1859).
  • Verfassungsexperimente (1840--1847)..
  • Die Revolution (1848--1849).
  • Der preußische Unionsversuch und die Wiederherstellung des Deutschen Bundes.
  • Die inneren Zustände Preußens seit 1850 und der Ausgang Friedrich Wilhelms IV.
  • XI. Die Begründung des Deutschen Reiches (1859--1871).
  • Die neue Ära und die Heeresreform.
  • Die deutsche Frage und die Krisis im Zollverein.
  • Der Verfassungskonflikt und das Ministerium Bismarck.
  • Der Frankfurter Fürstentag und die Herstellung des Einvernehmens mit Österreich.
  • Die polnische und die schleswig-holsteinsche Frage.
  • Der Verfassungskonflikt auf dem Höhepunkt.
  • Der dänische Krieg.
  • Die Konvention von Gastein und der Bruch mit Österreich.
  • Der Krieg von 1866.
  • Die Begründung des Norddeutschen Bundes.
  • Der deutsch-französische Krieg und die Begründung des Reiches.
  • XII. Im neuen Reich (1871--1888).
  • Die auswärtige Politik seit 1871.
  • Die Krisis von 1875.
  • Der Berliner Kongreß. -- Die Entstehung des Dreibundes. -- Der Rückversicherungsvertrag mit Rußland.
  • Kolonialpolitik.
  • Die Krisis von 1887.
  • Der Ausbau der Reichsverfassung. Reichsgesetzgebung bis 1878. -- Gründerzeit und Krach.
  • Preußische Verwaltungsreform, Ausbau der Selbstverwaltung.
  • Entstehung des Kulturkampfes.
  • Der Kulturkampf bis 1878.
  • Der Kampf gegen die Sozialdemokratie.
  • Die Vorbereitung des wirtschaftlichen Umschwunges von 1878.
  • Die Steuer- und Wirtschaftsreform.
  • Sozialistengesetz. -- Abbruch des Kulturkampfes.
  • Bedeutung des Umschwunges seit 1878. -- Die sozialpolitische Gesetzgebung.
  • Innere Kolonisation und Polenpolitik. -- Septennat und Kartell 1887..
  • Die neue Verwaltungsorganisation in Preußen.
  • Kulturbestrebungen.
  • Persönlichkeit Kaiser Wilhelms. -- Seine Größe.
  • Schlußwort.
  • Personenverzeichnis.

Full text

68 Die Mark Brandenburg vor den Hohenzollern. 
Nicht so gut gelang es den Städten, die Stenerpflicht abzulösen. Es gelang 
ihnen nur, die Bede, die ja ursprünglich auch in der Stadt auf die einzelnen 
Hufen gelegt war, in eine jährliche Pauschalsumme zu verwandeln, die der 
Markgraf nicht mehr von den einzelnen Steuerpflichtigen, sondern von der 
Stadtobrigkeit empfing. Der Vorteil für die Städte bestand teils darin, daß 
diese Summe geringer war, teils darin, daß damit die finanzielle Wirksamkeit 
des Vogts für das Gebiet der Stadt ausgeschlossen wurde. Wie die Steuer auf- 
kam, das war seitdem Sache der städtischen Obrigkeit. Der markgräfliche Vogt 
empfing einfach den festgesetzten Betrag zu bestimmten Terminen aus der Stadt- 
kasse. Das ist die sogenannte „Urbede“ (auch orbede oder orbore genannt, 
lat. petitio originalis), der Rest der eigentlichen alten Bede, die den Charakter 
einer Steuer allmählich mehr und mehr verlor und den einer Reallast annahm. 
In dieser Gestalt hat sie sich bis ins 19. Jahrhundert hinübergeschleppt und ist 
erst 1842 durch Zahlung des 25fachen Betrages der Jahresleistung (die damals 
insgesamt 2150 Taler betrug) durch die verpflichteten Städte abgelöst worden. 
Das ist das Schicksal der ordentlichen, figierten Bede gewesen. Die außerordent- 
liche Bede aber, die — außer in den allerdringendsten Notfällen — ganz auf- 
hören sollte, ist trotz aller Zusagen der Markgrafen und trotz aller Vorsichts- 
maßregeln der Stände später doch wieder häufig gefordert und bezahlt worden, 
weit über die Grenzen der lehnrechtlichen Not= und Ehrenfälle hinaus. Also 
die Abschaffung einer unregelmäßigen, nach dem Bedürfnis der Landesherrschaft 
bemessenen Besteuerung, die im Mittelpunkt der ständischen Forderungen von 
1280 gestanden hatte, ist nicht gelungen. Aber das ist nun der bedeutsame Unter- 
schied gegenüber der älteren Zeit: diese neuen Stenern sind nicht mehr einseitig 
und willkürlich vom Markgrafen auferlegt, sondern sie sind von den Ständen 
bewilligte Stenern. In späteren Steuerausschreibungen finden wir die Formel: 
„mit Rat unserer Prälaten, Ritter und Städte“. Die Steuerbewilligung wird 
der Kern der landständischen Verfassung; und die Steuern selbst wechseln den 
Namenz; statt des alten Namens der „Bede“ nehmen sie den der „Schösse“ an, 
„Hufenschoß“, „Giebelschoß“ usw. 
Wir stehen damit an dem Punkt, wo die alte feudale Verfassung sich in 
die landständische umzubilden beginnt. Was die Vorgänge von 1280—82 so 
besonders interessant macht, ist ja der Umstand, daß wir hier die erste Regung 
einer ständischen Opposition gegen den Landesherrn gewahr werden. Es sind 
noch nicht Landstände in der späteren Form, die hier auftreten; dazu fehlt es 
noch an der korporativen Geschlossenheit über das ganze Land hin und an der 
Einheitlichkeit des Vorgehens. Das Land selbst war ja noch keine vollständige 
Einheit. Die Markgrafen, unter die es verteilt war, verhandeln mit abgesonderten 
Gruppen von Vasallen und einzelnen Städten; nicht durch einen Akt, sondern 
durch verschiedene Urkunden ist das Resultat der Verhandlungen bezeugt. Erst 
mit dem festeren Zusammenschluß des territorialen Staatsverbandes hat sich 
auch die Konsolidierung der Landstände zu einem handlungsfähigen Ganzen voll- 
zogen, in der Hauptsache erst in der Hohenzolleruzeit. Aber eine gewisse Über- 
einstimmung in der Haltung der Ritterschaften und Städte in ihrer Opposition 
gegen die Markgrafen wird doch damals schon sichtbar. Eben das hat die Mark- 
grafen zum Nachgeben gezwungen. Es scheint aber, daß sie dann einen Keil 
zwischen die ja ohnehin recht verschiedenen Interessen der Ritterschaften und der
	        

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